Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof kann die Meinung nicht teilen, daß ein öffentliches Interesse daran, daß der neue Tabakhauptverleger die gekundigten Räumlichkeiten bekommt, allein als wichtiger Kündigungsgrund im Sinn des § 19, Abs. 1 MietG. anzusehen ist; denn im Sinne des § 19 MietG. muß es sich um Gründe handeln, die für den Vermieter wichtig sind. Wäre der Vermieter Staat, Gemeinde, eine öffentliche Körperschaft, ein Verein, dessen Zweck die Wahrung öffentlicher Interessen ist, oder dergleichen, so könnte er zur Wahrung der öffentlichen Interesses einen Bestandvertrag aufkundigen (vergleiche § 19, Abs. 2, Z. 9, 9 a, 9 b MietG.). Ist der Vermieter jedoch eine Privatperson, so kann er ein Bestandverhältnis nur aus solchen Gründen aufkundigen, die seine Interessensphäre erheblich berühren. Allerdings wird ein Tatbestand solcher Art um so eher als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen sein, wenn die Zulässigkeit der Ankündigung auch im öffentlichen Interesse gelegen ist (vergleiche Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz, S. 208). Die Revisionswerberinnen haben sich aber keineswegs nur darauf berufen, daß die Aufkündigung im öffentlichem Interesse gelegen sei, sondern haben in erster Linie behauptet, daß dem Beklagten die Räumlichkeiten nur zum Betrieb des Tabakhauptverlages vermietet worden seien und daß der Beklagte den Verlag nicht mehr betreiben könne. Nur zur Unterstützung haben sie noch darauf hingewiesen, daß die Aufkündigung auch im öffentlichen Interesse gelegen sei. Das Berufungsgericht hätte sich daher auf jeden Fall in erster Linie mit der Frage befassen müssen, ob dem Beklagten die Lokalitäten nur zum Betriebe des Tabakhauptverlages vermietet worden sind und ob der Umstand, daß der Beklagte diesen nicht mehr betreiben kann, einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 19, Abs. 1 MietG. darstellt, bei dessen Wertung dann auch zu berücksichtigen gewesen wäre, ob die Aufkündigung einem öffentlichen Interesse entspricht. Die Frage des öffentlichen Interesses kann daher im vorliegenden Falle nur dann von Bedeutung sein, wenn die erstere Frage zu bejahen wäre. Daß dem Beklagten der Verlag entzogen wurde, ist ja unbestritten, aus welchen Gründen dies geschehen ist, erscheint dagegen völlig bedeutungslos. Ebenfalls irrelevant ist es, daß der neue Hauptverleger ein Interesse daran hat, die gekundigten Räumlichkeiten mieten zu können. Vielmehr ist allein entscheidend, ob ein für die Klägerinnen wichtiger Grund vorlag, das Bestandverhältnis zur Auflösung zu bringen. Darin, daß das Berufungsgericht nur die Frage des öffentlichen Interesses geprüft hat, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 503, Z. 2 ZPO., weil die entscheidende Frage, ob der Umstand, daß der Beklagte den Tabakhauptverlag nicht mehr betreiben kann, für die Klägerinnen einen wichtigen Kündigunggrund im Sinne des § 19 Abs. 1 MietG. darstellt, vom Berufungsgericht überhaupt nicht erörtert wurde. Dieser Mangel muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles führen.Der Oberste Gerichtshof kann die Meinung nicht teilen, daß ein öffentliches Interesse daran, daß der neue Tabakhauptverleger die gekundigten Räumlichkeiten bekommt, allein als wichtiger Kündigungsgrund im Sinn des Paragraph 19,, Absatz eins, MietG. anzusehen ist; denn im Sinne des Paragraph 19, MietG. muß es sich um Gründe handeln, die für den Vermieter wichtig sind. Wäre der Vermieter Staat, Gemeinde, eine öffentliche Körperschaft, ein Verein, dessen Zweck die Wahrung öffentlicher Interessen ist, oder dergleichen, so könnte er zur Wahrung der öffentlichen Interesses einen Bestandvertrag aufkundigen (vergleiche Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 9, 9, a, 9 b MietG.). Ist der Vermieter jedoch eine Privatperson, so kann er ein Bestandverhältnis nur aus solchen Gründen aufkundigen, die seine Interessensphäre erheblich berühren. Allerdings wird ein Tatbestand solcher Art um so eher als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen sein, wenn die Zulässigkeit der Ankündigung auch im öffentlichen Interesse gelegen ist (vergleiche Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz, S. 208). Die Revisionswerberinnen haben sich aber keineswegs nur darauf berufen, daß die Aufkündigung im öffentlichem Interesse gelegen sei, sondern haben in erster Linie behauptet, daß dem Beklagten die Räumlichkeiten nur zum Betrieb des Tabakhauptverlages vermietet worden seien und daß der Beklagte den Verlag nicht mehr betreiben könne. Nur zur Unterstützung haben sie noch darauf hingewiesen, daß die Aufkündigung auch im öffentlichen Interesse gelegen sei. Das Berufungsgericht hätte sich daher auf jeden Fall in erster Linie mit der Frage befassen müssen, ob dem Beklagten die Lokalitäten nur zum Betriebe des Tabakhauptverlages vermietet worden sind und ob der Umstand, daß der Beklagte diesen nicht mehr betreiben kann, einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 19,, Absatz eins, MietG. darstellt, bei dessen Wertung dann auch zu berücksichtigen gewesen wäre, ob die Aufkündigung einem öffentlichen Interesse entspricht. Die Frage des öffentlichen Interesses kann daher im vorliegenden Falle nur dann von Bedeutung sein, wenn die erstere Frage zu bejahen wäre. Daß dem Beklagten der Verlag entzogen wurde, ist ja unbestritten, aus welchen Gründen dies geschehen ist, erscheint dagegen völlig bedeutungslos. Ebenfalls irrelevant ist es, daß der neue Hauptverleger ein Interesse daran hat, die gekundigten Räumlichkeiten mieten zu können. Vielmehr ist allein entscheidend, ob ein für die Klägerinnen wichtiger Grund vorlag, das Bestandverhältnis zur Auflösung zu bringen. Darin, daß das Berufungsgericht nur die Frage des öffentlichen Interesses geprüft hat, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503,, Ziffer 2, ZPO., weil die entscheidende Frage, ob der Umstand, daß der Beklagte den Tabakhauptverlag nicht mehr betreiben kann, für die Klägerinnen einen wichtigen Kündigunggrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, MietG. darstellt, vom Berufungsgericht überhaupt nicht erörtert wurde. Dieser Mangel muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles führen.
Der vom Beklagten in der Revisionsbeantwortung neuerlich behauptete Mangel der Aktivlegitimation der Klägerinnen kann noch nicht eine Bestätigung des angefochtenen Urteiles rechtfertigen, wenn gleich die nachträgliche Zustimmung des Fruchtnießers zur Prozeßführung der Klägerinnen den allfälligen Mangel der Legitimation allein nicht beseitigen könnte. Dem Fruchtnießer steht gemäß § 509 ABGB. das Recht zu, die fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen. Er hat daher auch das Recht, die Liegenschaft zu vermieten und zu verpachten. Da er gemäß § 511 ABGB. ein Recht auf alle Nutzungen der Sache hat, steht ihm auch der Anspruch auf den Miet- oder Pachtzins für die zur Zeit der Begründung des Nießbrauches in Bestand gegebene Liegenschaft zu und muß in analoger Anwendung des § 1120 ABGB. angenommen werden, daß er an Stelle des Liegenschaftseigentümers in das Bestandverhältnis eintritt (vgl. hiezu Ehrenzweig, System des allgemeinen österr. Privatrechtes II/1, S. 418; Klang, Kommentar zum ABGB., 1. Auflage, I/2, S. 402 f., III. S. 92). Mit der Einräumung des Fruchtgenußrechtes hat daher der Vater der Klägerinnen allein das Recht erlangt, das Bestandverhältnis aufzukundigen. Der Liegenschaftseigentümer kann aber seine Rechte aus dem Bestandverhältnis abtreten (GlUNF. 4953, vgl. SZ. VI/114). Das gleiche muß auch für den Fruchtnießer gelten. Eine dahingehende, vor der Aufkündigung abgeschlossene Vereinbarung behaupten jedoch offenbar die Klägerinnen.Der vom Beklagten in der Revisionsbeantwortung neuerlich behauptete Mangel der Aktivlegitimation der Klägerinnen kann noch nicht eine Bestätigung des angefochtenen Urteiles rechtfertigen, wenn gleich die nachträgliche Zustimmung des Fruchtnießers zur Prozeßführung der Klägerinnen den allfälligen Mangel der Legitimation allein nicht beseitigen könnte. Dem Fruchtnießer steht gemäß Paragraph 509, ABGB. das Recht zu, die fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen. Er hat daher auch das Recht, die Liegenschaft zu vermieten und zu verpachten. Da er gemäß Paragraph 511, ABGB. ein Recht auf alle Nutzungen der Sache hat, steht ihm auch der Anspruch auf den Miet- oder Pachtzins für die zur Zeit der Begründung des Nießbrauches in Bestand gegebene Liegenschaft zu und muß in analoger Anwendung des Paragraph 1120, ABGB. angenommen werden, daß er an Stelle des Liegenschaftseigentümers in das Bestandverhältnis eintritt vergleiche hiezu Ehrenzweig, System des allgemeinen österr. Privatrechtes II/1, S. 418; Klang, Kommentar zum ABGB., 1. Auflage, I/2, S. 402 f., römisch drei. S. 92). Mit der Einräumung des Fruchtgenußrechtes hat daher der Vater der Klägerinnen allein das Recht erlangt, das Bestandverhältnis aufzukundigen. Der Liegenschaftseigentümer kann aber seine Rechte aus dem Bestandverhältnis abtreten (GlUNF. 4953, vergleiche SZ. VI/114). Das gleiche muß auch für den Fruchtnießer gelten. Eine dahingehende, vor der Aufkündigung abgeschlossene Vereinbarung behaupten jedoch offenbar die Klägerinnen.