Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0089731×

Rechtssatz RS0089731

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089731

Geschäftszahl

9Os50/80; 9Os49/80

Entscheidungsdatum

14.10.1980

Rechtssatz

Straffreiheit wegen Wahrung berechtigter Interessen in der Regel nur dann, wenn der Eingriff sich in jenen Schranken hält, die ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch von selbst zu wahren pflegt, und der vom Täter erstrebte (von der Rechtsordnung gebilligte) Zweck in einer vernünftigen Relation zum Gewicht des Eingriffs steht. Daher dürfen zur Wahrung (fremder oder eigener) Interessen Rechte anderer nur in jenem Maß beeinträchtigt werden, das zur Erreichung des Erfolgs unerläßlich ist; darüberhinausgehende Beeinträchtigungen können nur wegen Irrtums über die Eignung zur Interessenwahrung entschuldigt sein.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 49/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 9 Os 49/80
    Veröff: EvBl 1981/94 S 296 = SSt 51/47
  • 9 Os 50/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 9 Os 50/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089731

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0090OS00050_8000000_007