Rechtssatz RS0109939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109939
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Rechtssatz
Neben der rechtlichen Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit der sonst gegebenen (im Familienrecht begründeten) Wohnmöglichkeit kommt es auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die den Umzug in die vom Eintrittsrecht betroffene Mietwohnung nach dem üblichen Lauf der Dinge als notwendig erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 331/97b
Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 Ob 331/97b
- 7 Ob 145/09p
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 145/09p
Auch; Beisatz: Es ist dabei auf das Alter des Kindes, die zu erwartenden Entwicklungen in nächster Zukunft und die Gründe, die einerseits für die gesonderte Wohnungsnahme des Unterhaltsberechtigten, andererseits für die Begründung von dessen eigenen Mitmietrechten sprechen, abzustellen. Minderjährige, deren Selbsterhaltungsfähigkeit in nächster Zukunft nicht absehbar ist, haben neben dem familienrechtlichen Wohnungsanspruch gegen den selbst eintretenden Unterhaltspflichtigen grundsätzlich kein dringendes Wohnbedürfnis an einer Wohnung, wenn nicht besondere Gründe dafür feststehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109939
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19980430_OGH0002_0080OB00331_97B0000_001