Rechtssatz RS0067698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067698
Entscheidungsdatum
11.04.1958
Rechtssatz
Die Vorschriften der §§ 14 Abs 2 und 15 MG sind zwingende. Wenn die Angemessenheit des Mietzinses auch aus einem anderen Rechtsgrund bestritten wurde, ist daher auf diese Bestimmungen von Amts wegen Bedacht zu nehmen.Die Vorschriften der Paragraphen 14, Absatz 2 und 15 MG sind zwingende. Wenn die Angemessenheit des Mietzinses auch aus einem anderen Rechtsgrund bestritten wurde, ist daher auf diese Bestimmungen von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0067698
Dokumentnummer
JJR_19580411_OGH0002_0010OB00175_5800000_002