Wird durch eine im § 111 StGB. genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt (§ 114 Abs. 1 StGB.).Wird durch eine im Paragraph 111, StGB. genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt (Paragraph 114, Absatz eins, StGB.).
Nicht zu bestrafen ist auch, wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111 StGB. entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewußt sein können (§ 114 Abs. 2 StGB.).Nicht zu bestrafen ist auch, wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem Paragraph 111, StGB. entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewußt sein können (Paragraph 114, Absatz 2, StGB.).
Das Vergehen der Kreditschädigung nach § 152 Abs. 1 StGB. fällt demjenigen zur Last, der unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet. Der Vorsatz des Täters muß auf die Behauptung unrichtiger Tatsachen und auf die Kreditschädigung bzw. Kreditgefährdung gerichtet sein (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2 S. 1026). Letzteres wird aber vom Privatankläger weder behauptet noch sonst dargetan und auch die Beschlagnahme wurde nur mit dem Vorliegen des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede (§ 111 Abs. 2 StGB.) begründet. Gemäß Art. 17 Abs. 1 StGG. ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Das Grundrecht des Art. 17 StGG. ist ein absolutes und kann durch ein einfaches Gesetz nicht eingeschränkt werden (VfSlg. 3565). Die sohin verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Wissenschaft und ihre Lehre bedeutet, daß niemand wegen der Entfaltung wissenschaftlicher Tätigkeit und wegen der Aufstellung eines wissenschaftlichen Lehrsatzes gerichtlich oder sonst behördlich verfolgt werden darf (VfSlg. 2823).Das Vergehen der Kreditschädigung nach Paragraph 152, Absatz eins, StGB. fällt demjenigen zur Last, der unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet. Der Vorsatz des Täters muß auf die Behauptung unrichtiger Tatsachen und auf die Kreditschädigung bzw. Kreditgefährdung gerichtet sein vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2 S. 1026). Letzteres wird aber vom Privatankläger weder behauptet noch sonst dargetan und auch die Beschlagnahme wurde nur mit dem Vorliegen des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede (Paragraph 111, Absatz 2, StGB.) begründet. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, StGG. ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Das Grundrecht des Artikel 17, StGG. ist ein absolutes und kann durch ein einfaches Gesetz nicht eingeschränkt werden (VfSlg. 3565). Die sohin verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Wissenschaft und ihre Lehre bedeutet, daß niemand wegen der Entfaltung wissenschaftlicher Tätigkeit und wegen der Aufstellung eines wissenschaftlichen Lehrsatzes gerichtlich oder sonst behördlich verfolgt werden darf (VfSlg. 2823).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfaßt die Bestimmung des Art. 17 StGG. zwei Tatbestände: die Freiheit der Forschung und die Freiheit der Lehre. Das Recht auf Freiheit der Forschung umfaßt insbesondere die Befugnis, wissenschaftliche Untersuchungen vorzunehmen sowie deren Ergebnisse aufzuzeichnen und zu veröffentlichen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfaßt die Bestimmung des Artikel 17, StGG. zwei Tatbestände: die Freiheit der Forschung und die Freiheit der Lehre. Das Recht auf Freiheit der Forschung umfaßt insbesondere die Befugnis, wissenschaftliche Untersuchungen vorzunehmen sowie deren Ergebnisse aufzuzeichnen und zu veröffentlichen.
Anspruch auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht auf Freiheit der Forschung und der Lehre kann allerdings nur eine wahrhaftige, d.h. ehrlichem wissenschaftlichem Streben entspringende, und auch nach objektiven Gesichtspunkten wissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit erheben. Würde ein angeblicher, ein vermeintlicher oder selbst ein an sich gegebener wissenschaftlicher Charakter einer Arbeit bloß als Vorwand für verbotswidrige und durch eine wissenschaftliche Zielsetzung nicht gerechtfertigte Äußerungen dienen, so unterlägen diese den durch die Strafgesetze gezogenen Schranken.
Daß der Frage der wissenschaftlichen - oder künstlerischen - Natur eines Werkes auch für den strafrechtlichen Bereich Bedeutung zukommt, ist unbestritten.
Bei der Rechtfertigung an sich verbotswidriger Darstellungen aus dem Titel der Berücksichtigung von Wissenschaft und Kunst geht es vor allem darum, wissenschaftliche Erkenntnisse oder künstlerische Leistungen nicht zu verlieren (Rittler2 II S. 326). Die Rechtsprechung stellt dabei objektiv auf Inhalt und künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Charakter des Werks - wobei ein besonderer künstlerischer oder wissenschaftlicher Rang nicht vorausgesetzt wird -, auf dessen Aufmachung (Ausstattung), auf die näheren Umstände seiner Verbreitung sowie auf den aus dem Werk selbst und seiner Verbreitungsart erkennbaren Zweck (5 0s 1070/54, zitiert bei Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht III/2 auf S. 803 unter Nr. 27), und subjektiv auf die Ehrlichkeit des künstlerischen oder wissenschaftlichen Strebens seiner Urheber ab (EvBl. 1971/132, EvBl. 1972/196, EvBl. 1974/258 = JBl. 1974 S. 485, EvBl. 1975/141 und die bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, auf S. 415 unter Nr. 16 ff. zitierten weiteren Entscheidungen).Bei der Rechtfertigung an sich verbotswidriger Darstellungen aus dem Titel der Berücksichtigung von Wissenschaft und Kunst geht es vor allem darum, wissenschaftliche Erkenntnisse oder künstlerische Leistungen nicht zu verlieren (Rittler2 römisch zwei S. 326). Die Rechtsprechung stellt dabei objektiv auf Inhalt und künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Charakter des Werks - wobei ein besonderer künstlerischer oder wissenschaftlicher Rang nicht vorausgesetzt wird -, auf dessen Aufmachung (Ausstattung), auf die näheren Umstände seiner Verbreitung sowie auf den aus dem Werk selbst und seiner Verbreitungsart erkennbaren Zweck (5 0s 1070/54, zitiert bei Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht III/2 auf S. 803 unter Nr. 27), und subjektiv auf die Ehrlichkeit des künstlerischen oder wissenschaftlichen Strebens seiner Urheber ab (EvBl. 1971/132, EvBl. 1972/196, EvBl. 1974/258 = JBl. 1974 S. 485, EvBl. 1975/141 und die bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, auf S. 415 unter Nr. 16 ff. zitierten weiteren Entscheidungen).
Bei dem in Rede stehenden Druckwerk 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' handelt es sich um ein vom Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes herausgegebenes, vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gefördertes und im Österreichischen Bundesverlag erschienenes, vom Bundesminister für Inneres Erwin J mit einem Geleitwort versehenes zeitgeschichtliches Werk, welches nach seinem objektiven Inhalt, seinem Charakter, seiner Bestimmung für einen zeitgeschichtlich und politisch interessierten Leserkreis und seinem Zweck, die Aktivitäten rechtsextremer Gruppen und deren Repräsentanten aufzuzeigen, die, falls sie nicht rechtzeitig erkannt werden und ihnen nicht wirksam entgegengetreten wird, zu einer ernsten Gefährdung der Demokratie führen können, sowie auf Grund des offensichtlichen ehrlichen wissenschaftlichen Strebens und der fachlichen Qualifikation der Verfasser eindeutig der Wissenschaft zuzuordnen ist.
Auch die Methode jeder wissenschaftlichen Arbeitsweise, die darin besteht, das Material zu sammeln, sodann zu ordnen und aus dem derart aufbereiteten Material Gesetzmäßigkeiten zu erkennen und Lehrsätze aufzustellen, ist beim vorliegenden Werk unverkennbar gegeben.
Der wissenschaftliche Charakter des Buches und die dem Aufzeigen der Tätigkeit von unter Anführung bestimmter - auch vom Privatankläger nicht als wahrheitswidrig bezeichneter - Tatsachen als rechtsextrem oder rechtsradikal gewerteten Personen zugrundeliegende wissenschaftliche Zielsetzung schließen gemäß Art. 17 Abs. 1 StGG. eine gerichtliche Verfolgung wegen der vorliegend in Betracht kommenden - durch einfaches Strafgesetz normierten - Tatbestände aus.Der wissenschaftliche Charakter des Buches und die dem Aufzeigen der Tätigkeit von unter Anführung bestimmter - auch vom Privatankläger nicht als wahrheitswidrig bezeichneter - Tatsachen als rechtsextrem oder rechtsradikal gewerteten Personen zugrundeliegende wissenschaftliche Zielsetzung schließen gemäß Artikel 17, Absatz eins, StGG. eine gerichtliche Verfolgung wegen der vorliegend in Betracht kommenden - durch einfaches Strafgesetz normierten - Tatbestände aus.
Dem Beschuldigten wäre daher auch zuzubilligen, nur ein - sogar
verfassungsgesetzlich gewährleistetes -
Recht ausgeübt zu haben (§ 114 Abs. 1 StGB.).Recht ausgeübt zu haben (Paragraph 114, Absatz eins, StGB.).
Davon abgesehen würde, wenn im Rahmen einer solchen wissenschaftlichen Dokumentation einzelne Personen auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse als rechtsextrem oder rechtsradikal gewertet werden, einer dadurch allenfalls bewirkten Beeinträchtigung der Ehre der Betroffenen weniger Gewicht beizumessen sein, als dem Interesse an einer wissenschaftlichen Untersuchung und Veröffentlichung demokratiegefährdender Vorgänge und Entwicklungen.
Die vorliegende Veröffentlichung erfolgte daher auch in Wahrnehmung allgemein anerkannter schutzwüdriger Interessen (§ 114 Abs. 2 StGB.), denen gegenüber der Ehrenschutz des einzelnen zurückzutreten hat (siehe Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechtes, Besonderer Teil I S. 174 f.; Proske, Der strafrechtliche Ehrenschutz im Lichte des Entwurfes eines Mediengesetzes, ÖJZ. 1977 S. 4 und 5).Die vorliegende Veröffentlichung erfolgte daher auch in Wahrnehmung allgemein anerkannter schutzwüdriger Interessen (Paragraph 114, Absatz 2, StGB.), denen gegenüber der Ehrenschutz des einzelnen zurückzutreten hat (siehe Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechtes, Besonderer Teil römisch eins S. 174 f.; Proske, Der strafrechtliche Ehrenschutz im Lichte des Entwurfes eines Mediengesetzes, ÖJZ. 1977 S. 4 und 5).
Die Einleitung der Voruntersuchung gegen Herbert A und die Beschlagnahme des Buches 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' verstoßen gegen die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 1 StGG., des § 114 Abs. 1Die Einleitung der Voruntersuchung gegen Herbert A und die Beschlagnahme des Buches 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' verstoßen gegen die Bestimmungen des Artikel 17, Absatz eins, StGG., des Paragraph 114, Absatz eins
StGB. und des § 38 PresseG.StGB. und des Paragraph 38, PresseG.
Da die Gegenstand des Verfolgungsantrages bildende Tat keine gerichtlich strafbare Handlung begründet, wäre der Antrag des Privatanklägers Hans D auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Herbert A sowie auf Hausdurchsuchung und Beschlagnahme des Druckwerkes 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' in den Räumlichkeiten des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes und beim Österreichischen Bundesverlag gleichfalls abzuweisen gewesen.
Was im besonderen die Anordnung der Beschlagnahme des Buches 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' anlangt, so wäre diese Maßnahme - vom Mangel eines strafbaren Inhaltes abgesehen - auch deshalb rechtswidrig, weil die Gesetze im Sinne der Grundrechte zu interpretieren sind (Ermacora, Verfassungsrecht und Meinungsäußerung in 'Richter und Journalisten' S. 33 ff.) und bei behördlichen Eingriffen in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte stets auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - das Übermaßverbot - als Ermessensrichtlinie heranzuziehen ist.
Dies gilt insbesondere dort, wo die Menschenrechtskonvention - wie im Art. 10 Abs. 2 - auf das Erfordernis des in einer demokratischen Gesellschaft Unentbehrlichen bzw. Notwendigen abstellt (siehe hiezu Berka, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die österreichische Grundrechtstradition, ÖJZ. 1979, S. 372 ff.), und für den Maßnahmevollzug schlechthin (siehe Hartmann, Die Gerichtsberichterstattung, RZ. 1970, S. 133 f.; Nowakowski, Festschrift für Christian Broda S. 203; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil S. 17).Dies gilt insbesondere dort, wo die Menschenrechtskonvention - wie im Artikel 10, Absatz 2, - auf das Erfordernis des in einer demokratischen Gesellschaft Unentbehrlichen bzw. Notwendigen abstellt (siehe hiezu Berka, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die österreichische Grundrechtstradition, ÖJZ. 1979, S. 372 ff.), und für den Maßnahmevollzug schlechthin (siehe Hartmann, Die Gerichtsberichterstattung, RZ. 1970, S. 133 f.; Nowakowski, Festschrift für Christian Broda S. 203; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil S. 17).
Überlegungen in dieser Richtung sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschlagnahme überhaupt nicht angestellt worden. Wird auf den wissenschaftlichen Charakter des Buches 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' und das aus ihm hervorleuchtende Anliegen der Autoren, einer Gefährdung der demokratischen Gesellschaft entgegenzuwirken, Bedacht genommen, tritt jedoch das Übermaß des durch die Beschlagnahme dieses Werkes bewirkten und zufolge der Bestimmung des § 39 PresseG. fortdauernden Eingriffes klar zutage.' Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.Überlegungen in dieser Richtung sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschlagnahme überhaupt nicht angestellt worden. Wird auf den wissenschaftlichen Charakter des Buches 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' und das aus ihm hervorleuchtende Anliegen der Autoren, einer Gefährdung der demokratischen Gesellschaft entgegenzuwirken, Bedacht genommen, tritt jedoch das Übermaß des durch die Beschlagnahme dieses Werkes bewirkten und zufolge der Bestimmung des Paragraph 39, PresseG. fortdauernden Eingriffes klar zutage.' Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Vorausgeschickt muß werden, daß die Beurteilung eines Menschen als (politisch) rechts- oder linksstehend an sich nur eine - möglicherweise falsche - Einschätzung dessen politischen Standortes ist und in der Regel nicht den Gegenstand einer Beleidigung bildet; dies - nach der Lehre - sogar wenn der solcherart apostrophierte als Links- oder Rechtsradikaler bezeichnet wird (vgl. dazu Kienapfel I, Delikte gegen Persönlichkeitswerte, RN.Vorausgeschickt muß werden, daß die Beurteilung eines Menschen als (politisch) rechts- oder linksstehend an sich nur eine - möglicherweise falsche - Einschätzung dessen politischen Standortes ist und in der Regel nicht den Gegenstand einer Beleidigung bildet; dies - nach der Lehre - sogar wenn der solcherart apostrophierte als Links- oder Rechtsradikaler bezeichnet wird vergleiche dazu Kienapfel römisch eins, Delikte gegen Persönlichkeitswerte, RN.
985).
Man kann diesbezüglich verschiedener Meinung sein.
Sicher ist jedenfalls, daß der Vorwurf des 'Rechtsextremismus auf der sozialen Basis faschistischer Bewegungen' ganz anders zu beurteilen ist. Denn es hat sich das befreite Österreich nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft u.a. durch das im Verfassungsrang stehende Verbotsgesetz (StGBl. 13/1945 in der Fassung der Verfassungsgesetze StGBl. 1945/127 und BGBl. 1946/16, der Bundesverfassungsgesetze BGBl. 1946/177 und BGBl. 1947/25 (Nationalsozialistengesetz) und der Bundesgesetze BGBl. 1955/285 und BGBl. 1968/74) und durch den Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (BGBl. 152/1955), in letzterem Fall sogar völkerrechtlich verbindlich, vom nationalsozialistischen und faschistischen Gedankengut in derart qualifizierter Weise distanziert, daß die Abstempelung eines anderen als 'Faschist', 'Nationalsozialist' oder 'Rechtsextremist' (in der obigen Bedeutung) auf jeden Fall dazu geeignet ist, den so Benannten einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zu zeihen. Auszugehen ist weiters davon, daß das Pressegesetz keine Bestimmungen darüber enthält, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Beschlagnahme eines Druckwerks anordnen kann. § 37 PresseG. handelt lediglich von der vorläufigen Beschlagnahme durch den Staatsanwalt und die Sicherheitsbehörden; § 38 PresseG.Sicher ist jedenfalls, daß der Vorwurf des 'Rechtsextremismus auf der sozialen Basis faschistischer Bewegungen' ganz anders zu beurteilen ist. Denn es hat sich das befreite Österreich nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft u.a. durch das im Verfassungsrang stehende Verbotsgesetz (StGBl. 13 aus 1945, in der Fassung der Verfassungsgesetze StGBl. 1945/127 und BGBl. 1946/16, der Bundesverfassungsgesetze BGBl. 1946/177 und BGBl. 1947/25 (Nationalsozialistengesetz) und der Bundesgesetze BGBl. 1955/285 und BGBl. 1968/74) und durch den Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,), in letzterem Fall sogar völkerrechtlich verbindlich, vom nationalsozialistischen und faschistischen Gedankengut in derart qualifizierter Weise distanziert, daß die Abstempelung eines anderen als 'Faschist', 'Nationalsozialist' oder 'Rechtsextremist' (in der obigen Bedeutung) auf jeden Fall dazu geeignet ist, den so Benannten einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zu zeihen. Auszugehen ist weiters davon, daß das Pressegesetz keine Bestimmungen darüber enthält, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Beschlagnahme eines Druckwerks anordnen kann. Paragraph 37, PresseG. handelt lediglich von der vorläufigen Beschlagnahme durch den Staatsanwalt und die Sicherheitsbehörden; Paragraph 38, PresseG.
bestimmt nur, daß im Fall der gerichtlichen Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme wegen eines als strafbar bezeichneten Inhalts anzugeben ist, welche Stelle des Druckwerks den strafbaren Inhalt ergebe und welche strafbare Handlung sie begründe; § 42 PresseG. wieder regelt bloß das selbständige Verfahren, das seinem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die sich gegen das Werk selbst richtet (SSt. 15/79); deshalb kommt es auch nicht auf eine bestimmte Absicht des Verfassers an, sondern auf den Sinn, den die im Druckwerk enthaltene Erklärung (objektiv betrachtet) nach der Auffassung des Verkehrs und der allgemeinen Lebenserfahrung hat (SSt. 41/61 u.v.a.). Die Frage, wann das Gericht auf Beschlagnahme zu erkennen hat, ist daher grundsätzlich nach der StPO. zu beurteilen (SSt. 7/83), wobei die dem Strafverfahren in Pressesachen immanenten Grundsätze zu beachten sind (§ 34 PresseG.). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1969, 246 u. a.) und auch nach der Lehre (Swoboda-Hartmann 130, Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 506) setzt ein Beschlagnahmebeschluß gemäß § 38bestimmt nur, daß im Fall der gerichtlichen Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme wegen eines als strafbar bezeichneten Inhalts anzugeben ist, welche Stelle des Druckwerks den strafbaren Inhalt ergebe und welche strafbare Handlung sie begründe; Paragraph 42, PresseG. wieder regelt bloß das selbständige Verfahren, das seinem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die sich gegen das Werk selbst richtet (SSt. 15/79); deshalb kommt es auch nicht auf eine bestimmte Absicht des Verfassers an, sondern auf den Sinn, den die im Druckwerk enthaltene Erklärung (objektiv betrachtet) nach der Auffassung des Verkehrs und der allgemeinen Lebenserfahrung hat (SSt. 41/61 u.v.a.). Die Frage, wann das Gericht auf Beschlagnahme zu erkennen hat, ist daher grundsätzlich nach der StPO. zu beurteilen (SSt. 7/83), wobei die dem Strafverfahren in Pressesachen immanenten Grundsätze zu beachten sind (Paragraph 34, PresseG.). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1969, 246 u. a.) und auch nach der Lehre (Swoboda-Hartmann 130, Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 506) setzt ein Beschlagnahmebeschluß gemäß Paragraph 38
PresseG. das Vorliegen des objektiven Tatbildes eines Presseinhaltsdeliktes voraus. Eine Beschlagnahme ist demnach nur zulässig, wenn sich sämtliche objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung im Druckwerk dargestellt finden (SSt. 16/17). Ergibt die Prüfung eines Druckwerkes, daß dessen Inhalt einem strafgerichtlichen Tatbild entspricht, dann bedarf es in der Regel einer weiteren Untersuchung auf Rechtswidrigkeit nicht; denn es indiziert im allgemeinen ein tatbildmäßiges Verhalten die Rechtswidrigkeit. Das besagt aber nicht, daß dem Gericht vorliegende - etwa aus dem Druckwerk selbst erhellende - (objektive) Unrechtsausschließungsgründe bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Beschlagnahmebeschlusses nicht zu berücksichtigen wären; das Gegenteil ergibt sich aus dem Prinzip der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO.) und dem Wesen der Rechtfertigungsgründe, die die Rechtswidrigkeit der tatbildmäßigen Handlung ausschließen und solcherart die im Druckwerk enthaltene Äußerung (ausnahmsweise) zu einer rechtmäßigen machen (Swoboda-Hartmann 137, Kadecka 109, Leukauf-Steininger2 75).PresseG. das Vorliegen des objektiven Tatbildes eines Presseinhaltsdeliktes voraus. Eine Beschlagnahme ist demnach nur zulässig, wenn sich sämtliche objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung im Druckwerk dargestellt finden (SSt. 16/17). Ergibt die Prüfung eines Druckwerkes, daß dessen Inhalt einem strafgerichtlichen Tatbild entspricht, dann bedarf es in der Regel einer weiteren Untersuchung auf Rechtswidrigkeit nicht; denn es indiziert im allgemeinen ein tatbildmäßiges Verhalten die Rechtswidrigkeit. Das besagt aber nicht, daß dem Gericht vorliegende - etwa aus dem Druckwerk selbst erhellende - (objektive) Unrechtsausschließungsgründe bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Beschlagnahmebeschlusses nicht zu berücksichtigen wären; das Gegenteil ergibt sich aus dem Prinzip der materiellen Wahrheit (Paragraph 3, StPO.) und dem Wesen der Rechtfertigungsgründe, die die Rechtswidrigkeit der tatbildmäßigen Handlung ausschließen und solcherart die im Druckwerk enthaltene Äußerung (ausnahmsweise) zu einer rechtmäßigen machen (Swoboda-Hartmann 137, Kadecka 109, Leukauf-Steininger2 75).
Daß durch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft (Forschung) und ihrer Lehre - solange sich jene im Rahmen der Menschenrechte bewegt (vgl. dazu Ermacora, Handbuch für Grundfreiheiten und der MenschenrechteDaß durch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft (Forschung) und ihrer Lehre - solange sich jene im Rahmen der Menschenrechte bewegt vergleiche dazu Ermacora, Handbuch für Grundfreiheiten und der Menschenrechte
474) - Eingriffe in die Rechte Dritter gerechtfertigt werden, ist unbestritten. Gerechtfertigt aus dem Grundrecht des Art. 17 StGG. kann allerdings nur ein Verhalten sein, das dem Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung und/oder Lehre) entspricht. Dies hat im allgemeinen sowohl objektiv wissenschaftlichen Charakter der Betätigung, als auch subjektiv wissenschaftliches Streben des Verfassers zur Voraussetzung. Die Frage nach subjektiv wissenschaftlichem Streben kann daher dann nicht ins Spiel kommen, wenn schon nach der Form und Aufmachung der Darbietung (des Werks) sowie nach dem angesprochenen Personenkreis klar erkennbar ist, daß es sich um keine wissenschaftliche Veröffentlichung handelt, das Werk also (bereits) aus diesem Grund von vornherein keinen wissenschaftlichen Anspruch erheben kann (vgl. i.d.S. 13 0s 14/80).474) - Eingriffe in die Rechte Dritter gerechtfertigt werden, ist unbestritten. Gerechtfertigt aus dem Grundrecht des Artikel 17, StGG. kann allerdings nur ein Verhalten sein, das dem Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung und/oder Lehre) entspricht. Dies hat im allgemeinen sowohl objektiv wissenschaftlichen Charakter der Betätigung, als auch subjektiv wissenschaftliches Streben des Verfassers zur Voraussetzung. Die Frage nach subjektiv wissenschaftlichem Streben kann daher dann nicht ins Spiel kommen, wenn schon nach der Form und Aufmachung der Darbietung (des Werks) sowie nach dem angesprochenen Personenkreis klar erkennbar ist, daß es sich um keine wissenschaftliche Veröffentlichung handelt, das Werk also (bereits) aus diesem Grund von vornherein keinen wissenschaftlichen Anspruch erheben kann vergleiche i.d.S. 13 0s 14/80).
Schimpfworte und Schmähungen gehören sicherlich nicht zur Wissenschaft (vgl. dazu Ermacora, a.a.0. 469).Schimpfworte und Schmähungen gehören sicherlich nicht zur Wissenschaft vergleiche dazu Ermacora, a.a.0. 469).
Sie können auch nicht im Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 13 StGG.) ihre Rechtfertigung finden; denn es darf dieses Recht nur innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeübt werden und es bleibt jedermann für die dabei etwa erfolgten Gesetzesverletzungen verantwortlich. Art. 13 StGG. bedeutet also nicht, daß der Herausgeber (Verfasser) eines Druckwerkes strafrechtlich nicht verfolgt werden darf, wenn er sich durch das Druckwerk einer Verletzung der Ehre eines anderen, einer Verletzung der Sittlichkeit oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht (VfSlg. 2283 u.a.).Sie können auch nicht im Recht der freien Meinungsäußerung (Artikel 13, StGG.) ihre Rechtfertigung finden; denn es darf dieses Recht nur innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeübt werden und es bleibt jedermann für die dabei etwa erfolgten Gesetzesverletzungen verantwortlich. Artikel 13, StGG. bedeutet also nicht, daß der Herausgeber (Verfasser) eines Druckwerkes strafrechtlich nicht verfolgt werden darf, wenn er sich durch das Druckwerk einer Verletzung der Ehre eines anderen, einer Verletzung der Sittlichkeit oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht (VfSlg. 2283 u.a.).
Anders als die Beschwerde ersichtlich vermeint, besagt die aus der Zusammenschau erfolgte Bewertung eines aus mehreren Beiträgen bestehenden (Gesamt-)Werkes (in toto) als wissenschaftlich durchaus nicht, daß jeder Teil davon allein schon deswegen der Wissenschaft zuzuzählen ist. Es können vielmehr einzelne Teile davon ohneweiters (nur) Gegenstand einer Meinungsäußerung sein, deren Freiheit nach dem Gesagten nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist (vgl. dazu Ermacora a.a.0. 469 f.).Anders als die Beschwerde ersichtlich vermeint, besagt die aus der Zusammenschau erfolgte Bewertung eines aus mehreren Beiträgen bestehenden (Gesamt-)Werkes (in toto) als wissenschaftlich durchaus nicht, daß jeder Teil davon allein schon deswegen der Wissenschaft zuzuzählen ist. Es können vielmehr einzelne Teile davon ohneweiters (nur) Gegenstand einer Meinungsäußerung sein, deren Freiheit nach dem Gesagten nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist vergleiche dazu Ermacora a.a.0. 469 f.).
Ob eine gedankliche Stellungnahme als Wissenschaft oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, hängt, wie überhaupt die Frage, ob das, was man betreibt, Wissenschaft ist, von verschiedenen Kriterien, darunter auch vom subjektiven Urteil, vom Streben nach wissenschaftlicher Wahrheit ab (siehe dazu insbes. Ermacora a.a.0. 468). Insoferne reicht die der Rechtsfrage nach der Rechtfertigung eines inkriminierten Verhaltens aus dem Grunde der Freiheit der Wissenschaft und Lehre vorgeschaltete Frage nach einer wissenschaftlichen Zielsetzung und der Eignung des in diese Richtung Unternommenen, dieses Ziel zu erreichen, (schon) in den Bereich des Tatsächlichen, dessen Beurteilung im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dem Obersten Gerichtshof allerdings entzogen ist.
Die Beschwerde übersieht, daß der von ihr erwähnte Verhältnismäßigkeitsgedanke im Pressegesetz nicht expressis verbis verankert ist. Er kommt daher nur bei der Auslegung des Gesetzes zum Tragen. Eine das berücksichtigende Gesetzesinterpretation kann allerdings niemals dazu führen, daß einem Privatankläger nur unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Einleitung des Provisorialverfahrens nach § 38 PresseG. (vgl. dazu Swoboda-Hartmann 126, 130) verweigert wird, das u.a. der Sicherung des Verfalles dient, dessen Anordnung im Falle eines Schuldspruches oder eines Ausspruches gemäß § 42 PresseG. - vom Umfang der Verfallserklärung abgesehen (SSt. 41/47) - auch nicht im Ermessen des Gerichtes liegt. Sinnvoll kann im übrigen die Anwendung des Verhältnisprinzips - wie es die Beschwerde sieht - nur in Bezug auf die Vorbehaltsklausel des Art. 13 StGG. sein (vgl. dazu Berka in ÖJZ. 1979, S. 372). In Ansehung des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft (und ihrer Lehre) müßte sie (umgekehrt) zu einer Beschränkung dieses Rechtes führen, das seiner historischen Entwicklung nach verschiedentlich als ein subjektiv an die mit der Forschung und Lehre befaßten Personen gebundenes Recht angesehen wird (vgl. dazu Ermacora a.a.0. 470 ff., Stadler-Richter in EuGRZ 76, Seite 371).Die Beschwerde übersieht, daß der von ihr erwähnte Verhältnismäßigkeitsgedanke im Pressegesetz nicht expressis verbis verankert ist. Er kommt daher nur bei der Auslegung des Gesetzes zum Tragen. Eine das berücksichtigende Gesetzesinterpretation kann allerdings niemals dazu führen, daß einem Privatankläger nur unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Einleitung des Provisorialverfahrens nach Paragraph 38, PresseG. vergleiche dazu Swoboda-Hartmann 126, 130) verweigert wird, das u.a. der Sicherung des Verfalles dient, dessen Anordnung im Falle eines Schuldspruches oder eines Ausspruches gemäß Paragraph 42, PresseG. - vom Umfang der Verfallserklärung abgesehen (SSt. 41/47) - auch nicht im Ermessen des Gerichtes liegt. Sinnvoll kann im übrigen die Anwendung des Verhältnisprinzips - wie es die Beschwerde sieht - nur in Bezug auf die Vorbehaltsklausel des Artikel 13, StGG. sein vergleiche dazu Berka in ÖJZ. 1979, S. 372). In Ansehung des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft (und ihrer Lehre) müßte sie (umgekehrt) zu einer Beschränkung dieses Rechtes führen, das seiner historischen Entwicklung nach verschiedentlich als ein subjektiv an die mit der Forschung und Lehre befaßten Personen gebundenes Recht angesehen wird vergleiche dazu Ermacora a.a.0. 470 ff., Stadler-Richter in EuGRZ 76, Seite 371).
Einzuräumen ist allerdings der Beschwerde, daß der Verhältnismäßigkeitsgedanke (auch) über das materielle Recht im Presseverfahren Eingang findet. Nach § 114 Abs. 1 StGB. ist nämlich straffrei, wer (in einem Druckwerk etwas behauptet, was die Ehre eines anderen verletzt, wenn er) in Ausübung einer Rechtspflicht oder in Verfolgung eines Rechtes notwendigerweise und nicht wider besseres Wissen handelt (9 0s 70, 71/76 und 10 0s 177, 178/77 = RZ. 1978, 35 = EvBl. 1978, 126). Ein Recht übt u.a. aus, wer berechtigte Interessen (anderer) wahrnimmt (siehe dazu Roeder 229 ff., Nowakowski in ÖJZ. 1974, S. 619, Proske in ÖJZ. 1977, S. 4, 5). Dies tut nach herrschender Lehre (Proske a.a.0., Hoffmann in NJW 1966, S. 1200, Uhlitz in NJW 1967, S. 129, Schönke-Schröder, 18.Einzuräumen ist allerdings der Beschwerde, daß der Verhältnismäßigkeitsgedanke (auch) über das materielle Recht im Presseverfahren Eingang findet. Nach Paragraph 114, Absatz eins, StGB. ist nämlich straffrei, wer (in einem Druckwerk etwas behauptet, was die Ehre eines anderen verletzt, wenn er) in Ausübung einer Rechtspflicht oder in Verfolgung eines Rechtes notwendigerweise und nicht wider besseres Wissen handelt (9 0s 70, 71/76 und 10 0s 177, 178/77 = RZ. 1978, 35 = EvBl. 1978, 126). Ein Recht übt u.a. aus, wer berechtigte Interessen (anderer) wahrnimmt (siehe dazu Roeder 229 ff., Nowakowski in ÖJZ. 1974, S. 619, Proske in ÖJZ. 1977, S. 4, 5). Dies tut nach herrschender Lehre (Proske a.a.0., Hoffmann in NJW 1966, S. 1200, Uhlitz in NJW 1967, S. 129, Schönke-Schröder, 18.
Aufl., S. 1212 ff.) jedermann, der sich an der öffentlichen Auseinandersetzung über die Gestaltung von Angelegenheiten der Allgemeinheit in Form der kontroversiellen Diskussion oder der einseitigen Kritik (Stellungnahme) beteiligt. Wirkt er doch solcherart an der politischen Willensbildung und der öffentlichen Kontrolle von Personen und Personengruppen mit, die im politischen Leben stehen und unter Umständen die Macht haben, das öffentliche Wohl durch ihre Entscheidungen oder Maßnahmen zu beeinflussen. Und gerade diese Mitwirkung des einzelnen Bürgers an der staatlichen Willensbildung ist in einem liberalen und demokratischen Staat unabdingbar, weil sie das Funktionieren der demokratischen Staatsordnung gewährleistet, die diesem allenfalls drohenden Gefahren aufzeigt und darüber hinaus insoferne vor der Erstarrung des öffentlichen Lebens schützt, als sich in der Fülle der einzelnen Meinungen ein breites Spektrum an Möglichkeiten für die Lösung von Fragen des öffentlichen Interesses zeigt.
Straffreiheit wegen Wahrung berechtigter Interessen wird in der Regel aber nur dann zuzubilligen sein, wenn sich einerseits der Eingriff in jenen Schranken hält, die ein mit rechtlichen Werten verbundener Mensch von selbst zu wahren pflegt, und wenn andererseits der vom Täter erstrebte (und von der Rechtsordnung gebilligte) Zweck in einer vernünftigen Relation zum Gewicht des Eingriffes steht. Demzufolge dürfen zur Wahrung (fremder oder eigener) Interessen Rechte anderer nur in jenem Maß beeinträchtigt werden, das zur Erzielung des Erfolges unerläßlich ist. Darüber hinausgehende Rechtsbeeinträchtigungen sind nicht gerechtfertigt, sie können jedoch im Falle eines Irrtums über die Eignung zur Interessenswahrung entschuldbar sein (vgl. Schönke-Schröder a.a.0. 1217).Straffreiheit wegen Wahrung berechtigter Interessen wird in der Regel aber nur dann zuzubilligen sein, wenn sich einerseits der Eingriff in jenen Schranken hält, die ein mit rechtlichen Werten verbundener Mensch von selbst zu wahren pflegt, und wenn andererseits der vom Täter erstrebte (und von der Rechtsordnung gebilligte) Zweck in einer vernünftigen Relation zum Gewicht des Eingriffes steht. Demzufolge dürfen zur Wahrung (fremder oder eigener) Interessen Rechte anderer nur in jenem Maß beeinträchtigt werden, das zur Erzielung des Erfolges unerläßlich ist. Darüber hinausgehende Rechtsbeeinträchtigungen sind nicht gerechtfertigt, sie können jedoch im Falle eines Irrtums über die Eignung zur Interessenswahrung entschuldbar sein vergleiche Schönke-Schröder a.a.0. 1217).
Vorliegend hat nun der Untersuchungsrichter in tatsächlicher Hinsicht (wegen der an vielen Stellen des Werkes vorgenommenen Gleichstellung von Rechtsextremismus, Nationalsozialismus, Faschismus und Neonazismus) angenommen, daß der Beschuldigte gegen den Privatankläger den Vorwurf erhoben hat, Rechtsextremist (im oben erwähnten Sinn) zu sein. Darin hat er das objektive Tatbild des § 111 Abs. 2 StGB. verwirklicht gesehen. In dieser (rechtlichen) Wertung des festgestellten Sachverhaltes, an den auch der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Rechtsfrage im Rahmen der vorliegenden Wahrungsbeschwerde gebunden ist, kann an sich ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Allerdings hat sich der Untersuchungsrichter in der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, daß der Privatankläger in den inkriminierten Stellen des Buches selbst keineswegs als Rechtsextremist bezeichnet wurde, sondern als (noch) rechtskonservativer Herausgeber eines konservativ-liberalen Monatsmagazins, der sich auf dem 'Weg zum Rechtsextremismus' befindet, sohin allenfalls rechtsextremistische Neigungen hat. Zum anderen hat sich der Untersuchungsrichter aber auch weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht mit der hier allein im Vordergrund stehenden Frage einer (allfälligen) Rechtfertigung aus den bezeichneten Gründen befaßt und demnach keine Feststellungen über eine (wissenschaftliche oder auf Wahrung berechtigter Interessen gerichtete) Zielsetzung der Publikation getroffen, die der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde legen könnte. Erörterungen darüber wären erforderlich gewesen, weil sich einerseits die Autoren schon im Vorwort (S. 8 und 9) auf wissenschaftliche Ziele und einen Forschungsauftrag berufen und weil andererseits gegebenenfalls nach der Thematik und deren Aufbereitung ein wissenschaftlicher Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.Vorliegend hat nun der Untersuchungsrichter in tatsächlicher Hinsicht (wegen der an vielen Stellen des Werkes vorgenommenen Gleichstellung von Rechtsextremismus, Nationalsozialismus, Faschismus und Neonazismus) angenommen, daß der Beschuldigte gegen den Privatankläger den Vorwurf erhoben hat, Rechtsextremist (im oben erwähnten Sinn) zu sein. Darin hat er das objektive Tatbild des Paragraph 111, Absatz 2, StGB. verwirklicht gesehen. In dieser (rechtlichen) Wertung des festgestellten Sachverhaltes, an den auch der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Rechtsfrage im Rahmen der vorliegenden Wahrungsbeschwerde gebunden ist, kann an sich ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Allerdings hat sich der Untersuchungsrichter in der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, daß der Privatankläger in den inkriminierten Stellen des Buches selbst keineswegs als Rechtsextremist bezeichnet wurde, sondern als (noch) rechtskonservativer Herausgeber eines konservativ-liberalen Monatsmagazins, der sich auf dem 'Weg zum Rechtsextremismus' befindet, sohin allenfalls rechtsextremistische Neigungen hat. Zum anderen hat sich der Untersuchungsrichter aber auch weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht mit der hier allein im Vordergrund stehenden Frage einer (allfälligen) Rechtfertigung aus den bezeichneten Gründen befaßt und demnach keine Feststellungen über eine (wissenschaftliche oder auf Wahrung berechtigter Interessen gerichtete) Zielsetzung der Publikation getroffen, die der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde legen könnte. Erörterungen darüber wären erforderlich gewesen, weil sich einerseits die Autoren schon im Vorwort (S. 8 und 9) auf wissenschaftliche Ziele und einen Forschungsauftrag berufen und weil andererseits gegebenenfalls nach der Thematik und deren Aufbereitung ein wissenschaftlicher Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Durch das Unterlassen derartiger Erörterungen in der Begründung, hat der Untersuchungsrichter das Gesetz in den im Spruche angeführten Bestimmungen verletzt.
Dieser Mangel wurde allerdings von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf prozeßordnungsgemäße Weise (im Rechtsmittelverfahren) durch entsprechende Ausführungen in der über die Beschwerde ergangenen Entscheidung behoben, weshalb sich der Oberste Gerichtshof auf die Feststellung der in der Begründung des untersuchungsrichterlichen Beschlusses unterlaufenen Gesetzesverletzung beschränken kann. Der gegen den Beschluß der Ratskammer erhobenen Beschwerde mußte hingegen ein Erfolg versagt bleiben, weil die Ratskammer in ihrer Entscheidung eine richtige Rechtsansicht vertreten hat und ihr - nach dem Gesagten - ins Tatsächliche reichender Ausspruch, daß eine Feststellung darüber, ob der inkriminierte Textteil zur Wissenschaft zähle, im Provisorialverfahren mangels Klarstellung der für eine solche Beurteilung maßgeblichen Momente nicht möglich sei, als Tatfrage der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes nicht unterliegt. Ausgehend davon, daß dem Privatankläger in den von ihm in der Privatanklage zitierten Textstellen (zumindest) rechtsextremistische Tedenzen vorgeworfen und daß weiters zur Entscheidung über die Privatanklage hinsichtlich der Frage einer allfälligen Rechtfertigung dieses Vorwurfes nach dem Gesagten - anders als im Verfahren zur (vorläufigen) Beschlagnahme nach § 38 PresseG. - auch Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich werden, die das Gericht erst nach Abführung eines Beweisverfahrens treffen kann, ist in der Einleitung der Voruntersuchung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 2 StGB. kein Gesetzesverstoß zu erblicken. Mit ihrem Einwand, es sei das Verfahren wegen des Vergehens der Kreditschädigung nach § 152 StGB. schon deswegen zur Einstellung zu bringen, weil der Beschlagnahmeantrag bzw. die Privatanklage hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes keine substantiierte Darstellung enthalte, ist die Generalprokuratur lediglich darauf zu verweisen, daß die Behauptung, jemand habe durch das (vom Privatankläger in seiner Eingabe näher) beschriebene Verhalten (auch) das Vergehen nach § 152 StGB.Dieser Mangel wurde allerdings von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf prozeßordnungsgemäße Weise (im Rechtsmittelverfahren) durch entsprechende Ausführungen in der über die Beschwerde ergangenen Entscheidung behoben, weshalb sich der Oberste Gerichtshof auf die Feststellung der in der Begründung des untersuchungsrichterlichen Beschlusses unterlaufenen Gesetzesverletzung beschränken kann. Der gegen den Beschluß der Ratskammer erhobenen Beschwerde mußte hingegen ein Erfolg versagt bleiben, weil die Ratskammer in ihrer Entscheidung eine richtige Rechtsansicht vertreten hat und ihr - nach dem Gesagten - ins Tatsächliche reichender Ausspruch, daß eine Feststellung darüber, ob der inkriminierte Textteil zur Wissenschaft zähle, im Provisorialverfahren mangels Klarstellung der für eine solche Beurteilung maßgeblichen Momente nicht möglich sei, als Tatfrage der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes nicht unterliegt. Ausgehend davon, daß dem Privatankläger in den von ihm in der Privatanklage zitierten Textstellen (zumindest) rechtsextremistische Tedenzen vorgeworfen und daß weiters zur Entscheidung über die Privatanklage hinsichtlich der Frage einer allfälligen Rechtfertigung dieses Vorwurfes nach dem Gesagten - anders als im Verfahren zur (vorläufigen) Beschlagnahme nach Paragraph 38, PresseG. - auch Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich werden, die das Gericht erst nach Abführung eines Beweisverfahrens treffen kann, ist in der Einleitung der Voruntersuchung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB. kein Gesetzesverstoß zu erblicken. Mit ihrem Einwand, es sei das Verfahren wegen des Vergehens der Kreditschädigung nach Paragraph 152, StGB. schon deswegen zur Einstellung zu bringen, weil der Beschlagnahmeantrag bzw. die Privatanklage hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes keine substantiierte Darstellung enthalte, ist die Generalprokuratur lediglich darauf zu verweisen, daß die Behauptung, jemand habe durch das (vom Privatankläger in seiner Eingabe näher) beschriebene Verhalten (auch) das Vergehen nach Paragraph 152, StGB.
verwirklicht, das zur subjektiven Tatseite erforderliche Vorbringen inkludiert.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.