Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Der Untermietvertrag zwischen den Streitteilen wurde am 16. 12. 1980, also noch vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen. Gemäß § 49 Abs 3 MRG gelten für einen solchen Untermietvertrag, falls die Kündigungsbeschränkungen des § 19 MG nicht gegolten haben, auch nicht die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG. Zu prüfen ist daher, ob die Kündigungsbeschränkungen des § 19 MG auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Untermietvertrag Anwendung fanden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 9 zu § 49 MRG).Der Untermietvertrag zwischen den Streitteilen wurde am 16. 12. 1980, also noch vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, MRG gelten für einen solchen Untermietvertrag, falls die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, MG nicht gegolten haben, auch nicht die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG. Zu prüfen ist daher, ob die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, MG auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Untermietvertrag Anwendung fanden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 9 zu Paragraph 49, MRG).
Gemäß § 1 Abs 4 MG fanden auf Räume der in § 1 Abs 1 MG bezeichneten Art, die sich auf Eisenbahngrundstücken befinden und die nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Betrieb der Eisenbahn im Zusammenhang stehen, die Kündigungsbestimmungen (§§ 19 bis 23 MG) nur insofern Anwendung, als der Mieter den Mietgegenstand mindestens seit dem 1. 8. 1914 innehatte. Ob der Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn bestand, entschied im Zweifel das Bundesministerium „für Verkehr und verstaatlichte Unternehmen“. Bei der Beurteilung dieser Frage haben sowohl der Oberste Gerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, es komme dabei auf die ursprüngliche Zweckbestimmung und Planung an. Die beabsichtigte oder sichergestellte künftige Verwendung des Bestandobjekts für Bahnzwecke sei hingegen im § 1 Abs 4 MG nicht angeordnet und daher auch in einem auf diese Gesetzesstelle gestützten Kündigungsstreit nicht zu prüfen (MietSlg. 28.207; 24.217; 18.259f; 16.199/3; EvBl 1957,447 ua). Es sei gerade der Sinn dieser Bestimmung, vorübergehend anderen Zwecken dienende, mit dem Eisenbahnbetrieb nach Zweck, Bestimmung und Planung in enger Verbindung stehende Grundstücke und Räume im Fall eines Bedarfs wieder Bahnzwecken zugänglich zu machen. Die künftige Bedarfsfrage sei nicht zu prüfen (MietSlg. 24.217). Die Frage, ob ein Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn bestehe, sei nicht ausschließlich durch das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen zu entscheiden, weil nur im Zweifel die Entscheidung dieses Ministeriums einzuholen sei (MietSlg. 18.260 f). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner die Auffassung vertreten, daß unbeschadet der ursprünglichen Zweckwidmung im Hinblick auf die Regelung des § 50 Abs 1 EisbG ein Zusammenhang zwischen Bestandgegenstand und Eisenbahnbetrieb jedenfalls immer dann anzunehmen sei, wenn es sich um Bestandräumlichkeiten eines Eisenbahnnebenbetriebs handle, unter dem nach § 50 Abs 1 EisbG ein auf Bahngrund befindlicher Betrieb zu verstehen sei, der zur Deckung der Bedürfnisse der Bahnbenützer bestimmt sei. Bei einem Geschäftslokal, das zum Betrieb eines Friseursalons vermietet worden sei und im Bahnhofsgelände des Wiener Südbahnhofs liege, handle es sich um einen Eisenbahnnebenbetrieb im Sinne des § 50 Abs 1 EisbG, für den der im § 1 Abs 4 MG geforderte Zusammenhang zwischen Bestandgegenstand und Eisenbahnbetrieb schon seiner Art nach- und ohne Rücksicht darauf, mit welchem Anteil Bahnbenützer am Gesamtkundenstock des Geschäfts zu veranschlagen seien - als gegeben anzunehmen sei (MietSlg. 28.206).Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, MG fanden auf Räume der in Paragraph eins, Absatz eins, MG bezeichneten Art, die sich auf Eisenbahngrundstücken befinden und die nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Betrieb der Eisenbahn im Zusammenhang stehen, die Kündigungsbestimmungen (Paragraphen 19, bis 23 MG) nur insofern Anwendung, als der Mieter den Mietgegenstand mindestens seit dem 1. 8. 1914 innehatte. Ob der Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn bestand, entschied im Zweifel das Bundesministerium „für Verkehr und verstaatlichte Unternehmen“. Bei der Beurteilung dieser Frage haben sowohl der Oberste Gerichtshof wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, es komme dabei auf die ursprüngliche Zweckbestimmung und Planung an. Die beabsichtigte oder sichergestellte künftige Verwendung des Bestandobjekts für Bahnzwecke sei hingegen im Paragraph eins, Absatz 4, MG nicht angeordnet und daher auch in einem auf diese Gesetzesstelle gestützten Kündigungsstreit nicht zu prüfen (MietSlg. 28.207; 24.217; 18.259f; 16.199/3; EvBl 1957,447 ua). Es sei gerade der Sinn dieser Bestimmung, vorübergehend anderen Zwecken dienende, mit dem Eisenbahnbetrieb nach Zweck, Bestimmung und Planung in enger Verbindung stehende Grundstücke und Räume im Fall eines Bedarfs wieder Bahnzwecken zugänglich zu machen. Die künftige Bedarfsfrage sei nicht zu prüfen (MietSlg. 24.217). Die Frage, ob ein Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn bestehe, sei nicht ausschließlich durch das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen zu entscheiden, weil nur im Zweifel die Entscheidung dieses Ministeriums einzuholen sei (MietSlg. 18.260 f). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner die Auffassung vertreten, daß unbeschadet der ursprünglichen Zweckwidmung im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 50, Absatz eins, EisbG ein Zusammenhang zwischen Bestandgegenstand und Eisenbahnbetrieb jedenfalls immer dann anzunehmen sei, wenn es sich um Bestandräumlichkeiten eines Eisenbahnnebenbetriebs handle, unter dem nach Paragraph 50, Absatz eins, EisbG ein auf Bahngrund befindlicher Betrieb zu verstehen sei, der zur Deckung der Bedürfnisse der Bahnbenützer bestimmt sei. Bei einem Geschäftslokal, das zum Betrieb eines Friseursalons vermietet worden sei und im Bahnhofsgelände des Wiener Südbahnhofs liege, handle es sich um einen Eisenbahnnebenbetrieb im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, EisbG, für den der im Paragraph eins, Absatz 4, MG geforderte Zusammenhang zwischen Bestandgegenstand und Eisenbahnbetrieb schon seiner Art nach- und ohne Rücksicht darauf, mit welchem Anteil Bahnbenützer am Gesamtkundenstock des Geschäfts zu veranschlagen seien - als gegeben anzunehmen sei (MietSlg. 28.206).
Diese Rechtsprechung wurde auch vom Verfassungsgerichtshof - entgegen der Ansicht des Beklagten und entgegen der Meinung von Würth/Zingher (aaO Anm 6 zu § 1 MG) -, daß mit dessen Entscheidung MietSlg. 32.266/1 die bisherige Judikatur abgelehnt worden sei, im wesentlichen gebilligt, nur vertritt dieser Gerichtshof die Auffassung, daß es bei der Prüfung der Verwendung für den Bahnbetrieb nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Widmung ankommen könne, sondern Voraussetzung die Möglichkeit zweckgebundener Wiederverwendung sei. Es müsse der erforderliche, wenn auch noch so lose Zusammenhang zwischen dem Bahnbetrieb und dem Mietobjekt selbst hergestellt werden können. Rein wirtschaftliche Zusammenhänge genügten hiefür nicht. Auch der Verfassungsgerichtshof war dort der Meinung, daß § 1 Abs 4 MG offenkundig auf der Erwägung beruhe, das öffentliche Interesse an einem geregelten Bahnbetrieb erfordere die „möglichst ungeschmälerte Verfügungsfreiheit der Bahnverwaltung über Mietgegenstände auf Eisenbahngrundstücken“. Was den geforderten Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb anlange, spreche allein schon der Umstand, daß die Gesetzesbestimmung von vermieteten Eisenbahngrundstücken handle - wobei es sich um Mieten von sehr langer Dauer handeln könne - dafür, daß im Moment der Auflösung des Mietvertrags ein aktueller Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb nicht bestehen müsse und es genüge, wenn ein solcher erst hergestellt werden solle. Es könne nicht darauf ankommen, ob der Mietgegenstand während der Dauer des Bestandverhältnisses dem Eisenbahnbetrieb diene, es müsse vielmehr auf die ursprüngliche Planung und Zweckbestimmung des Grundstücks ankommen. Damit werde aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Verwendungszweck während der Bestanddauer „absolut“ unmaßgeblich sei. Es komme vielmehr weder auf die vorübergehende Verwendung des Bestandobjekts noch auf einen allenfalls aktuellen Wiederbedarf an, der Zusammenhang eines Bestandobjekts mit dem Eisenbahnbetrieb nach § 1 Abs 4 MG setze aber die Möglichkeit der zweckgebundenen Wiederverwendung voraus (MietSlg. 32.266/1).Diese Rechtsprechung wurde auch vom Verfassungsgerichtshof - entgegen der Ansicht des Beklagten und entgegen der Meinung von Würth/Zingher (aaO Anmerkung 6, zu Paragraph eins, MG) -, daß mit dessen Entscheidung MietSlg. 32.266/1 die bisherige Judikatur abgelehnt worden sei, im wesentlichen gebilligt, nur vertritt dieser Gerichtshof die Auffassung, daß es bei der Prüfung der Verwendung für den Bahnbetrieb nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Widmung ankommen könne, sondern Voraussetzung die Möglichkeit zweckgebundener Wiederverwendung sei. Es müsse der erforderliche, wenn auch noch so lose Zusammenhang zwischen dem Bahnbetrieb und dem Mietobjekt selbst hergestellt werden können. Rein wirtschaftliche Zusammenhänge genügten hiefür nicht. Auch der Verfassungsgerichtshof war dort der Meinung, daß Paragraph eins, Absatz 4, MG offenkundig auf der Erwägung beruhe, das öffentliche Interesse an einem geregelten Bahnbetrieb erfordere die „möglichst ungeschmälerte Verfügungsfreiheit der Bahnverwaltung über Mietgegenstände auf Eisenbahngrundstücken“. Was den geforderten Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb anlange, spreche allein schon der Umstand, daß die Gesetzesbestimmung von vermieteten Eisenbahngrundstücken handle - wobei es sich um Mieten von sehr langer Dauer handeln könne - dafür, daß im Moment der Auflösung des Mietvertrags ein aktueller Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb nicht bestehen müsse und es genüge, wenn ein solcher erst hergestellt werden solle. Es könne nicht darauf ankommen, ob der Mietgegenstand während der Dauer des Bestandverhältnisses dem Eisenbahnbetrieb diene, es müsse vielmehr auf die ursprüngliche Planung und Zweckbestimmung des Grundstücks ankommen. Damit werde aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Verwendungszweck während der Bestanddauer „absolut“ unmaßgeblich sei. Es komme vielmehr weder auf die vorübergehende Verwendung des Bestandobjekts noch auf einen allenfalls aktuellen Wiederbedarf an, der Zusammenhang eines Bestandobjekts mit dem Eisenbahnbetrieb nach Paragraph eins, Absatz 4, MG setze aber die Möglichkeit der zweckgebundenen Wiederverwendung voraus (MietSlg. 32.266/1).
Im vorliegenden Fall wurde das Geschäftslokal in der Zeit von 1976 bis 1980 den Feststellungen nach vom Hauptmieter als Café und Snackbetrieb geführt. Bei dieser von der Vermieterin und dem Hauptmieter gewählten ursprünglichen Zweckbestimmung ist ein Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn gegeben, selbst wenn man in Rechnung stellt, daß Bahnhöfe wie etwa der Süd- oder der Westbahnhof andere Eisenbahnnebenbetriebe erfordern als eine U-Bahn-Station. Eine Snackbar bzw ein Café ist aber doch als Betrieb anzusehen, der zur Deckung der Bedürfnisse der U-Bahn-Benützer im Sinne des § 50 Abs 1 EisbG bestimmt ist. Im Sinne der zuvor zitierten Judikatur ist somit der von § 1 Abs 4 MG geforderte Zusammenhang zu bejahen, stellt man auf die ursprüngliche Planung und Zweckbestimmung des vermieteten Lokals ab. Auch wenn in den Räumlichkeiten schon seit längerer Zeit von der Gemeinschuldnerin bzw vom beklagten Masseverwalter ein Unternehmen betrieben wurde bzw auch derzeit noch betrieben wird, das seinem Zweck nach mit dem Betrieb der Eisenbahn (U-Bahn) nicht im Zusammenhang gestanden sein mag, so ist dies nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil es nur darauf ankommt, daß der Bahnverwaltung durch § 1 Abs 4 MG die möglichst ungeschmälerte Verfügungsfreiheit über den Mietgegenstand belassen werden sollte und es durchaus möglich ist, das Mietobjekt nach Räumung durch den Beklagten wieder zweckgebunden zu verwenden, kommt es doch nach der Rechtsprechung des VfGH, der sich der erkennende Senat anschließt, weder auf die vorübergehende Verwendung des Bestandobjekts (in zweckfremdem Sinne) noch auf einen „eventuell aktuellen Wiederbedarf“ an, sondern lediglich auf die Möglichkeit der zweckgebundenen Wiederverwendung. Daß eine solche ausgeschlossen wäre, ist weder behauptet worden, noch im entferntesten dem Akteninhalt zu entnehmen.Im vorliegenden Fall wurde das Geschäftslokal in der Zeit von 1976 bis 1980 den Feststellungen nach vom Hauptmieter als Café und Snackbetrieb geführt. Bei dieser von der Vermieterin und dem Hauptmieter gewählten ursprünglichen Zweckbestimmung ist ein Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn gegeben, selbst wenn man in Rechnung stellt, daß Bahnhöfe wie etwa der Süd- oder der Westbahnhof andere Eisenbahnnebenbetriebe erfordern als eine U-Bahn-Station. Eine Snackbar bzw ein Café ist aber doch als Betrieb anzusehen, der zur Deckung der Bedürfnisse der U-Bahn-Benützer im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, EisbG bestimmt ist. Im Sinne der zuvor zitierten Judikatur ist somit der von Paragraph eins, Absatz 4, MG geforderte Zusammenhang zu bejahen, stellt man auf die ursprüngliche Planung und Zweckbestimmung des vermieteten Lokals ab. Auch wenn in den Räumlichkeiten schon seit längerer Zeit von der Gemeinschuldnerin bzw vom beklagten Masseverwalter ein Unternehmen betrieben wurde bzw auch derzeit noch betrieben wird, das seinem Zweck nach mit dem Betrieb der Eisenbahn (U-Bahn) nicht im Zusammenhang gestanden sein mag, so ist dies nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil es nur darauf ankommt, daß der Bahnverwaltung durch Paragraph eins, Absatz 4, MG die möglichst ungeschmälerte Verfügungsfreiheit über den Mietgegenstand belassen werden sollte und es durchaus möglich ist, das Mietobjekt nach Räumung durch den Beklagten wieder zweckgebunden zu verwenden, kommt es doch nach der Rechtsprechung des VfGH, der sich der erkennende Senat anschließt, weder auf die vorübergehende Verwendung des Bestandobjekts (in zweckfremdem Sinne) noch auf einen „eventuell aktuellen Wiederbedarf“ an, sondern lediglich auf die Möglichkeit der zweckgebundenen Wiederverwendung. Daß eine solche ausgeschlossen wäre, ist weder behauptet worden, noch im entferntesten dem Akteninhalt zu entnehmen.
Wohl ist gegenüber dem Mietengesetz im Bereich der „Verkehrsunternehmen“ durch die Schaffung des Mietrechtsgesetzes eine wesentliche Änderung eingetreten, weil früher - anders als nach der mietrechtsgesetzlich bestimmten Rechtslage - für den Ausschluß selbst des Kündigungsschutzes des Mietengesetzes bereits der Zusammenhang mit dem Betrieb genügte und dieser Zusammenhang zudem von der Rechtsprechung sehr extensiv ausgelegt wurde (Würth/Zingher aaO Rz 43 zu § 1 MRG; Dirnbacher, Das MRG in der Fassung der Novelle 1997, 14), doch kann daraus für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nichts gewonnen werden, weil das Mietrechtsgesetz auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet (vgl WoBl 1992, 145). Damit ist indessen für den Standpunkt der klagenden Partei nichts gewonnen. Entscheidend ist nämlich der Umstand, daß das hier zu beurteilende Bestandverhältnis nicht vom (Haupt)-Vermieter, sondern vom (Unter)-Vermieter aufgekündigt wurde:Wohl ist gegenüber dem Mietengesetz im Bereich der „Verkehrsunternehmen“ durch die Schaffung des Mietrechtsgesetzes eine wesentliche Änderung eingetreten, weil früher - anders als nach der mietrechtsgesetzlich bestimmten Rechtslage - für den Ausschluß selbst des Kündigungsschutzes des Mietengesetzes bereits der Zusammenhang mit dem Betrieb genügte und dieser Zusammenhang zudem von der Rechtsprechung sehr extensiv ausgelegt wurde (Würth/Zingher aaO Rz 43 zu Paragraph eins, MRG; Dirnbacher, Das MRG in der Fassung der Novelle 1997, 14), doch kann daraus für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nichts gewonnen werden, weil das Mietrechtsgesetz auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet vergleiche WoBl 1992, 145). Damit ist indessen für den Standpunkt der klagenden Partei nichts gewonnen. Entscheidend ist nämlich der Umstand, daß das hier zu beurteilende Bestandverhältnis nicht vom (Haupt)-Vermieter, sondern vom (Unter)-Vermieter aufgekündigt wurde:
Zur Frage, ob nach § 1 Abs 4 (damals noch Abs 3) MG nur das Hauptmietverhältnis, nicht aber auch das Untermietverhältnis vom Mieterschutz ausgenommen sei, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 14/24 Stellung genommen. Danach sei für die Befreiung von den Wirkungen des Mietengesetzes allein die Beziehung der gemieteten Räume zum Eisenbahnbetrieb maßgeblich. Das öffentliche Interesse an einem geregelten Eisenbahnbetrieb erfordere, daß die Möglichkeit zur Verfügung über Mietgegenstände auf Eisenbahngrundstücken ohne einengende Fesseln erhalten bleibe. Die Bahnverwaltung solle nach dieser Bestimmung jederzeit in der Lage sein, zu verhindern, daß die Räume eine Verwendung finden, die mit dem Eisenbahnbetrieb nicht im Zusammenhang steht; dieses die Eisenbahnunternehmen von den Beschränkungen des Mietengesetzes befreiende Kriterium, die Zweckbestimmung für den Eisenbahnbetrieb, wirke auch gegen den Untermieter (vergleiche hiezu auch ImmZ 1952, 296; RZ 1936, 95; RZ 1935, 54).Zur Frage, ob nach Paragraph eins, Absatz 4, (damals noch Absatz 3,) MG nur das Hauptmietverhältnis, nicht aber auch das Untermietverhältnis vom Mieterschutz ausgenommen sei, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 14/24 Stellung genommen. Danach sei für die Befreiung von den Wirkungen des Mietengesetzes allein die Beziehung der gemieteten Räume zum Eisenbahnbetrieb maßgeblich. Das öffentliche Interesse an einem geregelten Eisenbahnbetrieb erfordere, daß die Möglichkeit zur Verfügung über Mietgegenstände auf Eisenbahngrundstücken ohne einengende Fesseln erhalten bleibe. Die Bahnverwaltung solle nach dieser Bestimmung jederzeit in der Lage sein, zu verhindern, daß die Räume eine Verwendung finden, die mit dem Eisenbahnbetrieb nicht im Zusammenhang steht; dieses die Eisenbahnunternehmen von den Beschränkungen des Mietengesetzes befreiende Kriterium, die Zweckbestimmung für den Eisenbahnbetrieb, wirke auch gegen den Untermieter (vergleiche hiezu auch ImmZ 1952, 296; RZ 1936, 95; RZ 1935, 54).
Die Entscheidung SZ 34/36 betrifft keinen Fall des § 1 Abs 4 MG, sondern die Frage, ob die Mieterschutzfreiheit des Hauptmietverhältnisses nach § 1 Abs 2 Z 7 MG auch die des Untermietverhältnisses zur Folge habe; dort ist von den vom Hauseigentümer vermieteten Räumen, auf die die dort näher umschriebenen Voraussetzungen zutreffen, die Rede, und durch diese von der Mietengesetznovelle 1925 eingefügten Bestimmung sollte in der Tat dem Hauseigentümer eine gewisse beschränkte Möglichkeit zur Verwertung der im Haus befindlichen Mietobjekte eingeräumt werden. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall ist demnach dem vorliegenden nicht vergleichbar.Die Entscheidung SZ 34/36 betrifft keinen Fall des Paragraph eins, Absatz 4, MG, sondern die Frage, ob die Mieterschutzfreiheit des Hauptmietverhältnisses nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG auch die des Untermietverhältnisses zur Folge habe; dort ist von den vom Hauseigentümer vermieteten Räumen, auf die die dort näher umschriebenen Voraussetzungen zutreffen, die Rede, und durch diese von der Mietengesetznovelle 1925 eingefügten Bestimmung sollte in der Tat dem Hauseigentümer eine gewisse beschränkte Möglichkeit zur Verwertung der im Haus befindlichen Mietobjekte eingeräumt werden. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall ist demnach dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Dennoch hält der erkennende Senat an der der Entscheidung SZ 14/24 unterstellten Rechtsauffassung nicht fest:
Zweck des § 1 Abs 4 MG war es, die Bahnverwaltung in die Lage zu versetzten, aus Gründen des öffentlichen Interesses Mieträumlichkeiten, die nicht für den Eisenbahnbetrieb Verwendung finden, ohne irgendwelche Kündigungsbeschränkungen aufkündigen zu können. Es ist aber nicht einzusehen, warum dieses der Bahnverwaltung zustehende Recht auch von einem Hauptmieter, der im Wege eines (Haupt-)Mietvertrags mit der Bahnverwaltung in den Besitz des Mietobjekts gelangt ist, gegenüber einem Untermieter ausgeübt werden könnte. Soll das öffentliche Interesse an einem geregelten Eisenbahnbetrieb der Bahnverwaltung die Möglichkeit zur jederzeitigen Aufkündigung geben so kann sich wohl nur diese, deren Betriebsgegenstand vom Gesetzgeber öffentliche Rücksichten zugebilligt werden, auf die Entlastung von Kündigungsbeschränkungen berufen, nicht aber auch deren Mieter, der ein solches öffentliches Interesse an einer nicht auf bestimmte Gründe beschränkter Aufkündbarkeit eines von ihm begründeten Untermietverhältnis gerade nicht ins Treffen führen kann. Das öffentliche Interesse an einem geregelten Eisenbahnbetrieb ist ohnehin schon dadurch gewahrt, daß es der Vermieterin frei steht, das Mietverhältnis mit der hier klagenden Hauptmieterin aufzukündigen, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen; dann muß der Untermieter (auch Punkt VII des Mietvertrags entsprechend) aus dem Mietobjekt weichen (vgl. § 568 ZPO). Es kann kein plausibler Grund dafür ins Treffen geführt werden, der klagenden Partei als Hauptmieterin aus rein wirtschaftlichen Überlegungen die Möglichkeit zu eröffnen, daß zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin begründete Untermietverhältnis unter Berufung auf das der (Haupt-)Vermieterin aber nur dieser zugebilligte öffentliche Interesse ohne Beschränkung auf Kündigungsgründe aufzukündigen.Zweck des Paragraph eins, Absatz 4, MG war es, die Bahnverwaltung in die Lage zu versetzten, aus Gründen des öffentlichen Interesses Mieträumlichkeiten, die nicht für den Eisenbahnbetrieb Verwendung finden, ohne irgendwelche Kündigungsbeschränkungen aufkündigen zu können. Es ist aber nicht einzusehen, warum dieses der Bahnverwaltung zustehende Recht auch von einem Hauptmieter, der im Wege eines (Haupt-)Mietvertrags mit der Bahnverwaltung in den Besitz des Mietobjekts gelangt ist, gegenüber einem Untermieter ausgeübt werden könnte. Soll das öffentliche Interesse an einem geregelten Eisenbahnbetrieb der Bahnverwaltung die Möglichkeit zur jederzeitigen Aufkündigung geben so kann sich wohl nur diese, deren Betriebsgegenstand vom Gesetzgeber öffentliche Rücksichten zugebilligt werden, auf die Entlastung von Kündigungsbeschränkungen berufen, nicht aber auch deren Mieter, der ein solches öffentliches Interesse an einer nicht auf bestimmte Gründe beschränkter Aufkündbarkeit eines von ihm begründeten Untermietverhältnis gerade nicht ins Treffen führen kann. Das öffentliche Interesse an einem geregelten Eisenbahnbetrieb ist ohnehin schon dadurch gewahrt, daß es der Vermieterin frei steht, das Mietverhältnis mit der hier klagenden Hauptmieterin aufzukündigen, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen; dann muß der Untermieter (auch Punkt römisch sieben des Mietvertrags entsprechend) aus dem Mietobjekt weichen vergleiche Paragraph 568, ZPO). Es kann kein plausibler Grund dafür ins Treffen geführt werden, der klagenden Partei als Hauptmieterin aus rein wirtschaftlichen Überlegungen die Möglichkeit zu eröffnen, daß zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin begründete Untermietverhältnis unter Berufung auf das der (Haupt-)Vermieterin aber nur dieser zugebilligte öffentliche Interesse ohne Beschränkung auf Kündigungsgründe aufzukündigen.
Das streitverfangene Untermietverhältnis ist demnach dem Kündigungsschutz des MRG nicht entrückt, sodaß die Untervermieterin bei der Auflösung des Bestandverhältnisses an die gesetzlichen Kündigungsgründe gebunden ist. Nun hat die Untervermieterin zufolge Punkt VII des Untermietvertrags auf das Kündigungsrecht - außer bei Verlust der eigenen Mietrechte ausdrücklich verzichtet, sie hat sich allerdings - unter anderem - für den Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Untermieterin das Recht, die „Räumung des Mietobjekts mit sofortiger Wirkung zu veranlassen“, vorbehalten. Der bloße Umstand der Konkurseröffnung ohne zusätzliches besonders schutzwürdiges Interesse des Vermieters kann aber nicht wirksam als wichtiger Grund im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG (und damit auch nicht im Sinne des § 19 Abs 6 MG, auf den § 30 Abs 2 Z 13 MRG zurückgeht) und daher schon gar nicht als Grund, Räumung zu begehren vereinbart werden (JBl 1995, 594).Das streitverfangene Untermietverhältnis ist demnach dem Kündigungsschutz des MRG nicht entrückt, sodaß die Untervermieterin bei der Auflösung des Bestandverhältnisses an die gesetzlichen Kündigungsgründe gebunden ist. Nun hat die Untervermieterin zufolge Punkt römisch sieben des Untermietvertrags auf das Kündigungsrecht - außer bei Verlust der eigenen Mietrechte ausdrücklich verzichtet, sie hat sich allerdings - unter anderem - für den Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Untermieterin das Recht, die „Räumung des Mietobjekts mit sofortiger Wirkung zu veranlassen“, vorbehalten. Der bloße Umstand der Konkurseröffnung ohne zusätzliches besonders schutzwürdiges Interesse des Vermieters kann aber nicht wirksam als wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG (und damit auch nicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, MG, auf den Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG zurückgeht) und daher schon gar nicht als Grund, Räumung zu begehren vereinbart werden (JBl 1995, 594).
Der Revision ist demnach im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.