Rechtssatz RS0068645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068645
Geschäftszahl
8Ob65/64; 8Ob359/66; 8Ob191/72; 4Ob192/09b
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Norm
MG §19 Abs2 Z11 C3
MG §19 Abs2 Z11 D1
Rechtssatz
Das Eintrittsrecht des eintrittsberechtigten Angehörigen wird nicht durch eine Unterbrechung der gemeinsamen Haushaltsführung beeinträchtigt, wenn diese auf Seite der Mieterin oder des Eintrittsberechtigten oder auf Seite beider teils beruflich, teils gesundheitlich erzwungen war. Das dringende Wohnungsbedürfnis des Eintrittsberechtigten wird auch nicht dadurch berührt, dass ihm eine Ehewohnung zur Verfügung steht, wenn diese von seiner Ehegattin benützt wird, die Ehegatten aber eine Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft ablehnen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 65/64
Entscheidungstext OGH 10.03.1964 8 Ob 65/64
Veröff: MietSlg 16445
- 8 Ob 359/66
Entscheidungstext OGH 10.01.1967 8 Ob 359/66
Veröff: MietSlg 19350 = MietSlg 19352
- 8 Ob 191/72
Entscheidungstext OGH 10.10.1972 8 Ob 191/72
nur: Das dringende Wohnungsbedürfnis des Eintrittsberechtigten wird auch nicht dadurch berührt, dass ihm eine Ehewohnung zur Verfügung steht, wenn diese von seiner Ehegattin benützt wird, die Ehegatten aber eine Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft ablehnen. (T1) Veröff: MietSlg 24335
- 4 Ob 192/09b
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 192/09b
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0068645
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19640310_OGH0002_0080OB00065_6400000_001