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Rechtssatz RS0067524

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067524

Geschäftszahl

1Ob160/32; 1Ob88/98t

Entscheidungsdatum

28.07.1998

Norm

MG §1 Abs3 D

Rechtssatz

Auf eine nach dem 01.08.1914 begründete Untermiete eines unter Paragraph eins, Absatz 3, MG fallenden Mietgegenstandes sind die Kündigungsbeschränkungen des MG auch dann nicht anzuwenden, wenn die Hauptmiete vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 160/32
    Entscheidungstext OGH 16.02.1932 1 Ob 160/32
    Veröff: SZ 14/24
  • 1 Ob 88/98t
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 88/98t
    Vgl aber; Beisatz: Die Privilegierung des § 1 Abs 4 MG kommt dem Untervermieter solcher Räume nicht zu. Soll das öffentliche Interesse an einem geregelten Eisenbahnbetrieb der Bahnverwaltung die Möglichkeit zur jederzeitigen Aufkündigung geben so kann sich wohl nur diese, deren Betriebsgegenstand vom Gesetzgeber öffentliche Rücksichten zugebilligt werden, auf die Entlastung von Kündigungsbeschränkungen berufen, nicht aber auch deren Mieter, der ein solches öffentliches Interesse an einer nicht auf bestimmte Gründe beschränkter Aufkündbarkeit eines von ihm begründeten Untermietverhältnis gerade nicht ins Treffen führen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0067524

Dokumentnummer

JJR_19320216_OGH0002_0010OB00160_3200000_001