Rechtssatz RS0067486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067486
Geschäftszahl
4Ob30/90 (4Ob1003/90)
Entscheidungsdatum
08.05.1990
Rechtssatz
Nimmt ein in einer öffentlichen Hauptverhandlung vernommener Zeuge das Anfertigen eines Standbildes durch einen Pressefotografen ohne Widerspruch hin, dann bringt er damit zweifelsfrei nur zum Ausdruck, daß er einer Veröffentlichung seines Lichtbildes unter Nennung seiner Eigenschaft als Zeuge in einem konkreten Strafverfahren zustimme; er muß aber nicht damit rechnen, daß sein Lichtbild im Zusammenhang mit einem Artikel veröffentlicht wird, in dem er dem öffentlichen Spott ausgesetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067486
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19900508_OGH0002_0040OB00030_9000000_002