Rechtssatz RS0067374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067374
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Die Anfechtung des Urteils im befristeten Hauptverfahren, soweit es über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung abspricht, ist gemäß § 15 Abs 5 MedG generell, also selbst dann ausgeschlossen, wenn sich diese Frage schon im Wege der Feststellung des Bedeutungsinhalts eines an sich unbestrittenen Textes beantworten lässt und feststeht, dass die im befristeten Verfahren aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren (§ 16 MedG) einer Ergänzung gar nicht mehr zugänglich sind.Die Anfechtung des Urteils im befristeten Hauptverfahren, soweit es über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung abspricht, ist gemäß Paragraph 15, Absatz 5, MedG generell, also selbst dann ausgeschlossen, wenn sich diese Frage schon im Wege der Feststellung des Bedeutungsinhalts eines an sich unbestrittenen Textes beantworten lässt und feststeht, dass die im befristeten Verfahren aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren (Paragraph 16, MedG) einer Ergänzung gar nicht mehr zugänglich sind.
Entscheidungstexte
- 12 Os 34/90
Entscheidungstext OGH 26.04.1990 12 Os 34/90
- 12 Os 36/07x
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 36/07x
Auch; Beisatz: Jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch neuerliche Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ist unzulässig. (T1)
- 15 Os 19/08w
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 19/08w
Vgl; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067374
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19900426_OGH0002_0120OS00034_9000000_003