Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Wien steht - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1. Nach § 17 Abs 1 MedienG ist die Veröffentlichung eines Gegendarstellungsbegehrens in dem Umfang, in dem es den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, aufzutragen. Den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechende Anträge können - sofern ohne Änderung des Sinngehalts möglich - nach Anleitung (bzw auch eigenständig, vgl Rami in WK2 MedienG § 17 Rz 11 mwN) vom Antragsteller verbessert werden. Eine Änderung des Sinnes der Gegendarstellung darf dabei in keinem Fall erfolgen.1. Nach Paragraph 17, Absatz eins, MedienG ist die Veröffentlichung eines Gegendarstellungsbegehrens in dem Umfang, in dem es den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, aufzutragen. Den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechende Anträge können - sofern ohne Änderung des Sinngehalts möglich - nach Anleitung (bzw auch eigenständig, vergleiche Rami in WK2 MedienG Paragraph 17, Rz 11 mwN) vom Antragsteller verbessert werden. Eine Änderung des Sinnes der Gegendarstellung darf dabei in keinem Fall erfolgen.
Das Gericht ist befugt, eine Gegendarstellung zu kürzen, nicht aber sie zu verändern. Lediglich geringfügige sprachliche Korrekturen, die aufgrund von amtswegigen Streichungen notwendig werden, sind zulässig (Rami in WK2 MedienG § 17 Rz 4; Brandstetter/Schmid, MedienG2 § 17 Rz 2).Das Gericht ist befugt, eine Gegendarstellung zu kürzen, nicht aber sie zu verändern. Lediglich geringfügige sprachliche Korrekturen, die aufgrund von amtswegigen Streichungen notwendig werden, sind zulässig (Rami in WK2 MedienG Paragraph 17, Rz 4; Brandstetter/Schmid, MedienG2 Paragraph 17, Rz 2).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Text des (den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden und somit nicht Anlass zur Anleitung zu einer Verbesserung bietenden) Gegendarstellungsbegehrens durch Zufügung von auf den Zeitpunkt der Primärveröffentlichung abstellenden Wendungen ergänzt, wozu es nach dem Vorgesagten nicht berechtigt war.
2. Zudem hat es außer Acht gelassen, dass eine Verbesserung des Textes der Gegendarstellung im Stadium des Berufungsverfahrens jedenfalls nicht mehr zulässig ist (Immutabilitätsprinzip; Rami in WK2 MedienG § 17 Rz 16; Brandstetter/Schmid, MedienG2 § 17 Rz 5; Ratz, MR 1994, 223 f).2. Zudem hat es außer Acht gelassen, dass eine Verbesserung des Textes der Gegendarstellung im Stadium des Berufungsverfahrens jedenfalls nicht mehr zulässig ist (Immutabilitätsprinzip; Rami in WK2 MedienG Paragraph 17, Rz 16; Brandstetter/Schmid, MedienG2 Paragraph 17, Rz 5; Ratz, MR 1994, 223 f).
3. Aus dem klaren Wortlaut des § 15 Abs 5 MedienG, wonach die Entscheidung über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung mit Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht bekämpft werden kann, ergibt sich, dass auch dem Berufungsgericht jede Stellungnahme zur Frage der Wahrheit oder der Unwahrheit untersagt ist. Damit soll jede Überschneidung mit dem keiner Befristung unterliegenden und auch neue Beweise zulassenden fortgesetzten Verfahren nach § 16 MedienG vermieden werden, wobei es - lege non distinguente - keinen Unterschied macht, ob schon im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Gegendarstellung bewiesen werden konnte, ob der Einwand der Unwahrheit als widerlegt angesehen wurde und ob die hiezu aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren überhaupt noch ergänzungsfähig sind (Litzka/Strebinger, MedienG5 (2005) § 15 Rz 7; vgl auch Hanusch, Komm zum MedienG, § 15 Rz 7; Bandstetter/Schmid, MedienG2 § 16 Rz 4; Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG2 § 15 Rz 12; Rami in WK2 MedienG § 15 Rz 34; RIS-Justiz RS0067378, RS0067374).3. Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 5, MedienG, wonach die Entscheidung über die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung mit Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht bekämpft werden kann, ergibt sich, dass auch dem Berufungsgericht jede Stellungnahme zur Frage der Wahrheit oder der Unwahrheit untersagt ist. Damit soll jede Überschneidung mit dem keiner Befristung unterliegenden und auch neue Beweise zulassenden fortgesetzten Verfahren nach Paragraph 16, MedienG vermieden werden, wobei es - lege non distinguente - keinen Unterschied macht, ob schon im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Gegendarstellung bewiesen werden konnte, ob der Einwand der Unwahrheit als widerlegt angesehen wurde und ob die hiezu aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren überhaupt noch ergänzungsfähig sind (Litzka/Strebinger, MedienG5 (2005) Paragraph 15, Rz 7; vergleiche auch Hanusch, Komm zum MedienG, Paragraph 15, Rz 7; Bandstetter/Schmid, MedienG2 Paragraph 16, Rz 4; Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG2 Paragraph 15, Rz 12; Rami in WK2 MedienG Paragraph 15, Rz 34; RIS-Justiz RS0067378, RS0067374).
Das Berufungsgericht hat sich somit zu Unrecht mit der Frage der nach dem Zeitpunkt der Primärveröffentlichung (allenfalls) eingetretenen Unwahrheit der Gegendarstellung befasst.
Im Übrigen kann - wie auch nachträgliche Veränderungen von in der These behaupteten Zuständen nicht zur Gegendarstellung berechtigen (Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4 E 438; Rami in WK2 MedienG § 11 Rz 15) - eine (nach Einbringung des Gegendarstellungsbegehrens eingetretene) nachträgliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, nicht zur Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens führen. Das Gericht muss die Veröffentlichung einer (nunmehr) inhaltlich unrichtigen Gegendarstellung auftragen. Dem Medieninhaber bleibt es aber unbenommen, auf eine nachträgliche Änderung des relevanten Sachverhaltes mit einer Glosse zu reagieren (§ 13 Abs 7 zweiter Satz MedienG).Im Übrigen kann - wie auch nachträgliche Veränderungen von in der These behaupteten Zuständen nicht zur Gegendarstellung berechtigen (Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4 E 438; Rami in WK2 MedienG Paragraph 11, Rz 15) - eine (nach Einbringung des Gegendarstellungsbegehrens eingetretene) nachträgliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, nicht zur Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens führen. Das Gericht muss die Veröffentlichung einer (nunmehr) inhaltlich unrichtigen Gegendarstellung auftragen. Dem Medieninhaber bleibt es aber unbenommen, auf eine nachträgliche Änderung des relevanten Sachverhaltes mit einer Glosse zu reagieren (Paragraph 13, Absatz 7, zweiter Satz MedienG).
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur festzustellen. Zu einer konkreten Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil ein neuerlicher Auftrag zur Veröffentlichung der Gegendarstellung in gesetzmäßiger Form nach Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts Wien für die (hiezu bereits rechtskräftig verurteilt gewesene) Antragsgegnerin nachteilig wäre.Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur festzustellen. Zu einer konkreten Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil ein neuerlicher Auftrag zur Veröffentlichung der Gegendarstellung in gesetzmäßiger Form nach Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts Wien für die (hiezu bereits rechtskräftig verurteilt gewesene) Antragsgegnerin nachteilig wäre.
Eine Verpflichtung zum Kostenersatz - wie von der Antragsgegnerin in ihrer Äußerung begehrt - kennt das Verfahren aufgrund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 13).Eine Verpflichtung zum Kostenersatz - wie von der Antragsgegnerin in ihrer Äußerung begehrt - kennt das Verfahren aufgrund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 13).