Aus der Begründung:
Zur rechtlichen Natur des gegenständlichen Bestandverhältnisses ist folgendes zu bemerken:
Ein Untermietvertrag setzt begrifflich ein Hauptmietverhältnis voraus. Diese Voraussetzung mangelt hier. Gemäß § 1 WEG. steht dem Miteigentümer das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über die Wohnung zu. Hinsichtlich der Nutzung der Wohnung stellt der Miteigentümer kraft Gesetzes die Gesamtheit der Miteigentümer dar und kann sie allein vermieten. Ein derartiges Mietverhältnis ist daher rechtlich als Hauptmietverhältnis anzusehen (vgl. Borotha, das Wohnungseigentumsgesetz, S. 14 ff.). Die im Ersturteil zitierte Entscheidung MietSlg. 12.932 spricht nicht dagegen. Sie behandelt den Fall, daß ein Miteigentümer eine Wohnung des Hauses nicht bloß aus dem Rechte des Miteigentums, sondern als Mieter inne hat und sie weiter vermietet. In diesem Fall wird ein Untermietverhältnis begrundet, weil die Voraussetzung eines Hauptmietverhältnisses vorliegt. Die unrichtige rechtliche Beurteilung des vorliegenden Bestandverhältnisses als eines Untermietverhältnisses seitens der Untergerichte ist jedoch deshalb rechtlich nicht von Belang, weil gemäß § 15 MietG. die Bestimmung des § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung findet, wenn der Hauseigentümer selbst einen Mietgegenstand mit Einrichtungsgegenständen vermietet.Ein Untermietvertrag setzt begrifflich ein Hauptmietverhältnis voraus. Diese Voraussetzung mangelt hier. Gemäß Paragraph eins, WEG. steht dem Miteigentümer das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über die Wohnung zu. Hinsichtlich der Nutzung der Wohnung stellt der Miteigentümer kraft Gesetzes die Gesamtheit der Miteigentümer dar und kann sie allein vermieten. Ein derartiges Mietverhältnis ist daher rechtlich als Hauptmietverhältnis anzusehen vergleiche Borotha, das Wohnungseigentumsgesetz, S. 14 ff.). Die im Ersturteil zitierte Entscheidung MietSlg. 12.932 spricht nicht dagegen. Sie behandelt den Fall, daß ein Miteigentümer eine Wohnung des Hauses nicht bloß aus dem Rechte des Miteigentums, sondern als Mieter inne hat und sie weiter vermietet. In diesem Fall wird ein Untermietverhältnis begrundet, weil die Voraussetzung eines Hauptmietverhältnisses vorliegt. Die unrichtige rechtliche Beurteilung des vorliegenden Bestandverhältnisses als eines Untermietverhältnisses seitens der Untergerichte ist jedoch deshalb rechtlich nicht von Belang, weil gemäß Paragraph 15, MietG. die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung findet, wenn der Hauseigentümer selbst einen Mietgegenstand mit Einrichtungsgegenständen vermietet.
Den Untergerichten ist darin beizupflichten, daß die Bestimmung des § 15 Abs. 9 WWG. in der Fassung der Novellen 1954 und 1955 bzw. jene des § 15 Abs. 6 WWG. in der Fassung der Novellen 1950 und 1952 Anwendung findet, wonach die Wohnung, da sie mit Fondshilfe hergestellt wurde, bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt. Ferner ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß über die Zulässigkeit des vom Vermieter begehrten Mietzinses dann, wenn ein Verfahren nach § 24 Abs. 1 MietG. noch nicht anhängig ist, im streitigen Verfahren wie über eine Vorfrage zu entscheiden ist (2 Ob 397/56). Da diese Rechtsansicht nicht bekämpft wird, genügt es, auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.Den Untergerichten ist darin beizupflichten, daß die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 9, WWG. in der Fassung der Novellen 1954 und 1955 bzw. jene des Paragraph 15, Absatz 6, WWG. in der Fassung der Novellen 1950 und 1952 Anwendung findet, wonach die Wohnung, da sie mit Fondshilfe hergestellt wurde, bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt. Ferner ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß über die Zulässigkeit des vom Vermieter begehrten Mietzinses dann, wenn ein Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, MietG. noch nicht anhängig ist, im streitigen Verfahren wie über eine Vorfrage zu entscheiden ist (2 Ob 397/56). Da diese Rechtsansicht nicht bekämpft wird, genügt es, auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.
Der Oberste Gerichtshof tritt auch der Ansicht des Berufungsgerichtes bei, daß die Angemessenheit des Mietzinses gemäß den Bestimmungen des WWG. zu überprüfen war. Die Ansicht des Klägers, dies sei unzulässig, weil die Angemessenheit des Zinses nur aus dem Gründe der Sittenwidrigkeit, nicht aber aus dem Gründe des Verstoßes gegen das WWG. bestritten worden sei, ist verfehlt. Sowohl die Vorschrift des § 15 Abs. 9 (früher Abs. 6) WG. als auch die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2 und 15 MietG. sind zwingender Natur. Da die Angemessenheit als solche bestritten wurde, war auf die genannten Bestimmungen von Amts wegen Bedacht zu nehmen.Der Oberste Gerichtshof tritt auch der Ansicht des Berufungsgerichtes bei, daß die Angemessenheit des Mietzinses gemäß den Bestimmungen des WWG. zu überprüfen war. Die Ansicht des Klägers, dies sei unzulässig, weil die Angemessenheit des Zinses nur aus dem Gründe der Sittenwidrigkeit, nicht aber aus dem Gründe des Verstoßes gegen das WWG. bestritten worden sei, ist verfehlt. Sowohl die Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 9, (früher Absatz 6,) WG. als auch die Vorschriften der Paragraphen 14, Absatz 2 und 15 MietG. sind zwingender Natur. Da die Angemessenheit als solche bestritten wurde, war auf die genannten Bestimmungen von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
Die Frage, ob für diejenigen Einrichtungsgegenstände, welche aus den Mitteln des Wiederaufbaufonds angeschafft wurden, ein besonderes Entgelt verlangt werden kann oder nicht, ist zu verneinen. Da diese Gegenstände in die Wohnung eingebaut wurden, gelten sie als Zugehör oder Bestandteil. Wurden sie aus Mitteln des Fonds angeschafft, so finden die Bestimmungen des WWG. auch auf sie Anwendung. Eine andere Auslegung des Gesetzes würde dessen Sinn und Zweck widersprechen und könnte zu einer Umgehung des Gesetzes führen. Sie ist daher abzulehnen. Hiebei ist es belanglos, ob der Kläger bereits vor der Bezahlung Eigentümer dieser Gegenstände wurde oder nicht. Dies scheint auch der Standpunkt des Berufungsgerichtes zu sein, obwohl er nicht klar formuliert wurde.
Aus dem Gesagten folgt, daß ein besonderes Entgelt nur für die nicht aus Fondsmitteln beschafften Einrichtungsgegenstände und sonstigen Leistungen verlangt werden kann. Es muß daher festgestellt werden, um welche Gegenstände und Leistungen es sich handelt, und sodann, allenfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen, ermittelt werden, welches Entgelt hiefür angemessen ist. Da diese Fragen im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurden, erscheint das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft, so daß die Aufhebung des Ersturteiles gerechtfertigt war.