Daß der Frage der wissenschaftlichen - oder künstlerischen - Natur eines Werkes auch für den strafrechtlichen Bereich Bedeutung zukommt, ist unbestritten. Bei der Rechtfertigung an sich verbotswidriger Darstellungen aus dem Titel der Berücksichtigung von Wissenschaft und Kunst geht es vor allem darum, wissenschaftliche Erkenntnisse oder künstlerische Leistungen nicht zu verlieren (Rittler2 II S 326).Daß der Frage der wissenschaftlichen - oder künstlerischen - Natur eines Werkes auch für den strafrechtlichen Bereich Bedeutung zukommt, ist unbestritten. Bei der Rechtfertigung an sich verbotswidriger Darstellungen aus dem Titel der Berücksichtigung von Wissenschaft und Kunst geht es vor allem darum, wissenschaftliche Erkenntnisse oder künstlerische Leistungen nicht zu verlieren (Rittler2 römisch zwei S 326).
Die Rechtsprechung stellt dabei objektiv auf Inhalt und künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Charakter des Werks - wobei ein besonderer künstlerischer oder wissenschaftlicher Rang nicht vorausgesetzt wird -, auf dessen Aufmachung (Ausstattung), auf die näheren Umstände seiner Verbreitung sowie auf den aus dem Werk selbst und seiner Verbreitungsart erkennbaren Zweck (5 Os 1070/54, zitiert bei Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht III/2 auf S 803 unter Nr. 27), und subjektiv auf die Ehrlichkeit des künstlerischen oder wissenschaftlichen Strebens seiner Urheber ab (EvBl. 1971/132, EvBl. 1972/196, EvBl. 1974/258 = JBl. 1974, S 485, EvBl. 1975/141 und die bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, auf S 415 unter Nr. 16 ff zitierten weiteren Entscheidungen).
Bei dem in Rede stehenden Druckwerk 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' handelt es sich um ein vom D herausgegebenes, vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gefördertes und im B erschienenes, vom Bundesminister für Inneres Erwin R mit einem Geleitwort versehenes zeitgeschichtliches Werk, welches nach seinem objektiven Inhalt, seinem Charakter, seiner Bestimmung für einen zeitgeschichtlich und politisch interessierten Leserkreis und seinem Zweck, die Aktivitäten rechtsextremer Gruppen und deren Repräsentanten aufzuzeigen, die, falls sie nicht rechtzeitig erkannt werden und ihnen nicht wirksam entgegengetreten wird, zu einer ernsten Gefährdung der Demokratie führen können, sowie auf Grund des offensichtlichen ehrlichen wissenschaftlichen Strebens und der fachlichen Qualifikation der Verfasser eindeutig der Wissenschaft zuzuordnen ist.
Auch die Methode jeder wissenschaftlichen Arbeitsweise, die darin besteht, das Material zu sammeln, sodann zu ordnen und aus dem derart aufbereiteten Material Gesetzmäßigkeiten zu erkennen und Lehrsätze aufzustellen, ist beim vorliegenden Werk unverkennbar gegeben.
Der wissenschaftliche Charakter des Buches und die dem Aufzeigen der Tätigkeit von unter Anführung bestimmter - ursprünglich vom Privatankläger gar nicht als unrichtig bezeichneter - Tatsachen als rechtsextrem oder rechtsradikal gewerteten Personen zugrundeliegende wissenschaftliche Zielsetzung schließen gemäß Art. 17 Abs. 1 StGG eine gerichtliche Verfolgung wegen der vorliegend in Betracht kommenden - durch einfaches Strafgesetz normierten - Tatbestände aus.Der wissenschaftliche Charakter des Buches und die dem Aufzeigen der Tätigkeit von unter Anführung bestimmter - ursprünglich vom Privatankläger gar nicht als unrichtig bezeichneter - Tatsachen als rechtsextrem oder rechtsradikal gewerteten Personen zugrundeliegende wissenschaftliche Zielsetzung schließen gemäß Artikel 17, Absatz eins, StGG eine gerichtliche Verfolgung wegen der vorliegend in Betracht kommenden - durch einfaches Strafgesetz normierten - Tatbestände aus.
Den Beschuldigten wäre daher auch zuzubilligen, nur ein - sogar
verfassungsgesetzlich gewährleistetes -
Recht ausgeübt zu haben (§ 114 Abs. 1 StGB).Recht ausgeübt zu haben (Paragraph 114, Absatz eins, StGB).
Davon abgesehen würde, wenn im Rahmen einer solchen wissenschaftlichen Dokumentation einzelne Personen auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse als rechtsextrem oder rechtsradikal gewertet werden, einer dadurch allenfalls bewirkten Beeinträchtigung der Ehre der Betroffenen weniger Gewicht beizumessen sein, als dem Interesse an einer wissenschaftlichen Untersuchung und Veröffentlichung demokratiegefährdender Vorgänge und Entwicklungen.
Die vorliegende Veröffentlichung erfolgte daher auch in Wahrnehmung allgemein anerkannter schutzwürdiger Interessen (§ 114 Abs. 2 StGB), denen gegenüber der Ehrenschutz des einzelnen zurückzutreten hat (siehe Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechtes, Besonderer Teil I S 174Die vorliegende Veröffentlichung erfolgte daher auch in Wahrnehmung allgemein anerkannter schutzwürdiger Interessen (Paragraph 114, Absatz 2, StGB), denen gegenüber der Ehrenschutz des einzelnen zurückzutreten hat (siehe Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechtes, Besonderer Teil römisch eins S 174
f; Proske, Der strafrechtliche Ehrenschutz im Lichte des Entwurfes eines Mediengesetzes, ÖJZ 1977 S 4 und 5).
Die Beschlagnahme des Buches 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' und die von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verfügte Fortsetzung des Verfahrens gegen Kurt Q und andere Personen verstoßen somit gegen die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 1 StGG, des § 114 Abs. 1 StGB und des § 38 PresseG.Die Beschlagnahme des Buches 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' und die von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verfügte Fortsetzung des Verfahrens gegen Kurt Q und andere Personen verstoßen somit gegen die Bestimmungen des Artikel 17, Absatz eins, StGG, des Paragraph 114, Absatz eins, StGB und des Paragraph 38, PresseG.
Mangels Vorliegens einer zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen strafbaren Handlung wäre der Antrag des Privatanklägers Dr. Karl L auf Beschlagnahme des Druckwerkes 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' abzuweisen und von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in sinngemäßer Anwendung der §§ 109 Abs. 2 und 486 Abs. 3 in Verbindung mit § 485 Abs. 1 Z 4 StPO das Verfahren einzustellen gewesen.Mangels Vorliegens einer zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen strafbaren Handlung wäre der Antrag des Privatanklägers Dr. Karl L auf Beschlagnahme des Druckwerkes 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' abzuweisen und von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 109, Absatz 2 und 486 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO das Verfahren einzustellen gewesen.
Was im besonderen die Anordnung der Beschlagnahme des Buches 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' anlangt, so wäre diese Maßnahme - vom Mangel eines strafbaren Inhaltes abgesehen - auch deshalb rechtswidrig, weil die Gesetze im Sinne der Grundrechte zu interpretieren sind (Ermacora, Verfassungsrecht und Meinungsäußerung in 'Richter und Journalisten' S 33 ff) und bei behördlichen Eingriffen in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte stets auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - das Übermaßverbot - als Ermessensrichtlinie heranzuziehen ist.
Dies gilt insbesondere dort, wo die Menschenrechtskonvention - wie im Art. 10 Abs. 2 - auf das Erfordernis des in einer demokratischen Gesellschaft Unentbehrlichen bzw. Notwendigen abstellt (siehe hiezu Berka, die Europäische Menschenrechtskonvention und die österreichische Grundrechtstradition, ÖJZ 1979 S 372 ff), und für den Maßnahmevollzug schlechthin (siehe Hartmann, Die Gerichtsberichterstattung, RZ 1970 S 133 f; Nowakowski, Festschrift für Christian Broda S 203; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil S 17).Dies gilt insbesondere dort, wo die Menschenrechtskonvention - wie im Artikel 10, Absatz 2, - auf das Erfordernis des in einer demokratischen Gesellschaft Unentbehrlichen bzw. Notwendigen abstellt (siehe hiezu Berka, die Europäische Menschenrechtskonvention und die österreichische Grundrechtstradition, ÖJZ 1979 S 372 ff), und für den Maßnahmevollzug schlechthin (siehe Hartmann, Die Gerichtsberichterstattung, RZ 1970 S 133 f; Nowakowski, Festschrift für Christian Broda S 203; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil S 17).
Überlegungen in dieser Richtung sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschlagnahme überhaupt nicht angestellt worden. Wird auf den wissenschaftlichen Charakter des Buches 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' und das aus ihm hervorleuchtende Anliegen der Autoren, einer Gefährdung der demokratischen Gesellschaft entgegenzuwirken, Bedacht genommen, tritt jedoch das Übermaß des durch die Beschlagnahme dieses Werkes bewirkten und zufolge der Bestimmung des § 39 PresseG fortdauernden Eingriffes klar zutage.' Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.Überlegungen in dieser Richtung sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschlagnahme überhaupt nicht angestellt worden. Wird auf den wissenschaftlichen Charakter des Buches 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945' und das aus ihm hervorleuchtende Anliegen der Autoren, einer Gefährdung der demokratischen Gesellschaft entgegenzuwirken, Bedacht genommen, tritt jedoch das Übermaß des durch die Beschlagnahme dieses Werkes bewirkten und zufolge der Bestimmung des Paragraph 39, PresseG fortdauernden Eingriffes klar zutage.' Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Vorausgeschickt muß werden, daß die Beurteilung eines Menschen als (politisch) rechts- oder linksstehend an sich nur eine - möglicherweise falsche - Einschätzung dessen politischen Standortes ist und in der Regel nicht den Gegenstand einer Beleidigung bildet; dies - nach der Lehre -
sogar wenn der solcherart apostrophierte als Links- oder Rechtsradikaler bezeichnet wird (vgl. dazu Kienapfel I, Delikte gg. Persönlichkeitswerte, RN 985).sogar wenn der solcherart apostrophierte als Links- oder Rechtsradikaler bezeichnet wird vergleiche dazu Kienapfel römisch eins, Delikte gg. Persönlichkeitswerte, RN 985).
Man kann diesbezüglich verschiedener Meinung sein.
Sicher ist jedenfalls, daß der Vorwurf des 'Rechtsextremismus auf der sozialen Basis faschistischer Bewegungen' ganz anders zu beurteilen ist. Denn es hat sich das befreite Österreich nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft u.a. durch das im Verfassungsrang stehende Verbotsgesetz (StGBl. 13/1945 in der Fassung der Verfassungsgesetze StGBl. 1945/127 und BGBl. 1946/16, der Bundesverfassungsgesetze BGBl. 1946/177 und BGBl. 1947/25 (Nationalsozialistengesetz) und der Bundesgesetze BGBl. 1955/285 und BGBl. 1968/74) und durch den Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (BGBl. 152/1955), in letzterem Fall sogar völkerrechtlich verbindlich, vom nationalsozialistischen und faschistischen Gedankengut in derart qualifizierter Weise distanziert, daß die Abstempelung eines anderen als 'Faschist', 'Nationalsozialist' oder 'Rechtsextremist' (in der obigen Bedeutung) auf jeden Fall dazu geeignet ist, den so Benannten einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zu zeihen.Sicher ist jedenfalls, daß der Vorwurf des 'Rechtsextremismus auf der sozialen Basis faschistischer Bewegungen' ganz anders zu beurteilen ist. Denn es hat sich das befreite Österreich nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft u.a. durch das im Verfassungsrang stehende Verbotsgesetz (StGBl. 13 aus 1945, in der Fassung der Verfassungsgesetze StGBl. 1945/127 und BGBl. 1946/16, der Bundesverfassungsgesetze BGBl. 1946/177 und BGBl. 1947/25 (Nationalsozialistengesetz) und der Bundesgesetze BGBl. 1955/285 und BGBl. 1968/74) und durch den Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,), in letzterem Fall sogar völkerrechtlich verbindlich, vom nationalsozialistischen und faschistischen Gedankengut in derart qualifizierter Weise distanziert, daß die Abstempelung eines anderen als 'Faschist', 'Nationalsozialist' oder 'Rechtsextremist' (in der obigen Bedeutung) auf jeden Fall dazu geeignet ist, den so Benannten einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zu zeihen.
Auszugehen ist weiters davon, daß das Pressegesetz keine Bestimmungen darüber enthält, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Beschlagnahme eines Druckwerks anordnen kann. § 37 PresseG handelt lediglich von der vorläufigen Beschlagnahme durch den Staatsanwalt und die Sicherheitsbehörden; § 38 PresseG bestimmt nur, daß im Fall der gerichtlichen Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme wegen eines als strafbar bezeichneten Inhalts anzugeben ist, welche Stelle des Druckwerks den strafbaren Inhalt ergebe und welche strafbare Handlung sie begründe;Auszugehen ist weiters davon, daß das Pressegesetz keine Bestimmungen darüber enthält, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Beschlagnahme eines Druckwerks anordnen kann. Paragraph 37, PresseG handelt lediglich von der vorläufigen Beschlagnahme durch den Staatsanwalt und die Sicherheitsbehörden; Paragraph 38, PresseG bestimmt nur, daß im Fall der gerichtlichen Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme wegen eines als strafbar bezeichneten Inhalts anzugeben ist, welche Stelle des Druckwerks den strafbaren Inhalt ergebe und welche strafbare Handlung sie begründe;
§ 42 PresseG wieder regelt bloß das selbständige Verfahren, das seinem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die sich gegen das Werk selbst richtet (SSt 15/79);Paragraph 42, PresseG wieder regelt bloß das selbständige Verfahren, das seinem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die sich gegen das Werk selbst richtet (SSt 15/79);
deshalb kommt es auch nicht auf eine bestimmte Absicht des Verfassers an, sondern auf den Sinn, den die im Druckwerk enthaltene Erklärung (objektiv betrachtet) nach der Auffassung des Verkehrs und der allgemeinen Lebenserfahrung hat (SSt 41/61 uva). Die Frage, wann das Gericht auf Beschlagnahme zu erkennen hat, ist daher grundsätzlich nach der Strafprozeßordnung zu beurteilen (SSt 7/83), wobei die dem Strafverfahren in Pressesachen immanenten Grundsätze zu beachten sind (§ 34 PresseG).deshalb kommt es auch nicht auf eine bestimmte Absicht des Verfassers an, sondern auf den Sinn, den die im Druckwerk enthaltene Erklärung (objektiv betrachtet) nach der Auffassung des Verkehrs und der allgemeinen Lebenserfahrung hat (SSt 41/61 uva). Die Frage, wann das Gericht auf Beschlagnahme zu erkennen hat, ist daher grundsätzlich nach der Strafprozeßordnung zu beurteilen (SSt 7/83), wobei die dem Strafverfahren in Pressesachen immanenten Grundsätze zu beachten sind (Paragraph 34, PresseG).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1969, 246 ua) und auch nach der Lehre (Swoboda-Hartmann 130, Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 506) setzt ein Beschlagnahmebeschluß gemäß § 38Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1969, 246 ua) und auch nach der Lehre (Swoboda-Hartmann 130, Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 506) setzt ein Beschlagnahmebeschluß gemäß Paragraph 38
PresseG das Vorliegen des objektiven Tatbildes eines Presseinhaltsdeliktes voraus. Eine Beschlagnahme ist demnach nur zulässig, wenn sich sämtliche objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung im Druckwerk dargestellt finden (SSt 16/17). Ergibt die Prüfung eines Druckwerkes, daß dessen Inhalt einem strafgesetzlichen Tatbild entspricht, dann bedarf es in der Regel einer weiteren Untersuchung auf Rechtswidrigkeit nicht; denn es indiziert im allgemeinen ein tatbildmäßiges Verhalten die Rechtswidrigkeit. Das besagt aber nicht, daß dem Gericht vorliegende - etwa aus dem Druckwerk selbst erhellende - (objektive) Unrechtsausschließungsgründe bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Beschlagnahmebeschlusses nicht zu berücksichtigen wären; das Gegenteil ergibt sich aus dem Prinzip der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) und dem Wesen der Rechtfertigungsgründe, die die Rechtswidrigkeit der tatbildmässigen Handlung ausschließen und solcherart die im Druckwerk enthaltene Äußerung (ausnahmsweise) zu einer rechtmäßigen machen (Swoboda-Hartmann 137, Kadecka 109, Leukauf-Steininger2 75).PresseG das Vorliegen des objektiven Tatbildes eines Presseinhaltsdeliktes voraus. Eine Beschlagnahme ist demnach nur zulässig, wenn sich sämtliche objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung im Druckwerk dargestellt finden (SSt 16/17). Ergibt die Prüfung eines Druckwerkes, daß dessen Inhalt einem strafgesetzlichen Tatbild entspricht, dann bedarf es in der Regel einer weiteren Untersuchung auf Rechtswidrigkeit nicht; denn es indiziert im allgemeinen ein tatbildmäßiges Verhalten die Rechtswidrigkeit. Das besagt aber nicht, daß dem Gericht vorliegende - etwa aus dem Druckwerk selbst erhellende - (objektive) Unrechtsausschließungsgründe bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Beschlagnahmebeschlusses nicht zu berücksichtigen wären; das Gegenteil ergibt sich aus dem Prinzip der materiellen Wahrheit (Paragraph 3, StPO) und dem Wesen der Rechtfertigungsgründe, die die Rechtswidrigkeit der tatbildmässigen Handlung ausschließen und solcherart die im Druckwerk enthaltene Äußerung (ausnahmsweise) zu einer rechtmäßigen machen (Swoboda-Hartmann 137, Kadecka 109, Leukauf-Steininger2 75).
Daß durch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft (Forschung) und ihrer Lehre - solange sich jene im Rahmen der Menschenrechte bewegt (vgl. dazu Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der MenschenrechteDaß durch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft (Forschung) und ihrer Lehre - solange sich jene im Rahmen der Menschenrechte bewegt vergleiche dazu Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte
474) - Eingriffe in die Rechte Dritter gerechtfertigt werden, ist unbestritten. Gerechtfertigt aus dem Grundrecht des Art. 17 StGG kann allerdings nur ein Verhalten sein, das dem Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung und/oder Lehre) entspricht. Dies hat im allgemeinen sowohl objektiv wissenschaftlichen Charakter der Betätigung, als auch subjektiv wissenschaftliches Streben des Verfassers zur Voraussetzung. Die Frage nach subjektiv wissenschaftlichem Streben kann daher dann nicht ins Spiel kommen, wenn schon nach der Form und Aufmachung der Darbietung (des Werks) sowie nach dem angesprochenen Personenkreis klar erkennbar ist, daß es sich um keine wissenschaftliche Veröffentlichung handelt, das Werk also (bereits) aus diesem Grund von vornherein keinen wissenschaftlichen Anspruch erheben kann (vgl. i.d.S. 13 Os 14/ 80).474) - Eingriffe in die Rechte Dritter gerechtfertigt werden, ist unbestritten. Gerechtfertigt aus dem Grundrecht des Artikel 17, StGG kann allerdings nur ein Verhalten sein, das dem Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung und/oder Lehre) entspricht. Dies hat im allgemeinen sowohl objektiv wissenschaftlichen Charakter der Betätigung, als auch subjektiv wissenschaftliches Streben des Verfassers zur Voraussetzung. Die Frage nach subjektiv wissenschaftlichem Streben kann daher dann nicht ins Spiel kommen, wenn schon nach der Form und Aufmachung der Darbietung (des Werks) sowie nach dem angesprochenen Personenkreis klar erkennbar ist, daß es sich um keine wissenschaftliche Veröffentlichung handelt, das Werk also (bereits) aus diesem Grund von vornherein keinen wissenschaftlichen Anspruch erheben kann vergleiche i.d.S. 13 Os 14/ 80).
Schimpfworte und Schmähungen gehören sicherlich nicht zur Wissenschaft (vgl. dazu Ermacora, aaO 469). Sie können auch nicht im Recht der freien Meinungsäußerung (Art 13 StGG) ihre Rechtfertigung finden; denn es darf dieses Recht nur innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeübt werden und es bleibt jedermann für die dabei etwa erfolgten Gesetzesverletzungen verantwortlich. Art. 13 StGG bedeutet also nicht, daß der Herausgeber (Verfasser) eines Druckwerkes strafrechtlich nicht verfolgt werden darf, wenn er sich durch das Druckwerk einer Verletzung der Ehre eines anderen, einer Verletzung der Sittlichkeit oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht (VfSlg 2283 ua).Schimpfworte und Schmähungen gehören sicherlich nicht zur Wissenschaft vergleiche dazu Ermacora, aaO 469). Sie können auch nicht im Recht der freien Meinungsäußerung (Artikel 13, StGG) ihre Rechtfertigung finden; denn es darf dieses Recht nur innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeübt werden und es bleibt jedermann für die dabei etwa erfolgten Gesetzesverletzungen verantwortlich. Artikel 13, StGG bedeutet also nicht, daß der Herausgeber (Verfasser) eines Druckwerkes strafrechtlich nicht verfolgt werden darf, wenn er sich durch das Druckwerk einer Verletzung der Ehre eines anderen, einer Verletzung der Sittlichkeit oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht (VfSlg 2283 ua).
Anders als die Beschwerde ersichtlich vermeint, besagt die aus der Zusammenschau erfolgte Bewertung eines aus mehreren Beiträgen bestehenden (Gesamt-)Werkes (in toto) als wissenschaftlich durchaus nicht, daß jeder Teil davon allein schon deswegen der Wissenschaft zuzuzählen ist. Es können vielmehr einzelne Teile davon ohneweiters (nur) Gegenstand einer Meinungsäußerung sein, deren Freiheit nach dem Gesagten nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist (vgl. dazu Ermacora aaO 469 f).Anders als die Beschwerde ersichtlich vermeint, besagt die aus der Zusammenschau erfolgte Bewertung eines aus mehreren Beiträgen bestehenden (Gesamt-)Werkes (in toto) als wissenschaftlich durchaus nicht, daß jeder Teil davon allein schon deswegen der Wissenschaft zuzuzählen ist. Es können vielmehr einzelne Teile davon ohneweiters (nur) Gegenstand einer Meinungsäußerung sein, deren Freiheit nach dem Gesagten nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist vergleiche dazu Ermacora aaO 469 f).
Ob eine gedankliche Stellungnahme als Wissenschaft oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, hängt, wie überhaupt die Frage, ob das, was man betreibt, Wissenschaft ist, von verschiedenen Kriterien, darunter auch vom subjektiven Urteil, vom Streben nach wissenschaftlicher Wahrheit ab (siehe dazu insbes. Ermacora aaO 468). Insoferne reicht die der Rechtsfrage nach der Rechtfertigung eines inkriminierten Verhaltens aus dem Grunde der Freiheit der Wissenschaft und Lehre vorgeschaltete Frage nach einer wissenschaftlichen Zielsetzung und der Eignung des in diese Richtung Unternommenen, dieses Ziel zu erreichen, (schon) in den Bereich des Tatsächlichen, dessen Beurteilung im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dem Obersten Gerichtshof allerdings entzogen ist.
Die Beschwerde übersieht, daß der von ihr erwähnte Verhältnismäßigkeitsgedanke im Pressegesetz nicht expressis verbis verankert ist. Er kommt daher nur bei der Auslegung des Gesetzes zum Tragen. Eine das berücksichtigende Gesetzesinterpretation kann allerdings niemals dazu führen, daß einem Privatankläger nur unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Einleitung des Provisorialverfahrens nach § 38 PresseG (vgl. dazu Swooboda-Hartmann 126, 130) verweigert sind, das ua der Sicherung des Verfalles dient, dessen Anordnung im Falle eines Schuldspruches oder eines Ausspruches gemäß § 42 PresseG - vom Umfang der Verfallserklärung abgesehen (SSt 41/47) -Die Beschwerde übersieht, daß der von ihr erwähnte Verhältnismäßigkeitsgedanke im Pressegesetz nicht expressis verbis verankert ist. Er kommt daher nur bei der Auslegung des Gesetzes zum Tragen. Eine das berücksichtigende Gesetzesinterpretation kann allerdings niemals dazu führen, daß einem Privatankläger nur unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Einleitung des Provisorialverfahrens nach Paragraph 38, PresseG vergleiche dazu Swooboda-Hartmann 126, 130) verweigert sind, das ua der Sicherung des Verfalles dient, dessen Anordnung im Falle eines Schuldspruches oder eines Ausspruches gemäß Paragraph 42, PresseG - vom Umfang der Verfallserklärung abgesehen (SSt 41/47) -
auch nicht im Ermessen des Gerichtes liegt.
Sinnvoll kann im übrigen die Anwendung des Verhältnisprinzips - wie es die Beschwerde sieht - nur in Bezug auf die Vorbehaltsklausel des Art. 13 StGG sein (vgl. dazu Berka in ÖJZ 1979, S 372). In Ansehung des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft (und ihrer Lehre) müßte sie (umgekehrt) zu einer Beschränkung dieses Rechtes führen, das seiner historischen Entwicklung nach verschiedentlich als ein subjektiv an die mit der Forschung und Lehre befaßten Personen gebundenes Recht angesehen wird (vgl. dazu Ermacora aaO 470 ff, Stadler-Richter in EuGRZ 76, S 371).Sinnvoll kann im übrigen die Anwendung des Verhältnisprinzips - wie es die Beschwerde sieht - nur in Bezug auf die Vorbehaltsklausel des Artikel 13, StGG sein vergleiche dazu Berka in ÖJZ 1979, S 372). In Ansehung des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft (und ihrer Lehre) müßte sie (umgekehrt) zu einer Beschränkung dieses Rechtes führen, das seiner historischen Entwicklung nach verschiedentlich als ein subjektiv an die mit der Forschung und Lehre befaßten Personen gebundenes Recht angesehen wird vergleiche dazu Ermacora aaO 470 ff, Stadler-Richter in EuGRZ 76, S 371).
Einzuräumen ist allerdings der Beschwerde, daß der Verhältnismäßigkeitsgedanke (auch) über das materielle Recht im Presseverfahren Eingang findet. Nach § 114 Abs. 1Einzuräumen ist allerdings der Beschwerde, daß der Verhältnismäßigkeitsgedanke (auch) über das materielle Recht im Presseverfahren Eingang findet. Nach Paragraph 114, Absatz eins
StGB ist nämlich straffrei, wer (in einem Druckwerk etwas behauptet, was die Ehre eines anderen verletzt, wenn er) in Ausübung einer Rechtspflicht oder in Verfolgung eines Rechtes notwendigerweise und nicht wider besseres Wissen handelt (9 Os 70, 71/76 und 10 Os 177, 178/77 = RZ 1978, 35 = EvBl. 1978, 126). Ein Recht übt ua aus, wer berechtigte Interessen (anderer) wahrnimmt (siehe dazu Roeder 229 ff, Nowakowski in ÖJZ 1974, S 619, Proske in ÖJZ 1977, S 4, 5). Dies tut nach herrschender Lehre (Proske a.a.O, Hoffmann in NJW 1966, S 1200, Uhlitz in NJW 1967, S 129, Schönke-Schröder, 18. Auflage S 1212 ff) jedermann, der sich an der öffentlichen Auseinandersetzung über die Gestaltung von Angelegenheiten der Allgemeinheit in Form der kontroversiellen Diskussion oder der einseitigen Kritik (Stellungnahme) beteiligt. Wirkt er doch solcherart an der politischen Willensbildung und der öffentlichen Kontrolle von Personen und Personengruppen mit, die im politischen Leben stehen und u.U. die Macht haben, das öffentliche Wohl durch ihre Entscheidungen oder Maßnahmen zu beeinflussen. Und gerade diese Mitwirkung des einzelnen Bürgers an der staatlichen Willensbildung ist in einem liberalen und demokratischen Staat unabdingbar, weil sie das Funktionieren der demokratischen Staatsordnung gewährleistet, die diesem allenfalls drohende Gefahren aufzeigt und darüber hinaus insoferne vor der Erstarrung des öffentlichen Lebens schützt, als sich in der Fülle der einzelnen Meinungen ein breites Spektrum an Möglichkeiten für die Lösung von Fragen des öffentlichen Interesses zeigt.
Straffreiheit wegen Wahrung berechtigter Interessen wird in der Regel aber nur dann zuzubilligen sein, wenn sich einerseits der Eingriff in jenen Schranken hält, die ein mit rechtlichen Werten verbundener Mensch von selbst zu wahren pflegt, und wenn andererseits der vom Täter erstrebte (und von der Rechtsordnung gebilligte) Zweck in einer vernünftigen Relation zum Gewicht des Eingriffes steht. Demzufolge dürfen zur Wahrung (fremder oder eigener) Interessen Rechte anderer nur in jenem Maß beeinträchtigt werden, das zur Erzielung des Erfolges unerläßlich ist. Darüber hinausgehende Rechtsbeeinträchtigungen sind nicht gerechtfertigt, sie können jedoch im Falle eines Irrtums über die Eignung zur Interessenswahrung entschuldbar sein (vgl. Schönke-Schröder a.a.O. 1217).Straffreiheit wegen Wahrung berechtigter Interessen wird in der Regel aber nur dann zuzubilligen sein, wenn sich einerseits der Eingriff in jenen Schranken hält, die ein mit rechtlichen Werten verbundener Mensch von selbst zu wahren pflegt, und wenn andererseits der vom Täter erstrebte (und von der Rechtsordnung gebilligte) Zweck in einer vernünftigen Relation zum Gewicht des Eingriffes steht. Demzufolge dürfen zur Wahrung (fremder oder eigener) Interessen Rechte anderer nur in jenem Maß beeinträchtigt werden, das zur Erzielung des Erfolges unerläßlich ist. Darüber hinausgehende Rechtsbeeinträchtigungen sind nicht gerechtfertigt, sie können jedoch im Falle eines Irrtums über die Eignung zur Interessenswahrung entschuldbar sein vergleiche Schönke-Schröder a.a.O. 1217).
Vorliegend hat nun der Untersuchungsrichter in tatsächlicher Hinsicht angenommen, daß der Beschuldigte gegen den Privatankläger den Vorwurf erhoben hat, Rechtsextremist (im oben aufgezeigten Sinn) zu sein. Darin hat er das objektive Tatbild des § 111 Abs. 2 StGB verwirklicht gesehen. In dieser (rechtlichen) Wertung des festgestellten Sachverhaltes, an den der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Rechtsfrage im Rahmen der vorliegenden Wahrungsbeschwerde gebunden ist, kann an sich ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Allerdings hat sich das Erstgericht in der Beschlagnahmeentscheidung und die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Beschwerdeentscheidung weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht mit der hier im Vordergrund stehenden Frage einer (allfälligen) Rechtfertigung aus den bezeichneten Gründen befaßt und demnach keine Feststellungen über eine (wissenschaftliche oder auf Wahrung berechtigter Interessen gerichtete) Zielsetzung der Publikation getroffen, die der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde legen könnte. Erörterungen darüber wären erforderlich gewesen, weil sich einerseits die Autoren schon im Vorwort (S 8 und 9) auf wissenschaftliche Ziele und einen Forschungsauftrag berufen und weil andererseits gegebenenfalls nach der Thematik und deren Aufbereitung ein wissenschaftlicher Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.Vorliegend hat nun der Untersuchungsrichter in tatsächlicher Hinsicht angenommen, daß der Beschuldigte gegen den Privatankläger den Vorwurf erhoben hat, Rechtsextremist (im oben aufgezeigten Sinn) zu sein. Darin hat er das objektive Tatbild des Paragraph 111, Absatz 2, StGB verwirklicht gesehen. In dieser (rechtlichen) Wertung des festgestellten Sachverhaltes, an den der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Rechtsfrage im Rahmen der vorliegenden Wahrungsbeschwerde gebunden ist, kann an sich ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Allerdings hat sich das Erstgericht in der Beschlagnahmeentscheidung und die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Beschwerdeentscheidung weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht mit der hier im Vordergrund stehenden Frage einer (allfälligen) Rechtfertigung aus den bezeichneten Gründen befaßt und demnach keine Feststellungen über eine (wissenschaftliche oder auf Wahrung berechtigter Interessen gerichtete) Zielsetzung der Publikation getroffen, die der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde legen könnte. Erörterungen darüber wären erforderlich gewesen, weil sich einerseits die Autoren schon im Vorwort (S 8 und 9) auf wissenschaftliche Ziele und einen Forschungsauftrag berufen und weil andererseits gegebenenfalls nach der Thematik und deren Aufbereitung ein wissenschaftlicher Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Durch das Unterbleiben derartiger Erörterungen, die, wie erwähnt, ins Tatsächliche reichen und entscheidungswesentliche Umstände betreffen, wurde das Gesetz in den im Spruche angegebenen Bestimmungen verletzt. Dies müßte an sich zur Aufhebung des im Spruch bezeichneten (Beschlagnahme-)Beschlusses und zur Erneuerung des bezüglichen Verfahrens führen. Da jedoch der betreffende Beschluß bereits vollzogen wurde und der Vollzug ohnedies insoweit erfolglos geblieben ist, als keine zur Weiterverbreitung bestimmten Stücke des Druckwerkes gefunden wurden, auf die sich die Beschlagnahme erstrecken könnte (S 45 d.A), kann es mit der Feststellung der Gesetzwidrigkeit sein Bewenden haben. Ausgehend davon, daß dem Privatankläger in der von ihm in der Privatanklage zitierten Textstelle ausdrücklich vorgeworfen wird, Rechtsextremist (in der oben angeführten Bedeutung) zu sein, und daß weiters zur Entscheidung über die Privatanklage hinsichtlich der Frage einer allfälligen Rechtfertigung dieses Vorwurfes nach dem Gesagten - anders als im Verfahren zur (vorläufigen) Beschlagnahme nach § 38 PresseG - auch Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich werden, die das Gericht erst nach Abführung eines Beweisverfahrens treffen kann, ist in der Weiterleitung der Akten an den Einzelrichter kein Gesetzesverstoß zu erblicken. Der Beschwerde war daher insoweit ein Erfolg zu versagen.Durch das Unterbleiben derartiger Erörterungen, die, wie erwähnt, ins Tatsächliche reichen und entscheidungswesentliche Umstände betreffen, wurde das Gesetz in den im Spruche angegebenen Bestimmungen verletzt. Dies müßte an sich zur Aufhebung des im Spruch bezeichneten (Beschlagnahme-)Beschlusses und zur Erneuerung des bezüglichen Verfahrens führen. Da jedoch der betreffende Beschluß bereits vollzogen wurde und der Vollzug ohnedies insoweit erfolglos geblieben ist, als keine zur Weiterverbreitung bestimmten Stücke des Druckwerkes gefunden wurden, auf die sich die Beschlagnahme erstrecken könnte (S 45 d.A), kann es mit der Feststellung der Gesetzwidrigkeit sein Bewenden haben. Ausgehend davon, daß dem Privatankläger in der von ihm in der Privatanklage zitierten Textstelle ausdrücklich vorgeworfen wird, Rechtsextremist (in der oben angeführten Bedeutung) zu sein, und daß weiters zur Entscheidung über die Privatanklage hinsichtlich der Frage einer allfälligen Rechtfertigung dieses Vorwurfes nach dem Gesagten - anders als im Verfahren zur (vorläufigen) Beschlagnahme nach Paragraph 38, PresseG - auch Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich werden, die das Gericht erst nach Abführung eines Beweisverfahrens treffen kann, ist in der Weiterleitung der Akten an den Einzelrichter kein Gesetzesverstoß zu erblicken. Der Beschwerde war daher insoweit ein Erfolg zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.