Rechtssatz RS0068269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068269
Geschäftszahl
8Ob306/65; 8Ob66/68; 7Ob90/70; 1Ob592/91; 6Ob68/05a
Entscheidungsdatum
21.04.2005
Rechtssatz
Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgibt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Mietvertrag im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MG hinsichtlich mehrerer Personen vor, dann erfolgt ihr Eintritt in den Mietvertrag gemeinsam als Mitmieter.Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgibt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Mietvertrag im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG hinsichtlich mehrerer Personen vor, dann erfolgt ihr Eintritt in den Mietvertrag gemeinsam als Mitmieter.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 306/65
Entscheidungstext OGH 19.10.1965 8 Ob 306/65
Veröff: MietSlg 17476 = MietSlg 17480
- 8 Ob 66/68
Entscheidungstext OGH 12.03.1968 8 Ob 66/68
nur: Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. (T1) Veröff: MietSlg 20444
- 7 Ob 90/70
Entscheidungstext OGH 27.05.1970 7 Ob 90/70
Veröff: MietSlg 22103
- 1 Ob 592/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 592/91
Vgl auch; nur: Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgibt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. (T2)
- 6 Ob 68/05a
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 68/05a
Auch; Beisatz: Das bedeutet aber keineswegs,dass eintrittsberechtigte Angehörige, die zugleich auch Erben sind, vom Eintritt ausgeschlossen wären. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0068269
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19651019_OGH0002_0080OB00306_6500000_002