Rechtssatz RS0067173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067173
Geschäftszahl
9Os18/87 (9Os19/87); 12Os24/92 (12Os25/92); 15Os151/10k
Entscheidungsdatum
29.06.2011
Rechtssatz
Auch Politiker und Medien haben Anspruch auf Schutz ihres guten Rufes, es sei denn, daß an der Kontrolle ihres (kritisierten) Tuns ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit besteht. Insoweit müssen sie sich die Abwägung ihres persönlichen Anliegens auf Ehrenschutz gegen das Interesse der Öffentlichkeit an einer freien Diskussion (unter Umständen auch über ihr Handeln in privater Eigenschaft) gefallen lassen, wobei das Pendel bei überwiegendem öffentlichen Interesse zu ihrem Nachteil ausschlägt. Prinzipiell gilt aber auch für sie - selbst in letzterem Fall - der Grundsatz, daß ein Eingriff in Rechte anderer zur Wahrung fremder Interessen nur in einem Maß zulässig ist, das zur Erreichung des erlaubten Zieles unerläßlich ist. Darüber hinausgehende Rechtsgutsverletzungen sind unstatthaft (so schon SSt 51/47 mit Judikaturhinweisen und Literaturhinweisen). Es besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der offengelegten grundlegenden Richtung eines Mediums. Die Diskussion darüber, insbesondere aber über das (konkrete) Verhalten eines Mediums in bezug auf die für seine grundlegende Richtung maßgeblichen Kriterien ist demnach in einer demokratischen Gesellschaft legitim, die Infragestellung und Negierung der Identität von Realität und Deklaration im Sinne des § 25 MedG selbst in pointierter Form mithin insolange nicht strafbar, als ein damit verbundener - allenfalls sogar falscher - Wertungsvorgang an eine unbestrittene oder als wahr erwiesene Tatsache, zumindest aber an ein gutgläubig behauptetes reales Geschehen anknüpft. Ehrverletzende Aussagen hingegen, die ausschließlich in einem von jedem Sachverhaltssubstrat losgelösten (Unwerturteil) Werturteil bestehen, sind demgemäß als üble Nachrede (§ 6 MedG bzw § 111 StGB) strafbar.Auch Politiker und Medien haben Anspruch auf Schutz ihres guten Rufes, es sei denn, daß an der Kontrolle ihres (kritisierten) Tuns ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit besteht. Insoweit müssen sie sich die Abwägung ihres persönlichen Anliegens auf Ehrenschutz gegen das Interesse der Öffentlichkeit an einer freien Diskussion (unter Umständen auch über ihr Handeln in privater Eigenschaft) gefallen lassen, wobei das Pendel bei überwiegendem öffentlichen Interesse zu ihrem Nachteil ausschlägt. Prinzipiell gilt aber auch für sie - selbst in letzterem Fall - der Grundsatz, daß ein Eingriff in Rechte anderer zur Wahrung fremder Interessen nur in einem Maß zulässig ist, das zur Erreichung des erlaubten Zieles unerläßlich ist. Darüber hinausgehende Rechtsgutsverletzungen sind unstatthaft (so schon SSt 51/47 mit Judikaturhinweisen und Literaturhinweisen). Es besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der offengelegten grundlegenden Richtung eines Mediums. Die Diskussion darüber, insbesondere aber über das (konkrete) Verhalten eines Mediums in bezug auf die für seine grundlegende Richtung maßgeblichen Kriterien ist demnach in einer demokratischen Gesellschaft legitim, die Infragestellung und Negierung der Identität von Realität und Deklaration im Sinne des Paragraph 25, MedG selbst in pointierter Form mithin insolange nicht strafbar, als ein damit verbundener - allenfalls sogar falscher - Wertungsvorgang an eine unbestrittene oder als wahr erwiesene Tatsache, zumindest aber an ein gutgläubig behauptetes reales Geschehen anknüpft. Ehrverletzende Aussagen hingegen, die ausschließlich in einem von jedem Sachverhaltssubstrat losgelösten (Unwerturteil) Werturteil bestehen, sind demgemäß als üble Nachrede (Paragraph 6, MedG bzw Paragraph 111, StGB) strafbar.
Entscheidungstexte
- 9 Os 18/87
Entscheidungstext OGH 18.03.1987 9 Os 18/87
Veröff: EvBl 1987/126 S 451 = SSt 58/14
- 12 Os 24/92
Entscheidungstext OGH 17.09.1992 12 Os 24/92
Vgl auch
- 15 Os 151/10k
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
Auch; Beisatz: Die Grenzen strafloser Kritik an einem Politiker sind jedenfalls überschritten, wenn ein abfälliges Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat geäußert wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067173
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19870318_OGH0002_0090OS00018_8700000_002