Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Der Mangel der Sachlegitimation ist dann bloße Rechtsfrage, wenn er sich bereits aus dem Vorbringen der klagenden Partei ergibt, ihr Sachantrag demnach unschlüssig ist (JBl. 1978, 429;
MietSlg. 26.044/5); hier liegt in der allgemeinen Bestreitung des Klagsanspruches auch die Bestreitung der Klagslegitimation (NZ 1977, 55; MietSlg. 26.044/5; SZ 43/210; ZVR 1969/213;
SZ 34/186 ua, zuletzt 2 Ob 615/90). Geht aus dem Klagsvorbringen aber schlüssig die Sachlegitimation hervor, ist es Sache des Beklagten, Tatsachen vorzubringen, aus denen sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt (JBl. 1978, 429; SZ 34/186; Fasching, Kommentar II 127 f). Ein solches Vorbringen erstattete die Beklagte nur in der Richtung, durch Zahlung und Entgegennahme des Zinses durch die Hauseigentümerin sei sie Hauptmieterin der aufgekündigten Wohnung geworden. Eine Behauptung, der Erbe nach Kurt P*****, dessen Enkelkind gleichen Namens, sei (noch immer) Hauptmieter dieser Wohnung und aus diesem Grund sei die Klägerin nicht zur Kündigung legitimiert, wurde von ihr nicht aufgestellt.SZ 34/186 ua, zuletzt 2 Ob 615/90). Geht aus dem Klagsvorbringen aber schlüssig die Sachlegitimation hervor, ist es Sache des Beklagten, Tatsachen vorzubringen, aus denen sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt (JBl. 1978, 429; SZ 34/186; Fasching, Kommentar römisch zwei 127 f). Ein solches Vorbringen erstattete die Beklagte nur in der Richtung, durch Zahlung und Entgegennahme des Zinses durch die Hauseigentümerin sei sie Hauptmieterin der aufgekündigten Wohnung geworden. Eine Behauptung, der Erbe nach Kurt P*****, dessen Enkelkind gleichen Namens, sei (noch immer) Hauptmieter dieser Wohnung und aus diesem Grund sei die Klägerin nicht zur Kündigung legitimiert, wurde von ihr nicht aufgestellt.
Eine solche Beurteilung läßt sich auch nicht aus dem von den Tatsacheninstanzen über das Tatsachenvorbringen der Beklagten hinaus festgestellten Sachverhalt ableiten. Bei der Bestimmung des § 14 MRG handelt es sich um eine durch Gesetz angeordnete Sonderrechtsnachfolge für Mietverhältnisse an einer Wohnung, die die allgemeine Erbfolge ausschließt (Fenyves in HBzMRG 329; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 9 zu § 14 MRG; Sternberg, Mietengesetz4 437 ff). Nur die Ablehnung des Eintrittes in das bestehende Mietverhältnis binnen 14 Tagen nach dem Tod des Mieters, nicht aber der Rechtsübergang ist von einer Willenserklärung des Eintrittsberechtigten abhängig (SZ 58/126;Eine solche Beurteilung läßt sich auch nicht aus dem von den Tatsacheninstanzen über das Tatsachenvorbringen der Beklagten hinaus festgestellten Sachverhalt ableiten. Bei der Bestimmung des Paragraph 14, MRG handelt es sich um eine durch Gesetz angeordnete Sonderrechtsnachfolge für Mietverhältnisse an einer Wohnung, die die allgemeine Erbfolge ausschließt (Fenyves in HBzMRG 329; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 9 zu Paragraph 14, MRG; Sternberg, Mietengesetz4 437 ff). Nur die Ablehnung des Eintrittes in das bestehende Mietverhältnis binnen 14 Tagen nach dem Tod des Mieters, nicht aber der Rechtsübergang ist von einer Willenserklärung des Eintrittsberechtigten abhängig (SZ 58/126;
MietSlg. 33.365 ua; Würth-Zingher aaO; Sternberg aaO 437;
Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz2 236). Sind eintrittsberechtigte Personen nicht vorhanden, dann wird die Verlassenschaft, nach Einantwortung der oder die Erben Hauptmieter der Wohnung (MietSlg. 36.268, 26.138, 21.524 ua). Ist allerdings kein Eintrittsberechtigter vorhanden, so kann das auf die Verlassenschaft oder den Erben übergegangene Mietrecht vom Vermieter selbst bei kündigungsgeschützten Mietverhältnissen leicht aufgelöst werden, da regelmäßig der Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 5 MRG gegeben sein wird (vgl. Medwed in ÖJZ 1971, 371, der hier geradezu von einem Scheineintrittsrecht des nicht eintrittsberechtigten Erben spricht). Die Vorinstanzen erörterten und prüften auch mangels entsprechenden Vorbringens der Beklagten, die Mietrechte stünden nicht der Klägerin, sondern dem Erben zu, nicht, ob der nicht eintrittsberechtigte Erbe nicht ohnedies damit einverstanden ist, daß die Mietrechte, wie der Hauseigentümer anerkannte, kraft Sonderrechtsnachfolge auf die Klägerin, seine Großmutter, übergegangen sind. Eine solche Zustimmung des Erben ist abgesehen von der aufgezeigten Rechtslage auch deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil Kurt P***** Mietrechte im eidesstättigen Vermögensbekenntnis nicht anführte und sich aus dem Akt nicht ergibt, daß er jemals den Eintritt der Klägerin kraft Sonderrechtsnachfolge bestritten und behauptet habe, er selbst wäre Hauptmieter dieser Wohnung. Bei entsprechendem, aber hier fehlendem Sachvorbringen der Beklagten wäre es naheliegend gewesen, daß die Klägerin eine derartige Replik erhoben hätte. Dann war aber eine abschließende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, nicht die Klägerin, die vom Hauseigentümer als Hauptmieterin anerkannt wurde, sondern der Erbe selbst sei Hauptmieter der Wohnung, es liege eine Doppelvermietung vor, nicht zulässig. Das Berufungsgericht wäre auch nicht berechtigt gewesen, zwecks der dann notwendigen Ergänzung des Verfahrens über einen Sachverhalt, der im Parteivorbringen keine Deckung findet, das erstgerichtliche Urteil aufzuheben (SZ 63/65 mwN; 6 Ob 551/85 uva). Die Aktivlegitimation der Klägerin kann daher aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Grund nicht bezweifelt werden.Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz2 236). Sind eintrittsberechtigte Personen nicht vorhanden, dann wird die Verlassenschaft, nach Einantwortung der oder die Erben Hauptmieter der Wohnung (MietSlg. 36.268, 26.138, 21.524 ua). Ist allerdings kein Eintrittsberechtigter vorhanden, so kann das auf die Verlassenschaft oder den Erben übergegangene Mietrecht vom Vermieter selbst bei kündigungsgeschützten Mietverhältnissen leicht aufgelöst werden, da regelmäßig der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG gegeben sein wird vergleiche Medwed in ÖJZ 1971, 371, der hier geradezu von einem Scheineintrittsrecht des nicht eintrittsberechtigten Erben spricht). Die Vorinstanzen erörterten und prüften auch mangels entsprechenden Vorbringens der Beklagten, die Mietrechte stünden nicht der Klägerin, sondern dem Erben zu, nicht, ob der nicht eintrittsberechtigte Erbe nicht ohnedies damit einverstanden ist, daß die Mietrechte, wie der Hauseigentümer anerkannte, kraft Sonderrechtsnachfolge auf die Klägerin, seine Großmutter, übergegangen sind. Eine solche Zustimmung des Erben ist abgesehen von der aufgezeigten Rechtslage auch deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil Kurt P***** Mietrechte im eidesstättigen Vermögensbekenntnis nicht anführte und sich aus dem Akt nicht ergibt, daß er jemals den Eintritt der Klägerin kraft Sonderrechtsnachfolge bestritten und behauptet habe, er selbst wäre Hauptmieter dieser Wohnung. Bei entsprechendem, aber hier fehlendem Sachvorbringen der Beklagten wäre es naheliegend gewesen, daß die Klägerin eine derartige Replik erhoben hätte. Dann war aber eine abschließende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, nicht die Klägerin, die vom Hauseigentümer als Hauptmieterin anerkannt wurde, sondern der Erbe selbst sei Hauptmieter der Wohnung, es liege eine Doppelvermietung vor, nicht zulässig. Das Berufungsgericht wäre auch nicht berechtigt gewesen, zwecks der dann notwendigen Ergänzung des Verfahrens über einen Sachverhalt, der im Parteivorbringen keine Deckung findet, das erstgerichtliche Urteil aufzuheben (SZ 63/65 mwN; 6 Ob 551/85 uva). Die Aktivlegitimation der Klägerin kann daher aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Grund nicht bezweifelt werden.
Das Urteil ist aufzuheben, die Rechtssache ist an das Berufungsgericht zur Prüfung der weiters geltend gemachten Berufungsgründe zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.