Rechtssatz RS0067524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067524
Geschäftszahl
1Ob160/32; 1Ob88/98t
Entscheidungsdatum
28.07.1998
Rechtssatz
Auf eine nach dem 01.08.1914 begründete Untermiete eines unter § 1 Abs 3 MG fallenden Mietgegenstandes sind die Kündigungsbeschränkungen des MG auch dann nicht anzuwenden, wenn die Hauptmiete vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde.Auf eine nach dem 01.08.1914 begründete Untermiete eines unter Paragraph eins, Absatz 3, MG fallenden Mietgegenstandes sind die Kündigungsbeschränkungen des MG auch dann nicht anzuwenden, wenn die Hauptmiete vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 160/32
Entscheidungstext OGH 16.02.1932 1 Ob 160/32
Veröff: SZ 14/24
- 1 Ob 88/98t
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 88/98t
Vgl aber; Beisatz: Die Privilegierung des § 1 Abs 4 MG kommt dem Untervermieter solcher Räume nicht zu. Soll das öffentliche Interesse an einem geregelten Eisenbahnbetrieb der Bahnverwaltung die Möglichkeit zur jederzeitigen Aufkündigung geben so kann sich wohl nur diese, deren Betriebsgegenstand vom Gesetzgeber öffentliche Rücksichten zugebilligt werden, auf die Entlastung von Kündigungsbeschränkungen berufen, nicht aber auch deren Mieter, der ein solches öffentliches Interesse an einer nicht auf bestimmte Gründe beschränkter Aufkündbarkeit eines von ihm begründeten Untermietverhältnis gerade nicht ins Treffen führen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0067524
Dokumentnummer
JJR_19320216_OGH0002_0010OB00160_3200000_001