Rechtssatz RS0067724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067724
Entscheidungsdatum
07.07.1971
Norm
MG §6 Abs3 D
MG §7 Abs2 C
Rechtssatz
Auch andere als in § 6 Abs 3 MG genannte, zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses erforderliche Aufwendungen sind als Abzugspost zu berücksichtigen. War zur Durchführung solcher Arbeiten (nicht bloß unbedingt notwendiger Arbeiten im Sinne des § 7 Abs 2 MG) die Aufnahme eines Kredites notwendig, der vorzeitig aus Eigenmitteln zurückgezahlt wurde, kann die Verzinsung dieser Eigenmittel (höchstens vier Prozent) als Abzugspost berücksichtigt werden.Auch andere als in Paragraph 6, Absatz 3, MG genannte, zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses erforderliche Aufwendungen sind als Abzugspost zu berücksichtigen. War zur Durchführung solcher Arbeiten (nicht bloß unbedingt notwendiger Arbeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, MG) die Aufnahme eines Kredites notwendig, der vorzeitig aus Eigenmitteln zurückgezahlt wurde, kann die Verzinsung dieser Eigenmittel (höchstens vier Prozent) als Abzugspost berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067724
Dokumentnummer
JJR_19710707_OGH0002_0050OB00100_7100000_001