Rechtssatz RS0067620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067620
Geschäftszahl
6Ob793/80; 3Ob116/11x
Entscheidungsdatum
06.07.2011
Rechtssatz
Eine Verweigerung der bedungenen Dienste erfüllt den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 2 MG nur unter der Voraussetzung, daß es sich bei den verweigerten eigenen Dienstleistungen des Mieters um solche handle, die im vertraglich festgelegten Austauschverhältnis Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung sein sollten (hier: Betriebspflicht hinsichtlich einer Heizanlage).Eine Verweigerung der bedungenen Dienste erfüllt den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, MG nur unter der Voraussetzung, daß es sich bei den verweigerten eigenen Dienstleistungen des Mieters um solche handle, die im vertraglich festgelegten Austauschverhältnis Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung sein sollten (hier: Betriebspflicht hinsichtlich einer Heizanlage).
Schlagworte
Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067620
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2011
Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0060OB00793_8000000_001