Rechtssatz RS0068618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068618
Geschäftszahl
6Ob151/62 (6Ob152/62); 4Ob621/75; 1Ob212/13b; 1Ob99/18t
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Norm
MG §19 Abs2 Z11 D2
MRG §30 Abs2 Z5 C
Rechtssatz
Die in der Judikatur bis in die jüngste Zeit aufscheinende Diskrepanz bei Beantwortung der Frage nach den Voraussetzungen einer Teilkündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG, ob nämlich die abzugebenden Räume in der ausschließlichen Benützung des verstorbenen Vormieters gestanden sein müssen und ob ihre Belassung an den Sonderrechtsnachfolger ein krasses Missverhältnis zwischen dessen dringendem Wohnungsbedürfnis und dem Umfang der ganzen Wohnung herbeiführen würde (so zB MietSlg 4676, 8223, 6 Ob 431/61) oder ob die anzugebenden Räume in ausschließlicher Benützung des verstorbenen Vormieters gestanden sein müssen oder ob ihre Belassung an den Eintrittsberechtigten das krasse Missverhältnis herbeiführen würde (so zB MietSlg 5210, 7425, 7426, 6 Ob 162/61), ist dahin zu lösen, dass die Teilkündigung nicht auf jene Fälle beschränkt werden kann, in denen der verstorbene Vormieter einzelne Räume der Wohnung allein benützt hat. Zur Frage, ob eine solche Teilkündigung auch möglich ist, wenn schon zwischen dem dringenden Wohnungsbedürfnis des verstorbenen Vormieters und seiner Angehörigen und dem Umfang der Wohnung (allenfalls sogar schon bei Vertragsabschluss) ein Missverhältnis bestand.Die in der Judikatur bis in die jüngste Zeit aufscheinende Diskrepanz bei Beantwortung der Frage nach den Voraussetzungen einer Teilkündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG, ob nämlich die abzugebenden Räume in der ausschließlichen Benützung des verstorbenen Vormieters gestanden sein müssen und ob ihre Belassung an den Sonderrechtsnachfolger ein krasses Missverhältnis zwischen dessen dringendem Wohnungsbedürfnis und dem Umfang der ganzen Wohnung herbeiführen würde (so zB MietSlg 4676, 8223, 6 Ob 431/61) oder ob die anzugebenden Räume in ausschließlicher Benützung des verstorbenen Vormieters gestanden sein müssen oder ob ihre Belassung an den Eintrittsberechtigten das krasse Missverhältnis herbeiführen würde (so zB MietSlg 5210, 7425, 7426, 6 Ob 162/61), ist dahin zu lösen, dass die Teilkündigung nicht auf jene Fälle beschränkt werden kann, in denen der verstorbene Vormieter einzelne Räume der Wohnung allein benützt hat. Zur Frage, ob eine solche Teilkündigung auch möglich ist, wenn schon zwischen dem dringenden Wohnungsbedürfnis des verstorbenen Vormieters und seiner Angehörigen und dem Umfang der Wohnung (allenfalls sogar schon bei Vertragsabschluss) ein Missverhältnis bestand.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 151/62
Entscheidungstext OGH 04.07.1962 6 Ob 151/62
Veröff: EvBl 1963/29 S 43 = ImmZ 1963,107
- 4 Ob 621/75
Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 621/75
- 1 Ob 212/13b
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 212/13b
Vgl
- 1 Ob 99/18t
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 99/18t
Auch; Bem: 2. Rechtsgang zu 1 Ob 212/13b. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0068618
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19620704_OGH0002_0060OB00151_6200000_001