Rechtssatz RS0089731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089731
Entscheidungsdatum
14.10.1980
Rechtssatz
Straffreiheit wegen Wahrung berechtigter Interessen in der Regel nur dann, wenn der Eingriff sich in jenen Schranken hält, die ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch von selbst zu wahren pflegt, und der vom Täter erstrebte (von der Rechtsordnung gebilligte) Zweck in einer vernünftigen Relation zum Gewicht des Eingriffs steht. Daher dürfen zur Wahrung (fremder oder eigener) Interessen Rechte anderer nur in jenem Maß beeinträchtigt werden, das zur Erreichung des Erfolgs unerläßlich ist; darüberhinausgehende Beeinträchtigungen können nur wegen Irrtums über die Eignung zur Interessenwahrung entschuldigt sein.
Entscheidungstexte
- 9 Os 49/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 9 Os 49/80
Veröff: EvBl 1981/94 S 296 = SSt 51/47
- 9 Os 50/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 9 Os 50/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089731
Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0090OS00050_8000000_007