Rechtssatz RS0067847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067847
Geschäftszahl
12Os96/89 (12Os97/89)
Entscheidungsdatum
28.09.1989
Rechtssatz
Auch eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmungen der §§ 33, 36, 37 MedG führt dazu, daß es einer durch ein Medieninhaltsdelikt beleidigten Person möglich sein muß, dem von ihm als ehrenrührig inkriminierten Medienbericht umgehend in derselben Publizitätsform entgegenzutreten, in der die Vorwürfe erhoben wurden.Auch eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmungen der Paragraphen 33, 36, 37, MedG führt dazu, daß es einer durch ein Medieninhaltsdelikt beleidigten Person möglich sein muß, dem von ihm als ehrenrührig inkriminierten Medienbericht umgehend in derselben Publizitätsform entgegenzutreten, in der die Vorwürfe erhoben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067847
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0120OS00096_8900000_004