Rechtssatz RS0123620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123620
Geschäftszahl
15Os19/08w; 15Os37/16d (15Os101/16s, 15Os102/16p)
Entscheidungsdatum
16.11.2016
Rechtssatz
Nach § 17 Abs 1 MedienG ist die Veröffentlichung eines Gegendarstellungsbegehrens in dem Umfang, in dem es den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, aufzutragen. Den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechende Anträge können - sofern ohne Änderung des Sinngehalts möglich - nach Anleitung beziehungsweise auch eigenständig vom Antragsteller verbessert werden. Eine Änderung des Sinnes der Gegendarstellung darf dabei in keinem Fall erfolgen. Das Gericht ist befugt, eine Gegendarstellung zu kürzen, nicht aber sie zu verändern. Lediglich geringfügige sprachliche Korrekturen, die aufgrund von amtswegigen Streichungen notwendig werden, sind zulässig.Nach Paragraph 17, Absatz eins, MedienG ist die Veröffentlichung eines Gegendarstellungsbegehrens in dem Umfang, in dem es den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, aufzutragen. Den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechende Anträge können - sofern ohne Änderung des Sinngehalts möglich - nach Anleitung beziehungsweise auch eigenständig vom Antragsteller verbessert werden. Eine Änderung des Sinnes der Gegendarstellung darf dabei in keinem Fall erfolgen. Das Gericht ist befugt, eine Gegendarstellung zu kürzen, nicht aber sie zu verändern. Lediglich geringfügige sprachliche Korrekturen, die aufgrund von amtswegigen Streichungen notwendig werden, sind zulässig.
Entscheidungstexte
- 15 Os 19/08w
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 19/08w
Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat den Text des (den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden und somit nicht Anlass zur Anleitung zu einer Verbesserung bietenden) Gegendarstellungsbegehrens durch Zufügung von auf den Zeitpunkt der Primärveröffentlichung abstellenden Wendungen ergänzt und außer Acht gelassen, dass eine Verbesserung des Textes der Gegendarstellung im Stadium des Berufungsverfahrens jedenfalls nicht mehr zulässig ist. (T1)
- 15 Os 37/16d
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 15 Os 37/16d
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123620
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20080508_OGH0002_0150OS00019_08W0000_001