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Rechtssatz RS0067173×

Rechtssatz RS0067173

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0067173

Geschäftszahl

9Os18/87 (9Os19/87); 12Os24/92 (12Os25/92); 15Os151/10k

Entscheidungsdatum

29.06.2011

Rechtssatz

Auch Politiker und Medien haben Anspruch auf Schutz ihres guten Rufes, es sei denn, daß an der Kontrolle ihres (kritisierten) Tuns ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit besteht. Insoweit müssen sie sich die Abwägung ihres persönlichen Anliegens auf Ehrenschutz gegen das Interesse der Öffentlichkeit an einer freien Diskussion (unter Umständen auch über ihr Handeln in privater Eigenschaft) gefallen lassen, wobei das Pendel bei überwiegendem öffentlichen Interesse zu ihrem Nachteil ausschlägt. Prinzipiell gilt aber auch für sie - selbst in letzterem Fall - der Grundsatz, daß ein Eingriff in Rechte anderer zur Wahrung fremder Interessen nur in einem Maß zulässig ist, das zur Erreichung des erlaubten Zieles unerläßlich ist. Darüber hinausgehende Rechtsgutsverletzungen sind unstatthaft (so schon SSt 51/47 mit Judikaturhinweisen und Literaturhinweisen). Es besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der offengelegten grundlegenden Richtung eines Mediums. Die Diskussion darüber, insbesondere aber über das (konkrete) Verhalten eines Mediums in bezug auf die für seine grundlegende Richtung maßgeblichen Kriterien ist demnach in einer demokratischen Gesellschaft legitim, die Infragestellung und Negierung der Identität von Realität und Deklaration im Sinne des Paragraph 25, MedG selbst in pointierter Form mithin insolange nicht strafbar, als ein damit verbundener - allenfalls sogar falscher - Wertungsvorgang an eine unbestrittene oder als wahr erwiesene Tatsache, zumindest aber an ein gutgläubig behauptetes reales Geschehen anknüpft. Ehrverletzende Aussagen hingegen, die ausschließlich in einem von jedem Sachverhaltssubstrat losgelösten (Unwerturteil) Werturteil bestehen, sind demgemäß als üble Nachrede (Paragraph 6, MedG bzw Paragraph 111, StGB) strafbar.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 18/87
    Entscheidungstext OGH 18.03.1987 9 Os 18/87
    Veröff: EvBl 1987/126 S 451 = SSt 58/14
  • 12 Os 24/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 12 Os 24/92
    Vgl auch
  • 15 Os 151/10k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
    Auch; Beisatz: Die Grenzen strafloser Kritik an einem Politiker sind jedenfalls überschritten, wenn ein abfälliges Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat geäußert wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067173

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19870318_OGH0002_0090OS00018_8700000_002