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Rechtssatz RS0067378×

Rechtssatz RS0067378

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0067378

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Rechtssatz

Durch die Regelung des Paragraph 15, Absatz 5, MedG soll - im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, MedG - jede Überschneidung mit dem keiner Befristung unterliegenden und auch neue Beweise zulassenden fortgesetzten Verfahren nach Paragraph 16, MedG vermieden werden. Hiebei macht es - lege non distinguente - keinen Unterschied, ob schon im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte, ob der Einwand der Unwahrheit als widerlegt angesehen wurde und ob die hiezu aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren überhaupt noch ergänzungsfähig sind.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 34/90
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 12 Os 34/90
  • 12 Os 36/07x
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 36/07x
    Beisatz: Jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch neuerliche Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ist unzulässig. (T1)
  • 15 Os 19/08w
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 19/08w
  • 15 Os 89/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 89/12w
    Vgl; Beisatz: Sinn und Zweck des § 15 Abs 5 MedienG entsprechend ist jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch (neuerliche) Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ebenso unzulässig wie überhaupt jede vom Ersturteil abweichende Annahme des Berufungsgerichts zu diesem Thema. Wenn das Erstgericht - wie hier - über den Einwand der Unwahrheit gar nicht abgesprochen hat, ist demnach dem Berufungsgericht die Annahme der Unwahrheit der Gegendarstellung verwehrt. (T2)
  • 15 Os 136/24z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2025 15 Os 136/24z
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19900426_OGH0002_0120OS00034_9000000_004