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Rechtssatz RS0067415

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067415

Geschäftszahl

5Ob138/60

Entscheidungsdatum

21.04.1960

Norm

MG §19 Abs1 C

Rechtssatz

Gebietskörperschaft ist grundsätzlich das Recht zur Kündigung zuzuerkennen, wenn sie den Mietgegenstand aus einem vordringlichen öffentlichen Interesse zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Einer Gemeinde kann ein wichtiges Interesse daran zugebilligt werden, daß Räume, die für die Unterbringung des jeweiligen Sprengelarztes bestimmt waren und auch stets für diesen Zweck verwendet wurden, diesem Zweck nicht entfremdet und auch weiterhin für die Unterbringung des jeweiligen Sprengelarztes verwendet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 138/60
    Entscheidungstext OGH 21.04.1960 5 Ob 138/60
    Veröff: SZ 33/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0067415

Dokumentnummer

JJR_19600421_OGH0002_0050OB00138_6000000_001