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Rechtssatz RS0067227

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0067227

Geschäftszahl

14Os42/95 (14Os43/95)

Entscheidungsdatum

16.05.1995

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 7, MedG über den Entschädigungsanspruch bei Verletzung der Unschuldsvermutung stellt nicht auf ein Medieninhaltsdelikt oder einen bestimmten deliktischen Inhalt eines Mediums ab. Das Gesetz enthält keinen Hinweis darauf, daß eine tatverdächtige Person, die in einem Medium als überführt und schuldig hingestellt oder als Täter bezeichnet wird, nur dann von dieser Äußerung "betroffen" ist, wenn sie zufolge des unmittelbaren Veröffentlichungsinhalts ein größerer Personenkreis als Objekt der publizistischen Vorverurteilung zu erkennen vermag.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 42/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 14 Os 42/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067227

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19950516_OGH0002_0140OS00042_9500000_003