Rechtssatz RS0067471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067471
Geschäftszahl
3Ob652/82; 1Ob88/98t
Entscheidungsdatum
28.07.1998
Rechtssatz
Es kommt nach § 1 Abs 4 MG nicht darauf an, ob das Grundstück von dem derzeitigen Eisenbahnunternehmen oder von einem anderen erworben wurde. Zur Auslegung dieser Gesetzesstelle.Es kommt nach Paragraph eins, Absatz 4, MG nicht darauf an, ob das Grundstück von dem derzeitigen Eisenbahnunternehmen oder von einem anderen erworben wurde. Zur Auslegung dieser Gesetzesstelle.
VwGH vom 11.01.1968, Z 1152/67; Veröff: MietSlg 20235(2)VwGH vom 11.01.1968, Ziffer 1152 /, 67,; Veröff: MietSlg 20235(2)
Entscheidungstexte
- 3 Ob 652/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 652/82
nur: Zur Auslegung dieser Gesetzesstelle. (T1)
- 1 Ob 88/98t
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 88/98t
Vgl; nur: Zur Auslegung dieser Gesetzesstelle. (T2) Beisatz: Bei der Prüfung der Verwendung eines Mietobjekts "für den Bahnbetrieb" kommt es nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Widmung an. Es sind auch weder die vorübergehende (nicht zweckbestimmte) Verwendung noch ein eventuell aktueller Wiederbedarf entscheidend. Der Zusammenhang eines Bestandobjekts mit dem Eisenbahnbetrieb setzt aber die Möglichkeit der zweckgebundenen Wiederverwendung voraus. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067471
Dokumentnummer
JJR_19830112_OGH0002_0030OB00652_8200000_001