Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Durch den Tod des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben (§ 14 Abs 1 MRG). Nach dem Tod des Mieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen die in § 14 Abs 3 MRG genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekannt geben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen (§ 14 Abs 2 MRG). Eintrittsberechtigt sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und der Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben (§ 14 Abs 3 MRG). Da der Eintritt in den Mietvertrag keine rechtsgeschäftliche Erklärung erfordert, er sich also kraft Gesetzes vollzieht, bedarf der Eintritt auch keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (3 Ob 117/95 unter Ablehnung von Medwed, Eintritts- und Übernahmsrechte von Minderjährigen im Mietenrecht in ÖJZ 1992, 614).Durch den Tod des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben (Paragraph 14, Absatz eins, MRG). Nach dem Tod des Mieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen die in Paragraph 14, Absatz 3, MRG genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekannt geben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen (Paragraph 14, Absatz 2, MRG). Eintrittsberechtigt sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und der Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben (Paragraph 14, Absatz 3, MRG). Da der Eintritt in den Mietvertrag keine rechtsgeschäftliche Erklärung erfordert, er sich also kraft Gesetzes vollzieht, bedarf der Eintritt auch keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (3 Ob 117/95 unter Ablehnung von Medwed, Eintritts- und Übernahmsrechte von Minderjährigen im Mietenrecht in ÖJZ 1992, 614).
Es ist hier zu prüfen, ob bei den damals sieben und vierzehn Jahre alten Kindern trotz ihres familienrechtlichen Wohnungsanspruchs gegen die Beklagte ein dringendes Wohnbedürfnis bestand, sodass sie kraft Gesetzes in das Mietverhältnis nach dem Tod des Vaters eingetreten sind.
Grundsätzlich ist das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters zu beurteilen. Nachträgliche Änderungen müssen jedoch insoweit berücksichtigt werden, als sie zum Zeitpunkt des Todes des Mieters für die nächste Zeit zu erwarten waren. Nur auf ungewisse, in der Zukunft liegende Verhältnisse ist bei der Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0069970). Ein dringendes Wohnbedürfnis ist grundsätzlich im Sinn eines schutzwürdigen Interesses zu verstehen und nur dann zu verneinen, wenn eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0069974). Die alternative Wohnmöglichkeit muss ausreichend und gleichartig, also rechtlich abgesichert sein (RIS-Justiz RS0069957, RS0068181). Nach ständiger Judikatur ist bei selbsterhaltungsfähigen Personen eine bloß im Familienrecht begründete anderwärtige Wohnmöglichkeit im Hinblick auf die jederzeitige Widerrufbarkeit nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber einem Mietverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen. Eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern hindert bei diesen Personen daher ein dringendes Wohnbedürfnis nicht (4 Ob 580/87, 5 Ob 598/89, 8 Ob 591/92, 6 Ob 559/93, 3 Ob 117/95, 2 Ob 706/86, RIS-Justiz RS0069957, RS0068307).
Die Frage des dringenden Wohnbedürfnisses Minderjähriger, die einen familienrechtlichen Wohnanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen haben, wurde hingegen bisher in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
In den Entscheidungen 4 Ob 537, 1586/95 (der Kritik Würths zur Entscheidung 10 Ob 524/87 [wobl 1989/1] Rechnung tragend) und ihr folgend 2 Ob 2371/96g wurde ausgesprochen, dass die nur im Familienrecht begründete anderwärtige Wohnmöglichkeit auch bei vierzehnjährigen Minderjährigen nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietverhältnis, in das eingetreten werden solle, anzusehen und daher das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses anzunehmen sei.
In den Entscheidungen 10 Ob 524/87 (ablehnend Würth [wobl 1989/1]) und ihr folgend 6 Ob 505/96 hingegen wurde zu nicht selbsterhaltsfähigen Minderjährigen (10 Ob 524/87: im Alter von drei und sieben Jahren; 6 Ob 505/96: im Alter von sechzehn Jahren) die Ansicht vertreten, dass ein eintrittsberechtigter naher Angehöriger, der über keine eigene Wohnung verfüge, dann auf seine familienrechtlichen Ansprüche verwiesen werden könne, wenn er aufgrund dieses Anspruchs über eine ausreichende Unterkunft verfüge und diejenigen, gegen welche ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Wohnrechts bestehe, keine anerkennenswerten Gründe hätten, ihnen das Wohnrecht zu versagen. In der Entscheidung 6 Ob 505/96 wurde noch ergänzt, dass es dem Zweck des gesetzlich normierten Eintrittsrechts entspreche, nahen Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gelebt hätten, die unbedingt notwendige Wohnversorgung zu sichern, nicht aber, ihnen für die fernere Zukunft zusätzliche Vorteile in Form einer für längere Zeit gesicherten Wohnmöglichkeit zu verschaffen. Der ungewisse künftige Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und der damit verbundene Verlust des im Familienrecht begründeten Wohnungsanspruchs reiche für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinn des § 14 MRG nicht aus (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0102049).In den Entscheidungen 10 Ob 524/87 (ablehnend Würth [wobl 1989/1]) und ihr folgend 6 Ob 505/96 hingegen wurde zu nicht selbsterhaltsfähigen Minderjährigen (10 Ob 524/87: im Alter von drei und sieben Jahren; 6 Ob 505/96: im Alter von sechzehn Jahren) die Ansicht vertreten, dass ein eintrittsberechtigter naher Angehöriger, der über keine eigene Wohnung verfüge, dann auf seine familienrechtlichen Ansprüche verwiesen werden könne, wenn er aufgrund dieses Anspruchs über eine ausreichende Unterkunft verfüge und diejenigen, gegen welche ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Wohnrechts bestehe, keine anerkennenswerten Gründe hätten, ihnen das Wohnrecht zu versagen. In der Entscheidung 6 Ob 505/96 wurde noch ergänzt, dass es dem Zweck des gesetzlich normierten Eintrittsrechts entspreche, nahen Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gelebt hätten, die unbedingt notwendige Wohnversorgung zu sichern, nicht aber, ihnen für die fernere Zukunft zusätzliche Vorteile in Form einer für längere Zeit gesicherten Wohnmöglichkeit zu verschaffen. Der ungewisse künftige Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und der damit verbundene Verlust des im Familienrecht begründeten Wohnungsanspruchs reiche für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinn des Paragraph 14, MRG nicht aus vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0102049).
In der Entscheidung 8 Ob 331/97b (= RIS-Justiz RS0109939) wurde versucht, diese beiden Judikaturlinien dadurch in Einklang zu bringen, dass bei der Beurteilung, ob ein eintrittswilliger Familienangehöriger ein dringendes Wohnbedürfnis habe, sowohl tatsächliche als auch rechtliche Komponenten zu berücksichtigen seien, wobei deren Gewichtung im Sinn eines beweglichen Systems je nach Alter des Kindes unterschiedlich ausfallen könne. Es könne nicht schlechthin auf die Deckung des Wohnbedarfs in rechtlich gleichwertiger Weise abgestellt werden, müsste man dann doch auch Kleinkindern, die die Mietrechte auszuüben faktisch nicht in der Lage seien, Eintrittsrechte einräumen. Andererseits seien Fälle denkbar, in denen noch nicht selbsterhaltungsfähige Minderjährige trotz an sich bestehender Wohnmöglichkeit im Familienverband ein dringendes Wohnbedürfnis an einer Mietwohnung hätten, etwa weil sie eine dort gelegene und von der elterlichen Wohnung aus nicht oder nur schwer erreichbare Schule oder sonstige Ausbildungsstätte besuchten oder weil im elterlichen Wohnbereich räumliche Beengtheit oder schwerwiegende Differenzen herrschten, die ein Zusammenleben auf Dauer unzumutbar machten.
Die Entscheidung 5 Ob 280/99h erging zu § 13 Abs 1 lit a WFG 1968. Es wurde darauf verwiesen, dass sich die Judikatur, die einem Eintrittsberechtigten auch dann ein dringendes Wohnbedürfnis nach § 19 Abs 2 Z 11 MG zugestehe, wenn die vorhandene zweite Unterkunft nur familienrechtlich abgesichert sei, primär am Wohnbedarf selbsterhaltungsfähiger Personen orientiere. Auf ein vierzehnjähriges Kind lasse sich diese Annahme nicht ohne weiteres übertragen.Die Entscheidung 5 Ob 280/99h erging zu Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968. Es wurde darauf verwiesen, dass sich die Judikatur, die einem Eintrittsberechtigten auch dann ein dringendes Wohnbedürfnis nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG zugestehe, wenn die vorhandene zweite Unterkunft nur familienrechtlich abgesichert sei, primär am Wohnbedarf selbsterhaltungsfähiger Personen orientiere. Auf ein vierzehnjähriges Kind lasse sich diese Annahme nicht ohne weiteres übertragen.
Im Schrifttum vertreten Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 14 MRG Rz 19, der Kritik Würths an der Entscheidung 10 Ob 524/87 in wobl 1989/1 folgend, die Ansicht, dass die Verweisung auf eine bloße (rechtlich nicht abgesicherte) Wohnmöglichkeit bei Familienangehörigen nicht ausreiche.Im Schrifttum vertreten Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 14, MRG Rz 19, der Kritik Würths an der Entscheidung 10 Ob 524/87 in wobl 1989/1 folgend, die Ansicht, dass die Verweisung auf eine bloße (rechtlich nicht abgesicherte) Wohnmöglichkeit bei Familienangehörigen nicht ausreiche.
Hingegen betrachtet es Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 14 MRG Rz 23 als sachgerecht, das dringende Wohnbedürfnis minderjähriger Kinder dann zu verneinen, wenn ohnedies ein Elternteil eintrittsberechtigt sei und sie gegen diesen dann ausreichende familienrechtliche Wohnansprüche hätten. Dies mache nicht das Ergebnis der Beurteilung von der Reihenfolge der Prüfung der Eintrittsrechte abhängig, sondern sei bloß das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung, die sämtliche Konsequenzen des Todes des Mieters bei der Prüfung des dringenden Wohnbedürfnisses berücksichtige.Hingegen betrachtet es Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 14, MRG Rz 23 als sachgerecht, das dringende Wohnbedürfnis minderjähriger Kinder dann zu verneinen, wenn ohnedies ein Elternteil eintrittsberechtigt sei und sie gegen diesen dann ausreichende familienrechtliche Wohnansprüche hätten. Dies mache nicht das Ergebnis der Beurteilung von der Reihenfolge der Prüfung der Eintrittsrechte abhängig, sondern sei bloß das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung, die sämtliche Konsequenzen des Todes des Mieters bei der Prüfung des dringenden Wohnbedürfnisses berücksichtige.
Dirnbacher meint in der Glosse zur Entscheidung 2 Ob 2371/96g (wobl 1998/87), dass der Entscheidung 6 Ob 505/96 zu folgen sei, zumal der gesetzliche Eintritt in ein Mietverhältnis, sohin der Austausch des Vertragspartners, einen deutlichen Eingriff in die Privatautonomie des Vermieters darstelle.
Prader tritt in der Glosse zur Entscheidung 8 Ob 331/97b (wobl 1999/97) für einen strengen Maßstab bei der Prüfung der Frage des dringenden Wohnbedürfnisses bei Minderjährigen ein. Die Rechtsmeinung, wonach Minderjährige „ohne Wenn und Aber" gemeinsam mit ihren Eltern eintreten, halte einer näheren Überprüfung nicht stand.
Der erkennende Senat hat davon ausgehend Folgendes erwogen:
Der Ansicht Würths und des Berufungsgerichts ist dahin zuzustimmen, dass sich aus § 14 Abs 2 und 3 MRG keine Rangfolge der eintrittsberechtigten Personen ergibt (auch RIS-Justiz RS0081730). Es wird im Gegenteil angeordnet, dass mehrere eintrittsberechtigte Personen gemeinsam in den Mietvertrag eintreten und zur ungeteilten Hand haften (§ 14 Abs 2 MRG). Klar ist nach dem Gesetz ebenfalls, dass auch minderjährige Personen in den Mietvertrag eintreten können, weil ansonsten § 46 Abs 1 MRG, der unter anderem regelt, dass im Fall des Eintritts minderjähriger Kinder (§ 42 ABGB) allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen nur der bisherige Mietzins begehrt werden dürfe, überflüssig wäre. Gerade weil das Eintrittsrecht nach § 14 MRG nicht nur eine bestimmte familienrechtliche Beziehung voraussetzt, sondern zusätzlich auch das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses fordert, legt dies aber eine differenzierende, sich am Einzelfall orientierende Betrachtungsweise nahe. Dem wird weder mit der Ansicht, der familienrechtliche Wohnanspruch schließe generell das dringende Wohnbedürfnis aus noch mit der gegenteiligen Ansicht, er hindere niemals die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses, Rechnung getragen, was bereits in der Entscheidung 8 Ob 331/97b dargelegt wurde. Das dringende Wohnbedürfnis ist Voraussetzung für den Eintritt und muss daher zuerst bejaht werden, bevor es zu einem gleichrangigen Eintritt der Berechtigten, die jeweils diese primäre Voraussetzung erfüllen müssen, kommt. Das dringende Wohnbedürfnis liegt - wie dies in der ständigen Judikatur vertreten wird - bei selbsterhaltungsfähigen oder doch zumindest volljährigen, in nächster Zukunft selbsterhaltungsfähigen Kindern auch bei einer Wohnmöglichkeit bei den Unterhaltspflichtigen auf der Hand. Anders ist dies aber bei minderjährigen, nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern, die ohnehin durch einen familienrechtlichen Wohnungsanspruch gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Eltern abgesichert sind. Es ist zu unterscheiden, ob die Kinder - etwa aufgrund ihres Alters - in der Lage sind, gesondert zu wohnen oder ob - bei Eintritt eines Unterhaltspflichtigen in das Bestandverhältnis - eine Notwendigkeit dafür besteht, eigene Mitmietrechte für sie zu begründen. Der erkennende Senat folgt der zuletzt ergangenen Entscheidung 8 Ob 331/97b. Es ist also bei der Beurteilung, ob einem Minderjährigen, der aufgrund seines Unterhaltsanspruchs auch einen Anspruch auf familienrechtliche Wohnversorgung hat, ein Eintrittsrecht an einer Wohnung nach § 14 MRG zukommt, darauf abzustellen, ob im konkreten Einzelfall dieses Kind ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung hat, das vom familienrechtlichen Wohnungsanspruch nicht gedeckt ist. Es ist dabei auf das Alter des Kindes, die zu erwartenden Entwicklungen in nächster Zukunft und die Gründe, die einerseits für die gesonderte Wohnungsnahme des Unterhaltsberechtigten, andererseits für die Begründung von dessen eigenen Mitmietrechten sprechen, abzustellen. Minderjährige, deren Selbsterhaltungsfähigkeit in nächster Zukunft nicht absehbar ist, haben neben dem familienrechtlichen Wohnungsanspruch gegen den selbst eintretenden Unterhaltspflichtigen grundsätzlich kein dringendes Wohnbedürfnis an einer Wohnung, wenn nicht besondere Gründe dafür feststehen.Der Ansicht Würths und des Berufungsgerichts ist dahin zuzustimmen, dass sich aus Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG keine Rangfolge der eintrittsberechtigten Personen ergibt (auch RIS-Justiz RS0081730). Es wird im Gegenteil angeordnet, dass mehrere eintrittsberechtigte Personen gemeinsam in den Mietvertrag eintreten und zur ungeteilten Hand haften (Paragraph 14, Absatz 2, MRG). Klar ist nach dem Gesetz ebenfalls, dass auch minderjährige Personen in den Mietvertrag eintreten können, weil ansonsten Paragraph 46, Absatz eins, MRG, der unter anderem regelt, dass im Fall des Eintritts minderjähriger Kinder (Paragraph 42, ABGB) allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen nur der bisherige Mietzins begehrt werden dürfe, überflüssig wäre. Gerade weil das Eintrittsrecht nach Paragraph 14, MRG nicht nur eine bestimmte familienrechtliche Beziehung voraussetzt, sondern zusätzlich auch das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses fordert, legt dies aber eine differenzierende, sich am Einzelfall orientierende Betrachtungsweise nahe. Dem wird weder mit der Ansicht, der familienrechtliche Wohnanspruch schließe generell das dringende Wohnbedürfnis aus noch mit der gegenteiligen Ansicht, er hindere niemals die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses, Rechnung getragen, was bereits in der Entscheidung 8 Ob 331/97b dargelegt wurde. Das dringende Wohnbedürfnis ist Voraussetzung für den Eintritt und muss daher zuerst bejaht werden, bevor es zu einem gleichrangigen Eintritt der Berechtigten, die jeweils diese primäre Voraussetzung erfüllen müssen, kommt. Das dringende Wohnbedürfnis liegt - wie dies in der ständigen Judikatur vertreten wird - bei selbsterhaltungsfähigen oder doch zumindest volljährigen, in nächster Zukunft selbsterhaltungsfähigen Kindern auch bei einer Wohnmöglichkeit bei den Unterhaltspflichtigen auf der Hand. Anders ist dies aber bei minderjährigen, nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern, die ohnehin durch einen familienrechtlichen Wohnungsanspruch gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Eltern abgesichert sind. Es ist zu unterscheiden, ob die Kinder - etwa aufgrund ihres Alters - in der Lage sind, gesondert zu wohnen oder ob - bei Eintritt eines Unterhaltspflichtigen in das Bestandverhältnis - eine Notwendigkeit dafür besteht, eigene Mitmietrechte für sie zu begründen. Der erkennende Senat folgt der zuletzt ergangenen Entscheidung 8 Ob 331/97b. Es ist also bei der Beurteilung, ob einem Minderjährigen, der aufgrund seines Unterhaltsanspruchs auch einen Anspruch auf familienrechtliche Wohnversorgung hat, ein Eintrittsrecht an einer Wohnung nach Paragraph 14, MRG zukommt, darauf abzustellen, ob im konkreten Einzelfall dieses Kind ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung hat, das vom familienrechtlichen Wohnungsanspruch nicht gedeckt ist. Es ist dabei auf das Alter des Kindes, die zu erwartenden Entwicklungen in nächster Zukunft und die Gründe, die einerseits für die gesonderte Wohnungsnahme des Unterhaltsberechtigten, andererseits für die Begründung von dessen eigenen Mitmietrechten sprechen, abzustellen. Minderjährige, deren Selbsterhaltungsfähigkeit in nächster Zukunft nicht absehbar ist, haben neben dem familienrechtlichen Wohnungsanspruch gegen den selbst eintretenden Unterhaltspflichtigen grundsätzlich kein dringendes Wohnbedürfnis an einer Wohnung, wenn nicht besondere Gründe dafür feststehen.
Im vorliegenden Fall wurden derartige Gründe von der Beklagten (für das Vorliegen der besonderen Gründe ist derjenige behauptungs- und beweispflichtig, der sich auf ihr Vorliegen beruft) nicht einmal behauptet, sodass bei einem sieben- und einem vierzehnjährigen Kind nicht zu erkennen ist, dass sie einen über den familienrechtlichen Unterhaltsanspruch hinausgehenden dringenden Bedarf an der Sicherung der Wohnmöglichkeit durch Begründung von eigenen Mitmietrechten neben der beklagten Mutter hatten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte Alleinmieterin der aufgekündigten Wohnung ist. Ihre Passivlegitimation ist gegeben.
Da das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, die Beweisrügen der Beklagten unbehandelt ließ, konnte nicht abschließend über die Rechtssache entschieden werden. Das Berufungsgericht wird die Tatsachengrundlage und das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe prüfen müssen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.