Die Urteile erster und zweiter Instanz stehen, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Unter "Medieninhaltsdelikt" versteht der § 1 Abs 1 Z 12 MedienG eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Gesetzeszweck läßt sich ableiten, daß die abstrakte Umschreibung des begleitenden Publizitätseffekts der mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung als einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung auch ein konkretes Erfordernis einer bestimmten subjektiven Reaktionsmöglichkeit des größeren Personenkreises - wie etwa Erfassung der Verbotswidrigkeit oder Identifizierung eines Opfers - zum Ausdruck bringt. Aus der Sicht des Regelungsumfanges zielt die Begriffsbestimmung nicht allein auf strafbare Handlungen gegen die Ehre und vergleichbare Angriffe ab, sondern auch auf schlichte Tätigkeitsdelikte - zum Beispiel das klassische Medieninhaltsdelikt der verbotenen Veröffentlichung nach § 301 StGB - weshalb die gesetzliche Definition zweifellos keine Aussage über die Erkennbarkeit eines Angriffsobjektes enthält. Der Meinung des Oberlandesgerichtes Linz zuwider wäre das eingeschränkte Verständnis des Begriffes Medieninhaltsdelikt auch keineswegs mediengerecht, weil sich auf diese Weise Fälle ergeben würden, in denen trotz Delinquenz durch den Inhalt eines Mediums mangels Verwirklichung eines Medieninhaltsdeliktes insbesondere der aus der Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt erwachsende Strafbefreiungsgrund (§ 29 Abs 1 MedienG) und die medienspezifische Regelung der Beschlagnahme sowie Einziehung nicht anwendbar wären.Unter "Medieninhaltsdelikt" versteht der Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Gesetzeszweck läßt sich ableiten, daß die abstrakte Umschreibung des begleitenden Publizitätseffekts der mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung als einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung auch ein konkretes Erfordernis einer bestimmten subjektiven Reaktionsmöglichkeit des größeren Personenkreises - wie etwa Erfassung der Verbotswidrigkeit oder Identifizierung eines Opfers - zum Ausdruck bringt. Aus der Sicht des Regelungsumfanges zielt die Begriffsbestimmung nicht allein auf strafbare Handlungen gegen die Ehre und vergleichbare Angriffe ab, sondern auch auf schlichte Tätigkeitsdelikte - zum Beispiel das klassische Medieninhaltsdelikt der verbotenen Veröffentlichung nach Paragraph 301, StGB - weshalb die gesetzliche Definition zweifellos keine Aussage über die Erkennbarkeit eines Angriffsobjektes enthält. Der Meinung des Oberlandesgerichtes Linz zuwider wäre das eingeschränkte Verständnis des Begriffes Medieninhaltsdelikt auch keineswegs mediengerecht, weil sich auf diese Weise Fälle ergeben würden, in denen trotz Delinquenz durch den Inhalt eines Mediums mangels Verwirklichung eines Medieninhaltsdeliktes insbesondere der aus der Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt erwachsende Strafbefreiungsgrund (Paragraph 29, Absatz eins, MedienG) und die medienspezifische Regelung der Beschlagnahme sowie Einziehung nicht anwendbar wären.
Auf der Grundlage des Urteilssachverhaltes stellte die hier aktuelle üble Nachrede daher ein Medieninhaltsdelikt dar.
Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) gemäß § 6 Abs 1 MedienG Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Betroffene ist jene physische Person, in deren Persönlichkeitssphäre durch das Medieninhaltsdelikt eingegriffen, deren Ehre also angegriffen wird (Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht2, S 35). Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß der Verletzte einer üblen Nachrede nur dann "Betroffener" ist, wenn er von einem größeren Personenkreis als Opfer identifiziert werden kann.Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Betroffene ist jene physische Person, in deren Persönlichkeitssphäre durch das Medieninhaltsdelikt eingegriffen, deren Ehre also angegriffen wird (Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht2, S 35). Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß der Verletzte einer üblen Nachrede nur dann "Betroffener" ist, wenn er von einem größeren Personenkreis als Opfer identifiziert werden kann.
Auf der Basis der gerichtlichen Sachverhaltsannahmen waren die Antragsteller daher im Sinne des § 6 Abs 1 MedienG die Betroffenen einer in einem Medium begangenen üblen Nachrede.Auf der Basis der gerichtlichen Sachverhaltsannahmen waren die Antragsteller daher im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, MedienG die Betroffenen einer in einem Medium begangenen üblen Nachrede.
Die Bestimmung des § 7 b MedienG über den Entschädigungsanspruch bei Verletzung der Unschuldsvermutung stellt nicht auf ein Medieninhaltsdelikt oder einen bestimmten deliktischen Inhalt eines Mediums ab, weshalb die Ablehnung dieses Anspruches durch das Erstgericht und das Berufungsgericht mit der bloßen Negierung eines Medieninhaltsdelikes in Wahrheit ohne sachbezogene Begründung geblieben ist. Das Gesetz enthält keinen Hinweis darauf, daß eine tatverdächtige Person, die in einem Medium als überführt und schuldig hingestellt oder als Täter bezeichnet wird, nur dann von dieser Äußerung "betroffen" ist, wenn sie zufolge des unmittelbaren Veröffentlichungsinhalts ein größerer Personenkreis als Objekt der publizistischen Vorverurteilung zu erkennen vermag.Die Bestimmung des Paragraph 7, b MedienG über den Entschädigungsanspruch bei Verletzung der Unschuldsvermutung stellt nicht auf ein Medieninhaltsdelikt oder einen bestimmten deliktischen Inhalt eines Mediums ab, weshalb die Ablehnung dieses Anspruches durch das Erstgericht und das Berufungsgericht mit der bloßen Negierung eines Medieninhaltsdelikes in Wahrheit ohne sachbezogene Begründung geblieben ist. Das Gesetz enthält keinen Hinweis darauf, daß eine tatverdächtige Person, die in einem Medium als überführt und schuldig hingestellt oder als Täter bezeichnet wird, nur dann von dieser Äußerung "betroffen" ist, wenn sie zufolge des unmittelbaren Veröffentlichungsinhalts ein größerer Personenkreis als Objekt der publizistischen Vorverurteilung zu erkennen vermag.
Da sich die unrichtige Rechtsanwendung - mangels konkreten Eingriffs in die Rechtssphäre - weder zum Nachteil eines Beschuldigten oder Antragsgegners (§ 41 Abs 6 MedienG), noch eines Angeklagten oder Verurteilten ausgewirkt hat - weshalb auch der in der Äußerung der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 7 b MedienG im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zukommt - muß es mit einem feststellenden Erkenntnis sein Bewenden haben.Da sich die unrichtige Rechtsanwendung - mangels konkreten Eingriffs in die Rechtssphäre - weder zum Nachteil eines Beschuldigten oder Antragsgegners (Paragraph 41, Absatz 6, MedienG), noch eines Angeklagten oder Verurteilten ausgewirkt hat - weshalb auch der in der Äußerung der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 7, b MedienG im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zukommt - muß es mit einem feststellenden Erkenntnis sein Bewenden haben.
Abschließend sei noch angemerkt, daß auch die vom Landesgericht Ried im Innkreis angestellte Überlegung zur Qualifikation der üblen Nachrede nach § 111 Abs 2 StGB unzutreffend war, weil sich bei Tatbegehung durch ein Druckwerk eine Befassung mit dem Begriff der breiten Öffentlichkeit erübrigt (SSt 60/20).Abschließend sei noch angemerkt, daß auch die vom Landesgericht Ried im Innkreis angestellte Überlegung zur Qualifikation der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB unzutreffend war, weil sich bei Tatbegehung durch ein Druckwerk eine Befassung mit dem Begriff der breiten Öffentlichkeit erübrigt (SSt 60/20).