Rechtssatz RS0067704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067704
Geschäftszahl
5Ob125/63; 5Ob583/77; 5Ob42/02s; 5Ob194/02v; 5Ob237/16p
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Norm
MG §6 Abs1 B4
MRG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz
Die im Haus befindlichen Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen, sind wesentliche Bestandteile des Hauses. Werden sie infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, handelt es sich zugleich um einen ernsten Schaden des Hauses, weil im Falle der Unterlassung der Reparatur die Möglichkeit von Feuerschäden, Explosionsschäden und Wasserschäden besteht und Auswirkungen auf den Bauzustand des Hauses zu befürchten sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 125/63
Entscheidungstext OGH 24.03.1963 5 Ob 125/63
Veröff: RZ 1964,41 = MietSlg 15159
- 5 Ob 583/77
Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 583/77
Veröff: MietSlg 29244
- 5 Ob 42/02s
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 42/02s
Vgl auch; Beisatz: Die Erhaltungspflicht des Vermieters für die elektrische Anlage einer vermieteten Wohnung ist nur dann zu bejahen, wenn der bestehende Zustand einen ernsten Schaden des Hauses bewirkt. Ansonsten hat der Mieter gemäß § 8 Abs 1 MRG die elektrische Anlage so zu warten und instandzuhalten, dass weder dem Vermieter noch einem anderen Mieter daraus ein Nachteil entsteht. (T1); Beisatz: Für die Beurteilung, ob mangelhafte Elektroinstallationen im Mietgegenstand einen ernsten Schaden des Hauses darstellen, ist das Bestehen einer Brand-oder Explosionsgefahr zu prüfen. (T2)
- 5 Ob 194/02v
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 194/02v
Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2
- 5 Ob 237/16p
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 237/16p
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es muss sich dabei aber um eine aktuelle Gefährdung handeln. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0067704
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19630324_OGH0002_0050OB00125_6300000_001