Rechtssatz RS0067705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067705
Entscheidungsdatum
11.04.1958
Norm
MG §14 Abs2
MG §15
WWG §1
WWG §15 Abs9 - Abs15
Rechtssatz
Wurden in die Wohnung eingebaute Einrichtungsgegenstände (Küchen - und Badezimmereinrichtung ua) mit Fondsmitteln angeschafft, so finden die Bestimmungen des WWG auch auf sie Anwendung, gleichgültig, ob der Wohnungseigentümer bereits vor Tilgung der Rückzahlungsquoten Eigentum daran erworben hat oder nicht. §§ 14 Abs 2, 15 MG finden daher Anwendung.Wurden in die Wohnung eingebaute Einrichtungsgegenstände (Küchen - und Badezimmereinrichtung ua) mit Fondsmitteln angeschafft, so finden die Bestimmungen des WWG auch auf sie Anwendung, gleichgültig, ob der Wohnungseigentümer bereits vor Tilgung der Rückzahlungsquoten Eigentum daran erworben hat oder nicht. Paragraphen 14, Absatz 2, 15, MG finden daher Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0067705
Dokumentnummer
JJR_19580411_OGH0002_0010OB00175_5800000_003