Rechtssatz RS0067415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067415
Entscheidungsdatum
21.04.1960
Rechtssatz
Gebietskörperschaft ist grundsätzlich das Recht zur Kündigung zuzuerkennen, wenn sie den Mietgegenstand aus einem vordringlichen öffentlichen Interesse zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Einer Gemeinde kann ein wichtiges Interesse daran zugebilligt werden, daß Räume, die für die Unterbringung des jeweiligen Sprengelarztes bestimmt waren und auch stets für diesen Zweck verwendet wurden, diesem Zweck nicht entfremdet und auch weiterhin für die Unterbringung des jeweiligen Sprengelarztes verwendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0067415
Dokumentnummer
JJR_19600421_OGH0002_0050OB00138_6000000_001