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Rechtssatz RS0067589

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067589

Geschäftszahl

4Ob129/90; 4Ob62/09k

Entscheidungsdatum

14.07.2009

Rechtssatz

Selbst wenn man der von Hartmann - Rieder, Kommentar zum MedG 164, vertretenen Auffassung folgen wollte, daß nur die ganz präzisen Begriffe des MedG verwendet werden dürften, während jede andere Bezeichnung - also etwa auch der groß und deutlich gedruckte Hinweis "Bezahltes Inserat" oder dergleichen - ungenügend wäre, liegt kein Verstoß gegen das MedG vor, wenn die Gestaltung des beanstandeten Artikels keinen Zweifel daran offen läßt, daß es sich hier nicht um einen redaktionellen Beitrag, sondern um eine Werbeeinschaltung eines Unternehmens handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 129/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 129/90
    Veröff: MR 1990,237
  • 4 Ob 62/09k
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 62/09k
    Vgl auch; Bem: Siehe RS0125121: Die Aufzählung in § 26 MedG ist nicht taxativ. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00129_9000000_001