Rechtssatz RS0123621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123621
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Eine (nach Einbringung des Gegendarstellungsbegehrens eingetretene) nachträgliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann - wie auch nachträgliche Veränderungen von in der These behaupteten Zuständen nicht zur Gegendarstellung berechtigen - nicht zur Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens führen. Das Gericht muss die Veröffentlichung einer (nunmehr) inhaltlich unrichtigen Gegendarstellung auftragen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 19/08w
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 19/08w
Beisatz: Dem Medieninhaber bleibt es aber unbenommen, auf eine nachträgliche Änderung des relevanten Sachverhaltes mit einer Glosse zu reagieren (§ 13 Abs 7 zweiter Satz MedienG). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123621
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20080508_OGH0002_0150OS00019_08W0000_002