Rechtssatz RS0067484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067484
Geschäftszahl
4Ob30/90 (4Ob1003/90)
Entscheidungsdatum
08.05.1990
Rechtssatz
Auch in den Fällen, in denen die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen wurde, darf die Presse nicht alles das ausbreiten, was in der öffentlichen Hauptverhandlung vorgetragen wurde. Opfer einer strafbaren Handlung, die in einer öffentlichen Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden, können sich auf § 78 UrhG berufen; die Presse hat auf ihre Interessenlage Rücksicht zu nehmen und bloßstellende Veröffentlichungen zu unterlassen. Der Schutz des § 78 UrhG wird also durch § 22 MedG nicht eingeschränkt.Auch in den Fällen, in denen die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen wurde, darf die Presse nicht alles das ausbreiten, was in der öffentlichen Hauptverhandlung vorgetragen wurde. Opfer einer strafbaren Handlung, die in einer öffentlichen Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden, können sich auf Paragraph 78, UrhG berufen; die Presse hat auf ihre Interessenlage Rücksicht zu nehmen und bloßstellende Veröffentlichungen zu unterlassen. Der Schutz des Paragraph 78, UrhG wird also durch Paragraph 22, MedG nicht eingeschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067484
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19900508_OGH0002_0040OB00030_9000000_001