Das Kernstück der Wahrungsbeschwerde liegt in der Behauptung, bei einer MRK-konformen Gesetzesauslegung müsse der gegenständliche Vorwurf selbst dann straflos bleiben, wenn man darin ein ansonsten allenfalls dem Tatbild des § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu subsumierendes Werturteil erblicken wollte, weil - wie in der Präambel zum Mediengesetz ausdrücklich festgehalten werde - Beschränkungen der Medienfreiheit nur unter den in Art. 10 Abs. 2 MRK bezeichneten Bedingungen, also nur insofern zulässig seien, als ein Eingriff zur Erreichung der in dieser Bestimmung näher bezeichneten - hier jedoch nicht in Betracht kommenden - Ziele notwendig sei.Das Kernstück der Wahrungsbeschwerde liegt in der Behauptung, bei einer MRK-konformen Gesetzesauslegung müsse der gegenständliche Vorwurf selbst dann straflos bleiben, wenn man darin ein ansonsten allenfalls dem Tatbild des Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu subsumierendes Werturteil erblicken wollte, weil - wie in der Präambel zum Mediengesetz ausdrücklich festgehalten werde - Beschränkungen der Medienfreiheit nur unter den in Artikel 10, Absatz 2, MRK bezeichneten Bedingungen, also nur insofern zulässig seien, als ein Eingriff zur Erreichung der in dieser Bestimmung näher bezeichneten - hier jedoch nicht in Betracht kommenden - Ziele notwendig sei.
Dieser Rechtsmeinung ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes das Recht zur freien Meinungsäußerung - welches auch Stellungnahmen (Kritik) und Wertungen umfaßt - nach der derzeit bestehenden Gesetzeslage (Art. 13 des StGG vom 21.Dezember 1867, RGBl. 142; Beschluß der provisorischen Nationalversammlung vom 30.Oktober 1918, StGBl. 3 und Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 1958/210) kein schrankenloses und ungebundenes ist. Es darf vielmehr - wie sich aus dem Hinweis auf gesetzliche Beschränkungen in Art. 13 StGG und in Art. 10 MRK ergibt - bei sonstiger (straf-, disziplinar- und zivilrechtlicher) Verantwortlichkeit nur im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden und rechtfertigt demnach die Verletzung der Ehre eines anderen grundsätzlich nicht. Hiefür bleibt vielmehr jedermann - von den Fällen der §§ 112 und 114 StGB abgesehen - verantwortlich (vgl. EvBl. 1981/94 = SSt. 51/47 sowie VfGH Slg. 2283, 2373, 2987, 3286). Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang - weil es im gegenständlichen Fall um eben diese Rechtsgüter geht - insbesondere die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 MRK, die ausdrücklich normiert, daß die freie Meinungsäußerung Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden darf, "wie sie ..... im Interesse ..... des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind". Der Ansicht der Beschwerdeführerin zuwider kann daher vorliegend gewiß nicht davon gesprochen werden, die zu einer Beschränkung der Medienfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 MRK erforderlichen Bedingungen kämen "hier nicht in Betracht". Demzufolge kann es nicht auf sich beruhen, ob die inkriminierte Textstelle objektiv - Gutgläubigkeit scheidet vorliegend mangels Zeichnung des Leserbriefes aus; vgl. Hartmann-Rieder, MedienG, § 6 Anm. 16 - das Tatbild nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verwirklicht, sondern muß in die Prüfung dieser Frage eingetreten werden.Dieser Rechtsmeinung ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes das Recht zur freien Meinungsäußerung - welches auch Stellungnahmen (Kritik) und Wertungen umfaßt - nach der derzeit bestehenden Gesetzeslage (Artikel 13, des StGG vom 21.Dezember 1867, RGBl. 142; Beschluß der provisorischen Nationalversammlung vom 30.Oktober 1918, StGBl. 3 und Artikel 10, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 1958/210) kein schrankenloses und ungebundenes ist. Es darf vielmehr - wie sich aus dem Hinweis auf gesetzliche Beschränkungen in Artikel 13, StGG und in Artikel 10, MRK ergibt - bei sonstiger (straf-, disziplinar- und zivilrechtlicher) Verantwortlichkeit nur im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden und rechtfertigt demnach die Verletzung der Ehre eines anderen grundsätzlich nicht. Hiefür bleibt vielmehr jedermann - von den Fällen der Paragraphen 112 und 114 StGB abgesehen - verantwortlich vergleiche EvBl. 1981/94 = SSt. 51/47 sowie VfGH Slg. 2283, 2373, 2987, 3286). Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang - weil es im gegenständlichen Fall um eben diese Rechtsgüter geht - insbesondere die Bestimmung des Artikel 10, Absatz 2, MRK, die ausdrücklich normiert, daß die freie Meinungsäußerung Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden darf, "wie sie ..... im Interesse ..... des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind". Der Ansicht der Beschwerdeführerin zuwider kann daher vorliegend gewiß nicht davon gesprochen werden, die zu einer Beschränkung der Medienfreiheit nach Artikel 10, Absatz 2, MRK erforderlichen Bedingungen kämen "hier nicht in Betracht". Demzufolge kann es nicht auf sich beruhen, ob die inkriminierte Textstelle objektiv - Gutgläubigkeit scheidet vorliegend mangels Zeichnung des Leserbriefes aus; vergleiche Hartmann-Rieder, MedienG, Paragraph 6, Anmerkung 16 - das Tatbild nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB verwirklicht, sondern muß in die Prüfung dieser Frage eingetreten werden.
Dabei ist davon auszugehen, daß die Deklarierung der grundlegenden Richtung eines periodischen Mediums in ihrer veröffentlichten Form nicht nur der Information des Lesers und Inserenten dient, sondern auch die Schranke des Überzeugungsschutzes der Medienmitarbeiter nach § 2 MedienG darstellt (vgl. Hartmann-Rieder aaO § 2 Anm. 6 und 7, § 25 Anm. 10). Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Offenlegung für das jeweilige Medium erscheint es also dem Senat nicht zweifelhaft, daß in der Anschuldigung, eine Zeitung schmücke sich mit dem Mäntelchen der "angeblichen" - das heißt im Impressum deklarierten - Unabhängigkeit und täusche damit den am Inhalt der Deklarierung interessierten Personenkreis bewußt über die wahre Richtung des Blattes, der Vorwurf eines unehrenhaften, das heißt eines solchen Verhaltens gelegen ist, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, daß die soziale Wertschätzung des Betreffenden - hier: der bei der "K*** Z***" tätigen Personen - darunter zu leiden hat (EvBl. 1976/131). Ist dies klar, dann ist im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 111 StGB unter Bedachtnahme auf die bereits im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14.Oktober 1980, AZ 9 Os 49/80 (SSt. 51/47) vorgezeichneten und nunmehr auch in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6.Juli 1986, Zl. 12/1984/84/131, dargelegten Grundsätze, betreffend die Äußerung von Werturteilen im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen und Diskussionen, ergänzend noch zu erwägen:Dabei ist davon auszugehen, daß die Deklarierung der grundlegenden Richtung eines periodischen Mediums in ihrer veröffentlichten Form nicht nur der Information des Lesers und Inserenten dient, sondern auch die Schranke des Überzeugungsschutzes der Medienmitarbeiter nach Paragraph 2, MedienG darstellt vergleiche Hartmann-Rieder aaO Paragraph 2, Anmerkung 6 und 7, Paragraph 25, Anmerkung 10). Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Offenlegung für das jeweilige Medium erscheint es also dem Senat nicht zweifelhaft, daß in der Anschuldigung, eine Zeitung schmücke sich mit dem Mäntelchen der "angeblichen" - das heißt im Impressum deklarierten - Unabhängigkeit und täusche damit den am Inhalt der Deklarierung interessierten Personenkreis bewußt über die wahre Richtung des Blattes, der Vorwurf eines unehrenhaften, das heißt eines solchen Verhaltens gelegen ist, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, daß die soziale Wertschätzung des Betreffenden - hier: der bei der "K*** Z***" tätigen Personen - darunter zu leiden hat (EvBl. 1976/131). Ist dies klar, dann ist im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 111, StGB unter Bedachtnahme auf die bereits im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14.Oktober 1980, AZ 9 Os 49/80 (SSt. 51/47) vorgezeichneten und nunmehr auch in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6.Juli 1986, Zl. 12/1984/84/131, dargelegten Grundsätze, betreffend die Äußerung von Werturteilen im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen und Diskussionen, ergänzend noch zu erwägen:
Gewiß sind die Grenzen zulässiger Kritik bei Politikern und Medien weiter gezogen als bei Privatpersonen. Freiwild für ihre Kritiker sind die Genannten dennoch nicht. Denn auch sie haben Anspruch auf Schutz ihres guten Rufes, es sei denn, daß an der Kontrolle ihres (kritisierten) Tuns ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit besteht. Insoweit müssen sie sich die Abwägung ihres persönlichen Anliegens auf Ehrenschutz gegen das Interesse der Öffentlichkeit an einer freien Diskussion (unter Umständen auch über ihr Handeln in privater Eigenschaft) gefallen lassen, wobei das Pendel bei Überwiegendem öffentlichen Interesse zu ihrem Nachteil ausschlägt. Prinzipiell gilt aber auch für sie - selbst in letzterem Fall - der Grundsatz, daß ein Eingriff in Rechte anderer zur Wahrung fremder Interessen nur in einem Maß zulässig ist, das zur Erreichung des erlaubten Zieles unerläßlich ist. Darüber hinausgehende Rechtsgutsverletzungen sind unstatthaft (so schon SSt. 51/47 mit Judikatur- und Literaturhinweisen).
Daraus folgt zunächst für den gegenständlichen Fall:
Es besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der offengelegten grundlegenden Richtung eines Mediums. Die Diskussion darüber, insbesondere aber über das (konkrete) Verhalten eines Mediums in bezug auf die für seine grundlegende Richtung maßgeblichen Kriterien ist demnach in einer demokratischen Gesellschaft legitim, die Infragestellung und Negierung der Identität von Realität und Deklaration im Sinne des § 25 MedienG selbst in pointierter Form mithin insolange nicht strafbar, als ein damit verbundener - allenfalls sogar falscher - Wertungsvorgang an eine unbestrittene oder als wahr erwiesene Tatsache, zumindest aber an ein gutgläubig behauptetes reales Geschehen anknüpft. Ehrverletzende Aussagen hingegen, die ausschließlich in einem von jedem Sachverhaltssubstrat losgelösten (Un-)Werturteil bestehen, sind demgemäß als üble Nachrede (§ 6 MedienG bzw. § 111 StGB) strafbar.Es besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der offengelegten grundlegenden Richtung eines Mediums. Die Diskussion darüber, insbesondere aber über das (konkrete) Verhalten eines Mediums in bezug auf die für seine grundlegende Richtung maßgeblichen Kriterien ist demnach in einer demokratischen Gesellschaft legitim, die Infragestellung und Negierung der Identität von Realität und Deklaration im Sinne des Paragraph 25, MedienG selbst in pointierter Form mithin insolange nicht strafbar, als ein damit verbundener - allenfalls sogar falscher - Wertungsvorgang an eine unbestrittene oder als wahr erwiesene Tatsache, zumindest aber an ein gutgläubig behauptetes reales Geschehen anknüpft. Ehrverletzende Aussagen hingegen, die ausschließlich in einem von jedem Sachverhaltssubstrat losgelösten (Un-)Werturteil bestehen, sind demgemäß als üble Nachrede (Paragraph 6, MedienG bzw. Paragraph 111, StGB) strafbar.
Der Meinung der Generalprokuratur zuwider und in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der beiden bekämpften Urteile vermeint nun der Oberste Gerichtshof - der gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO seiner Entscheidung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Sinn der inkriminierten Äußerung (SSt. 37/39, EvBl. 1967/41 u.v.a.) zugrunde zu legen hat -, daß der in Rede stehende Textteil, so wie ihn das Erstgericht sieht, keineswegs als zulässige, in einem Medium ohne Distanzierung übernommene und von ihm daher zu vertretende (siehe Wenzel, Seite 277) pointierte Kritik eines Lesers am Stil der "K*** Z***" anzusehen ist, sondern ganz im Gegenteil objektiv die nach den oben erörterten Grundsätzen gezogene Grenze zulässiger Kritik überschreitet. Ist doch der nach den Konstatierungen des Erstgerichtes darin erhobene, sonst unsubstantiiert gebliebene ehrenrührige Vorwurf der bewußten Täuschung der Leser zur Dartuung einer mit der Offenlegung des Blattes (§ 25 MedienG) nicht vereinbaren Abhängigkeit von einer politischen Partei gewiß nicht erforderlich und hält sich somit der durch die inkriminierte Äußerung erfolgte Eingriff in das geschützte Rechtsgut nicht in jenen Schranken, die ein mit rechtlichen Werten verbundener Mensch - auch im Falle einer Kritik an Medien - von selbst zu wahren pflegt (abermals SSt. 51/47). Dazu kommt noch, daß diese Behauptung nicht nur im Tatsachenvorbringen des Leserbriefes (einschließlich der dort zitierten Presseaussendung) keine Deckung findet, weil darin - damit in eine ganz andere Richtung zielend - nur der Stil der Zeitung (konkret: eine unvollständige und dadurch sinnentstellte Berichterstattung der "K*** Z***"; ferner ein Versuch derselben, den Beitrag eines Abgeordneten zu zensurieren) sowie deren Blattlinie (die "blau-schwarze" Orientierung) beanstandet wird, sondern auch im darüber vor dem Erstgericht abgeführten Beweisverfahren nicht erhärtet werden konnte, da die Antragsgegnerin nach dem Inhalt der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe (Aktenseiten 119 ff.; Zusammenfassung S. 140) diesbezüglich den Wahrheitsbeweis schuldig geblieben ist.Der Meinung der Generalprokuratur zuwider und in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der beiden bekämpften Urteile vermeint nun der Oberste Gerichtshof - der gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO seiner Entscheidung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Sinn der inkriminierten Äußerung (SSt. 37/39, EvBl. 1967/41 u.v.a.) zugrunde zu legen hat -, daß der in Rede stehende Textteil, so wie ihn das Erstgericht sieht, keineswegs als zulässige, in einem Medium ohne Distanzierung übernommene und von ihm daher zu vertretende (siehe Wenzel, Seite 277) pointierte Kritik eines Lesers am Stil der "K*** Z***" anzusehen ist, sondern ganz im Gegenteil objektiv die nach den oben erörterten Grundsätzen gezogene Grenze zulässiger Kritik überschreitet. Ist doch der nach den Konstatierungen des Erstgerichtes darin erhobene, sonst unsubstantiiert gebliebene ehrenrührige Vorwurf der bewußten Täuschung der Leser zur Dartuung einer mit der Offenlegung des Blattes (Paragraph 25, MedienG) nicht vereinbaren Abhängigkeit von einer politischen Partei gewiß nicht erforderlich und hält sich somit der durch die inkriminierte Äußerung erfolgte Eingriff in das geschützte Rechtsgut nicht in jenen Schranken, die ein mit rechtlichen Werten verbundener Mensch - auch im Falle einer Kritik an Medien - von selbst zu wahren pflegt (abermals SSt. 51/47). Dazu kommt noch, daß diese Behauptung nicht nur im Tatsachenvorbringen des Leserbriefes (einschließlich der dort zitierten Presseaussendung) keine Deckung findet, weil darin - damit in eine ganz andere Richtung zielend - nur der Stil der Zeitung (konkret: eine unvollständige und dadurch sinnentstellte Berichterstattung der "K*** Z***"; ferner ein Versuch derselben, den Beitrag eines Abgeordneten zu zensurieren) sowie deren Blattlinie (die "blau-schwarze" Orientierung) beanstandet wird, sondern auch im darüber vor dem Erstgericht abgeführten Beweisverfahren nicht erhärtet werden konnte, da die Antragsgegnerin nach dem Inhalt der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe (Aktenseiten 119 ff.; Zusammenfassung S. 140) diesbezüglich den Wahrheitsbeweis schuldig geblieben ist.
Dazu ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, daß die "K*** Z***" nach den im erstgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen zwar eine von allen politischen Parteien und Interessenvertretungen unabhängige Zeitung ist, tendenziell gleichwohl aber eine spezifische Blattlinie vertritt, indem sie sich zur christlichen Weltanschauung, zu einer pluralen demokratischen Gesellschaftsordnung, zur Eigenständigkeit der Bundesländer und zur Unabhängigkeit und Neutralität der Republik Österreich bekennt. Mangels der behaupteten Gesetzesverletzung war die Beschwerde daher zu verwerfen.