Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung top Nr ***** im Haus ***** in*****, der Antragsgegner ist Vermieter dieser Wohnung. Infolge diverser Ausführungsmängel der elektrischen Anlage entspricht diese nicht den verbindlichen Anforderungen an einen unbedingt erforderlichen Mindestausstattungsumfang hinsichtlich der elektrischen Sicherheit, abgeleitet aus den ÖVE-Bestimmungen. Die Anlage beinhaltet ein erhebliches Gefahrenpotential. Ein plötzlich auftretender Fehler (Versagung der Basisisolierung) kann zu einer Gefährdung einer zufällig mit dieser Fehlerstelle in Berührung kommenden Person führen. Die elektrische Anlage der Wohnung ***** in ***** kann nur durch eine Neuinstallation in einen ungefährlichen Zustand versetzt werden, weil in sämtlichen Bereichen keine Schutzmaßnahmen vorhanden sind. Die Kosten dafür betragen S 42.093,80, die Bestanddauer ist mit 10 Jahren anzunehmen. Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner die Durchführung dieser Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gemäß §§ 3 und 6 MRG aufzutragen.Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung top Nr ***** im Haus ***** in*****, der Antragsgegner ist Vermieter dieser Wohnung. Infolge diverser Ausführungsmängel der elektrischen Anlage entspricht diese nicht den verbindlichen Anforderungen an einen unbedingt erforderlichen Mindestausstattungsumfang hinsichtlich der elektrischen Sicherheit, abgeleitet aus den ÖVE-Bestimmungen. Die Anlage beinhaltet ein erhebliches Gefahrenpotential. Ein plötzlich auftretender Fehler (Versagung der Basisisolierung) kann zu einer Gefährdung einer zufällig mit dieser Fehlerstelle in Berührung kommenden Person führen. Die elektrische Anlage der Wohnung ***** in ***** kann nur durch eine Neuinstallation in einen ungefährlichen Zustand versetzt werden, weil in sämtlichen Bereichen keine Schutzmaßnahmen vorhanden sind. Die Kosten dafür betragen S 42.093,80, die Bestanddauer ist mit 10 Jahren anzunehmen. Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner die Durchführung dieser Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gemäß Paragraphen 3 und 6 MRG aufzutragen.
Der Antragsgegner begehrt die Abweisung dieses Antrages mit der Begründung, die Instandhaltungspflicht an der elektrischen Anlage im Inneren der Wohnung treffe die Mieterin selbst. Es handle sich nicht um ernste Schäden des Hauses.
Antragsgemäß trug das Erstgericht dem Vermieter die Neuinstallation der elektrischen Anlage in der Wohnung der Antragstellerin binnen eines Monats mit der Begründung auf, durch den gegenwärtigen Zustand der elektrischen Anlage sei die Sicherheit von Personen gefährdet, was die Durchführung der Neuinstallierung gemäß § 3 Abs 3 Z 2b MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters verweise.Antragsgemäß trug das Erstgericht dem Vermieter die Neuinstallation der elektrischen Anlage in der Wohnung der Antragstellerin binnen eines Monats mit der Begründung auf, durch den gegenwärtigen Zustand der elektrischen Anlage sei die Sicherheit von Personen gefährdet, was die Durchführung der Neuinstallierung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 b, MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters verweise.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und hob den angefochtenen Sachbeschluss auf, wobei es dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Es komme entscheidend darauf an, ob der Zustand der elektrischen Anlage in der Wohnung der Mieterin einen ernsten Schaden des Hauses im Sinn des § 3 Abs 2 Z 2 MRG bewirke, was nur dann zu bejahen sei, wenn die Unterlassung der Reparaturarbeiten die Möglichkeit einer Brandgefahr bewirke. Dies sei noch durch Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu klären.Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und hob den angefochtenen Sachbeschluss auf, wobei es dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Es komme entscheidend darauf an, ob der Zustand der elektrischen Anlage in der Wohnung der Mieterin einen ernsten Schaden des Hauses im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG bewirke, was nur dann zu bejahen sei, wenn die Unterlassung der Reparaturarbeiten die Möglichkeit einer Brandgefahr bewirke. Dies sei noch durch Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu klären.
Mangelhafte Elektroinstallationen bedingten nicht automatisch das Vorliegen eines ernsten Schadens des Hauses, sondern lediglich, unter Vorliegen sonstiger Voraussetzungen die allfällige Unbrauchbarkeit der Wohnung. Mangelnde Brauchbarkeit einer Wohnung sei jedoch nicht mit dem Vorliegen eines ernsten Schadens des Hauses gleichzusetzen. Ein erster Schaden des Hauses werde von der Judikatur etwa dann angenommen, wenn im Fall der Unterlassung der Reparaturarbeiten die Möglichkeit von Feuer-, Explosions- oder Wasserschäden bestehe (WoBl 1991/5 mwN). Es komme darauf an, ob ein Schaden die Bausubstanz des Hauses angreife, also den Bauzustand des Hauses verschlechtere und es in seinem Zustand gefährde.
Selbst dann, wenn der Mangel an der elektrischen Anlage einer Wohnung sicherheitsgefährdend sei, obliege die Erhaltungspflicht dem Mieter und nicht dem Vermieter, wenn dadurch kein ernster Schaden des Hauses, hier: keine Brandgefahr, verwirklicht werde. Die Argumentation des Erstgerichtes, die Erhaltungspflicht ergebe sich schon aus § 3 Abs 3 Z 2 lit b und c MRG sei unrichtig, bedeute doch diese Bestimmung nur, dass solche Arbeiten vorweg aufzutragen seien. Dies jedoch nur im Rahmen der dem Vermieter obliegenden Erhaltungsarbeiten.Selbst dann, wenn der Mangel an der elektrischen Anlage einer Wohnung sicherheitsgefährdend sei, obliege die Erhaltungspflicht dem Mieter und nicht dem Vermieter, wenn dadurch kein ernster Schaden des Hauses, hier: keine Brandgefahr, verwirklicht werde. Die Argumentation des Erstgerichtes, die Erhaltungspflicht ergebe sich schon aus Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und c MRG sei unrichtig, bedeute doch diese Bestimmung nur, dass solche Arbeiten vorweg aufzutragen seien. Dies jedoch nur im Rahmen der dem Vermieter obliegenden Erhaltungsarbeiten.
Für die Frage der Erhaltungspflicht komme es auch weder auf die Ursache der Mängel noch auf allfälliges Verschulden des Mieters an. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass die Erhaltungspflicht aufgrund einer Brandgefahr dem Vermieter obliege, sei es auch ohne Bedeutung, ob Erhaltungspflichten vertraglich auf die Mieterin überwälzt worden wären. Dies sei nämlich insofern unwirksam (ÖWR E 28 zu § 3 MRG).Für die Frage der Erhaltungspflicht komme es auch weder auf die Ursache der Mängel noch auf allfälliges Verschulden des Mieters an. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass die Erhaltungspflicht aufgrund einer Brandgefahr dem Vermieter obliege, sei es auch ohne Bedeutung, ob Erhaltungspflichten vertraglich auf die Mieterin überwälzt worden wären. Dies sei nämlich insofern unwirksam (ÖWR E 28 zu Paragraph 3, MRG).
Das Rekursgericht erklärte den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Erhaltungspflicht des Vermieters zur Beseitigung eines sicherheitsgefährdenden Mangels der Wohnungselektrik vorliege. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.
Der Antragsgegner beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.