Rechtssatz RS0072346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072346
Geschäftszahl
9Os120/68; 13Os14/80; 9Os50/80; 9Os49/80; 15Os66/89
Entscheidungsdatum
27.06.1989
Rechtssatz
Jede Undurchführbarkeit der strafgerichtlichen Verfolgung einer bestimmten Person genügt als Voraussetzung für das selbständige Verfallsverfahren. - Ein selbständiges Verfallserkenntnis nach § 42 PresseG setzt nicht eine bestimmte Absicht des Verfassers der inkriminierten Schrift voraus. Entscheidend ist vielmehr nur, welchen Sinn die im Druckwerk enthaltenen Erklärungen selbst und zwar objektiv, dh nach der Auffassung des Verkehrs und nach der allgemeinen Lebenserfahrung verkörpern.Jede Undurchführbarkeit der strafgerichtlichen Verfolgung einer bestimmten Person genügt als Voraussetzung für das selbständige Verfallsverfahren. - Ein selbständiges Verfallserkenntnis nach Paragraph 42, PresseG setzt nicht eine bestimmte Absicht des Verfassers der inkriminierten Schrift voraus. Entscheidend ist vielmehr nur, welchen Sinn die im Druckwerk enthaltenen Erklärungen selbst und zwar objektiv, dh nach der Auffassung des Verkehrs und nach der allgemeinen Lebenserfahrung verkörpern.
Entscheidungstexte
- 9 Os 120/68
Entscheidungstext OGH 27.10.1970 9 Os 120/68
Veröff: EvBl 1971/157 S 272 = SSt 41/61
- 13 Os 14/80
Entscheidungstext OGH 06.03.1980 13 Os 14/80
nur: Ein selbständiges Verfallserkenntnis nach § 42 PresseG setzt nicht eine bestimmte Absicht des Verfassers der inkriminierten Schrift voraus. Entscheidend ist vielmehr nur, welchen Sinn die im Druckwerk enthaltenen Erklärungen selbst und zwar objektiv, dh nach der Auffassung des Verkehrs und nach der allgemeinen Lebenserfahrung verkörpern. (T1) Veröff: EvBl 1980/149 S 443
- 9 Os 50/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 9 Os 50/80
nur T1
- 9 Os 49/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 9 Os 49/80
nur T1; Veröff: EvBl 1981/94 S 296 = SSt 51/47
- 15 Os 66/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 15 Os 66/89
Vgl auch; Beisatz: Zu § 33 Abs 2 MedG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072346
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19701027_OGH0002_0090OS00120_6800000_004