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Rechtssatz RS0068645

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068645

Geschäftszahl

8Ob65/64; 8Ob359/66; 8Ob191/72; 4Ob192/09b

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Norm

MG §19 Abs2 Z11 C3
MG §19 Abs2 Z11 D1

Rechtssatz

Das Eintrittsrecht des eintrittsberechtigten Angehörigen wird nicht durch eine Unterbrechung der gemeinsamen Haushaltsführung beeinträchtigt, wenn diese auf Seite der Mieterin oder des Eintrittsberechtigten oder auf Seite beider teils beruflich, teils gesundheitlich erzwungen war. Das dringende Wohnungsbedürfnis des Eintrittsberechtigten wird auch nicht dadurch berührt, dass ihm eine Ehewohnung zur Verfügung steht, wenn diese von seiner Ehegattin benützt wird, die Ehegatten aber eine Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft ablehnen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 65/64
    Entscheidungstext OGH 10.03.1964 8 Ob 65/64
    Veröff: MietSlg 16445
  • 8 Ob 359/66
    Entscheidungstext OGH 10.01.1967 8 Ob 359/66
    Veröff: MietSlg 19350 = MietSlg 19352
  • 8 Ob 191/72
    Entscheidungstext OGH 10.10.1972 8 Ob 191/72
    nur: Das dringende Wohnungsbedürfnis des Eintrittsberechtigten wird auch nicht dadurch berührt, dass ihm eine Ehewohnung zur Verfügung steht, wenn diese von seiner Ehegattin benützt wird, die Ehegatten aber eine Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft ablehnen. (T1) Veröff: MietSlg 24335
  • 4 Ob 192/09b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 192/09b
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0068645

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_19640310_OGH0002_0080OB00065_6400000_001