Rechtssatz RS0067868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067868
Entscheidungsdatum
27.06.1989
Rechtssatz
Nur in Fällen einer bloß teilweisen Wiederveröffentlichung (§ 38 Abs 2 zweiter Fall MedG) der auf Grund einer Beschlagnahme dem Verbreitungsverbot und Veröffentlichungsverbot unterliegenden Testgesamtheit bedarf es der vergleichenden Gegenüberstellung des Gedankeninhalts der jeweils publizierten Passagen.Nur in Fällen einer bloß teilweisen Wiederveröffentlichung (Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Fall MedG) der auf Grund einer Beschlagnahme dem Verbreitungsverbot und Veröffentlichungsverbot unterliegenden Testgesamtheit bedarf es der vergleichenden Gegenüberstellung des Gedankeninhalts der jeweils publizierten Passagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067868
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0150OS00066_8900000_002