Gemäß § 14 Abs 3 MRG treten nach dem Tod des Hauptmieters unter anderem Verwandte in gerader Linie in den Mietvertrag ein, sofern sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter der Wohnung gewohnt haben. Im hier zu entscheidenden Fall ist nur mehr strittig, ob die Enkelin der verstorbenen Hauptmieterin, die mit dieser und ihrer Tante, der Beklagten, zuletzt in der aufgekündigten Wohnung im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat, am Bestandobjekt ein dringendes Wohnbedürfnis hatte. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen nur dann zu bejahen, wenn der Wohnbedarf nicht in rechtlich gleichwertiger Weise befriedigt werden kann. Die daran anknüpfende Frage, ob der Eintrittsberechtigte bei der Prüfung seines dringenden Wohnbedürfnisses auf einen familienrechtlichen Anspruch verwiesen werden darf, wenn er aufgrund dieses Anspruches über eine ausreichende Unterkunft verfügt, wurde bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So wurde ausgesprochen, daß auch das nicht selbsterhaltungsfähige Kind unabhängig vom Alter und vom Zeitpunkt des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht auf die Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern verwiesen werden dürfe, weil die nur im Familienrecht begründete Wohnmöglichkeit nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietverhältnis gewertet werden könne, in das eingetreten werden soll (WoBl 1988/36; immolex 1998, 6). In SZ 62/200 wurde das Eintrittsrecht einer 19jährigen Studentin bejaht und ausgeführt, eine Verweisung auf die Möglichkeit des Mitbewohnens der elterlichen Wohnung könne schon deshalb nicht erfolgen, weil sie einer eigenen Wohnung nicht gleichwertig sei, käme doch dort nur ein gemeinsames Eintrittsrecht mit den Geschwistern in Betracht. Auch Würth in Rummel ABGB2 § 14 MRG Rz 10 vertritt die Ansicht, daß nach neuerer Auffassung die Verweisung auf eine bloße (rechtlich nicht abgesicherte) Wohnmöglichkeit bei Familienangehörigen nicht ausreiche. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes WoBl 1989/1 sei daher abzulehnen. In dieser von Würth zitierten Fundstelle hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob zwei drei und sieben Jahre alte Kinder gemeinsam mit ihrem Vater nach dem Tod des im gemeinsamen Haushalt lebenden Wohnungsmieters in dessen Mietrechte eintreten könnten. Er verneinte das mit dem Hinweis darauf, daß die beiden Kinder gegenüber ihrem Vater einen Unterhaltsanspruch haben, der auch die Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses umfasse. Nur bei bereits selbsterhaltungsfähigen Kindern könne eine Verweisung auf familienrechtliche Ansprüche dann nicht erfolgen, wenn der Wohnungsgewährende triftige Gründe habe, das Wohnrecht zu versagen. Diesen rechtlichen Überlegungen folgte im wesentlichen das Urteil des Obersten Gerichtshofes WoBl 1998/38 (ablehnend: Würth), in welchem das Eintrittsrecht einer 16jährigen Mittelschülerin verneint wurde. Der Oberste Gerichtshof führte aus, die Frage der rechtlichen Relevanz des Umstandes, daß die Eintrittsberechtigte nach dem Tode der Hauptmieterin die Wohnung wieder verlassen habe, sei nicht weiter zu prüfen, weil der ungewisse künftige Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und der damit verbundene Verlust des im Familienrecht begründeten Wohnanspruches für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs 3 MRG nicht ausreiche.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG treten nach dem Tod des Hauptmieters unter anderem Verwandte in gerader Linie in den Mietvertrag ein, sofern sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter der Wohnung gewohnt haben. Im hier zu entscheidenden Fall ist nur mehr strittig, ob die Enkelin der verstorbenen Hauptmieterin, die mit dieser und ihrer Tante, der Beklagten, zuletzt in der aufgekündigten Wohnung im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat, am Bestandobjekt ein dringendes Wohnbedürfnis hatte. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen nur dann zu bejahen, wenn der Wohnbedarf nicht in rechtlich gleichwertiger Weise befriedigt werden kann. Die daran anknüpfende Frage, ob der Eintrittsberechtigte bei der Prüfung seines dringenden Wohnbedürfnisses auf einen familienrechtlichen Anspruch verwiesen werden darf, wenn er aufgrund dieses Anspruches über eine ausreichende Unterkunft verfügt, wurde bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So wurde ausgesprochen, daß auch das nicht selbsterhaltungsfähige Kind unabhängig vom Alter und vom Zeitpunkt des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht auf die Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern verwiesen werden dürfe, weil die nur im Familienrecht begründete Wohnmöglichkeit nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietverhältnis gewertet werden könne, in das eingetreten werden soll (WoBl 1988/36; immolex 1998, 6). In SZ 62/200 wurde das Eintrittsrecht einer 19jährigen Studentin bejaht und ausgeführt, eine Verweisung auf die Möglichkeit des Mitbewohnens der elterlichen Wohnung könne schon deshalb nicht erfolgen, weil sie einer eigenen Wohnung nicht gleichwertig sei, käme doch dort nur ein gemeinsames Eintrittsrecht mit den Geschwistern in Betracht. Auch Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 14, MRG Rz 10 vertritt die Ansicht, daß nach neuerer Auffassung die Verweisung auf eine bloße (rechtlich nicht abgesicherte) Wohnmöglichkeit bei Familienangehörigen nicht ausreiche. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes WoBl 1989/1 sei daher abzulehnen. In dieser von Würth zitierten Fundstelle hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob zwei drei und sieben Jahre alte Kinder gemeinsam mit ihrem Vater nach dem Tod des im gemeinsamen Haushalt lebenden Wohnungsmieters in dessen Mietrechte eintreten könnten. Er verneinte das mit dem Hinweis darauf, daß die beiden Kinder gegenüber ihrem Vater einen Unterhaltsanspruch haben, der auch die Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses umfasse. Nur bei bereits selbsterhaltungsfähigen Kindern könne eine Verweisung auf familienrechtliche Ansprüche dann nicht erfolgen, wenn der Wohnungsgewährende triftige Gründe habe, das Wohnrecht zu versagen. Diesen rechtlichen Überlegungen folgte im wesentlichen das Urteil des Obersten Gerichtshofes WoBl 1998/38 (ablehnend: Würth), in welchem das Eintrittsrecht einer 16jährigen Mittelschülerin verneint wurde. Der Oberste Gerichtshof führte aus, die Frage der rechtlichen Relevanz des Umstandes, daß die Eintrittsberechtigte nach dem Tode der Hauptmieterin die Wohnung wieder verlassen habe, sei nicht weiter zu prüfen, weil der ungewisse künftige Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und der damit verbundene Verlust des im Familienrecht begründeten Wohnanspruches für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG nicht ausreiche.
Im hier zu beurteilenden Fall stand die Enkelin der Hauptmieterin im für die Beurteilung relevanten Todeszeitpunkt (MietSlg 38.316/19; WoBl 1989/1; WoBl 1998/38) im 17.Lebensjahr. Sie bewohnt die Wohnung nach dem Tode der Großmutter weiter und ist dort nach dem Auszug der Beklagten eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war Grund für den Auszug aus der elterlichen Wohnung einerseits die erforderliche Mithilfe bei der Pflege der Großmutter und andererseits das Bestehen familiärer Probleme. Das Berufungsgericht folgte bei Beurteilung dieses Sachverhaltes im wesentlichen den beiden zitierten Entscheidungen WoBl 1989/1 und 6 Ob 505/96 = WoBl 1998/38). Diesen vermag der erkennende Senat allerdings nicht uneingeschränkt beizutreten. Ausgehend vom Gesetzestext ist für die Frage der Eintrittsberechtigung neben den anderen hier nicht strittigen Voraussetzungen ausschließlich auf das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses abzustellen. Die Beurteilung, ob der Eintrittswillige anderweitig ausreichend wohnversorgt ist, hat sowohl tatsächliche als auch rechtliche Komponenten zu berücksichtigen, wobei deren Gewichtung im Sinne eines beweglichen Systems je nach Alter des Kindes unterschiedlich ausfallen kann. Entgegen der eingangs zitierten Rechtsprechung und der von Würth aaO vertretenen Meinung kann nicht schlechthin auf die Deckung des Wohnbedarfs in rechtlich gleichwertiger Weise abgestellt werden. Wollte man nämlich in allen Fällen die Verweisung auf eine bloße im Familienrecht begründete Wohnmöglichkeit als rechtlich nicht gleichwertig und damit das Eintrittsrecht nicht hindernd erachten, könnten auch Kleinkinder, die sich etwa bei der Verstorbenen zeitweise in Pflege befunden haben, in deren Mietrechte eintreten, obwohl sie diese auszuüben faktisch nicht in der Lage wären. Andererseits sind Fälle denkbar, in denen noch nicht selbsterhaltungsfähige Minderjährige trotz an sich bestehender Wohnmöglichkeit im Familienverband ein dringendes Wohnbedürfnis an einer Mietwohnung haben, etwa weil sie eine dort gelegene und von der elterlichen Wohnung aus nicht oder nur schwer erreichbare Schule oder sonstige Ausbildungsstätte besuchen. Es kommt daher - womit die beiden dargestellten Judikaturlinien zwanglos zusammengeführt werden können - neben der rechtlichen Gleich- oder Ungleichwertigkeit der sonst gegebenen Wohnmöglichkeit auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, welche den Umzug in die vom Eintrittsrecht betroffene Mietwohnung nach dem üblichen Lauf der Dinge als notwendig und daher das Wohnbedürfnis als dringend erscheinen lassen. Auch bei einer im 17.Lebensjahr stehenden noch nicht selbsterhaltungsfähigen Minderjährigen sind derartige Umstände, wie etwa Nähe zur Ausbildungsstätte, räumliche Beengtheit in der elterlichen Wohnung, schwerwiegende Differenzen mit dort wohnenden nahen Angehörigen, welche auch wenn sie keine psychischen Schäden verursachen, ein Zusammenleben auf Dauer doch unzumutbar machen, denkbar. Taugliches Beurteilungskriterium wird im allgemeinen die Beantwortung der Frage sein, ob auch ungeachtet des als möglich angesehenen nahen Todes des Hauptmieters der Wohnungswechsel aus nicht durch das erhoffte Eintrittsrecht bestimmten Gründen vorgenommen worden wäre. Hiebei wird auch nicht unbeachtet bleiben dürfen, ob die Rückkehr des Eintrittswilligen etwa nach vorübergehender Mithilfe bei der Pflege oder Ende der Ausbildung geplant und im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters möglich war. Die Frage der bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit noch notwendigen Zeitspanne ist bei dieser Beurteilung zwar ein ebenfalls mitzuberücksichtigendes nicht unbedeutendes Indiz, jedoch nicht von allein ausschlaggebender Bedeutung.
Im Sinne dieser rechtlichen Erwägungen bedarf der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt nach entsprechender Ergänzung des Parteivorbringens noch der Vertiefung, um verläßlich beurteilen zu können, ob Bestandnehmermehrheit gegeben und die Beklagte allein daher nicht passiv legitimiert ist (vgl EvBl 1972/320; SZ 45/70; MietSlg 35.749; Würth in Rummel ABGB2 § 1116 Rz 17).Im Sinne dieser rechtlichen Erwägungen bedarf der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt nach entsprechender Ergänzung des Parteivorbringens noch der Vertiefung, um verläßlich beurteilen zu können, ob Bestandnehmermehrheit gegeben und die Beklagte allein daher nicht passiv legitimiert ist vergleiche EvBl 1972/320; SZ 45/70; MietSlg 35.749; Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 1116, Rz 17).
Der Revision ist daher Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.