Rechtssatz RS0068307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068307
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Norm
MG §19 Abs2 Z11 D1
MRG §30 Abs2 Z6 C
Rechtssatz
Kein Verweis des Eintrittsberechtigten auf familienrechtliche Wohnmöglichkeit, da nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit kein den Verbleib sichernder Anspruch besteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 706/86
Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 706/86
- 2 Ob 2371/96g
Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2371/96g
Vgl auch
- 7 Ob 145/09p
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 145/09p
Beisatz: Bei selbsterhaltungsfähigen Personen ist eine bloß im Familienrecht begründete anderwärtige Wohnmöglichkeit im Hinblick auf die jederzeitige Widerrufbarkeit nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber einem Mietverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen. Eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern hindert bei diesen Personen daher ein dringendes Wohnbedürfnis nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0068307
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0020OB00706_8600000_001