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Rechtssatz RS0067486

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067486

Geschäftszahl

4Ob30/90 (4Ob1003/90)

Entscheidungsdatum

08.05.1990

Rechtssatz

Nimmt ein in einer öffentlichen Hauptverhandlung vernommener Zeuge das Anfertigen eines Standbildes durch einen Pressefotografen ohne Widerspruch hin, dann bringt er damit zweifelsfrei nur zum Ausdruck, daß er einer Veröffentlichung seines Lichtbildes unter Nennung seiner Eigenschaft als Zeuge in einem konkreten Strafverfahren zustimme; er muß aber nicht damit rechnen, daß sein Lichtbild im Zusammenhang mit einem Artikel veröffentlicht wird, in dem er dem öffentlichen Spott ausgesetzt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 30/90
    Veröff: SZ 63/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19900508_OGH0002_0040OB00030_9000000_002