Rechtssatz RS0067227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067227
Geschäftszahl
14Os42/95 (14Os43/95)
Entscheidungsdatum
16.05.1995
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 7 MedG über den Entschädigungsanspruch bei Verletzung der Unschuldsvermutung stellt nicht auf ein Medieninhaltsdelikt oder einen bestimmten deliktischen Inhalt eines Mediums ab. Das Gesetz enthält keinen Hinweis darauf, daß eine tatverdächtige Person, die in einem Medium als überführt und schuldig hingestellt oder als Täter bezeichnet wird, nur dann von dieser Äußerung "betroffen" ist, wenn sie zufolge des unmittelbaren Veröffentlichungsinhalts ein größerer Personenkreis als Objekt der publizistischen Vorverurteilung zu erkennen vermag.Die Bestimmung des Paragraph 7, MedG über den Entschädigungsanspruch bei Verletzung der Unschuldsvermutung stellt nicht auf ein Medieninhaltsdelikt oder einen bestimmten deliktischen Inhalt eines Mediums ab. Das Gesetz enthält keinen Hinweis darauf, daß eine tatverdächtige Person, die in einem Medium als überführt und schuldig hingestellt oder als Täter bezeichnet wird, nur dann von dieser Äußerung "betroffen" ist, wenn sie zufolge des unmittelbaren Veröffentlichungsinhalts ein größerer Personenkreis als Objekt der publizistischen Vorverurteilung zu erkennen vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067227
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19950516_OGH0002_0140OS00042_9500000_003