Rechtssatz RS0067372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067372
Entscheidungsdatum
10.11.1948
Rechtssatz
Liegt die Auflösung des Bestandvertrages zwar im öffentlichen Interesse, berührt sie aber nicht erheblich die Interessensphäre des privaten Vermieters, so liegt kein wichtiger Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG vor.Liegt die Auflösung des Bestandvertrages zwar im öffentlichen Interesse, berührt sie aber nicht erheblich die Interessensphäre des privaten Vermieters, so liegt kein wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0067372
Dokumentnummer
JJR_19481110_OGH0002_0010OB00171_4800000_002