2. Ob das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu bejahen ist oder nicht, berührt keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042789). Im Anlassfall hat das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten als gegeben erachtet, weil dessen Wohnbedarf nicht anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise gedeckt werden könne; es ist damit nicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG abgewichen:2. Ob das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu bejahen ist oder nicht, berührt keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042789). Im Anlassfall hat das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten als gegeben erachtet, weil dessen Wohnbedarf nicht anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise gedeckt werden könne; es ist damit nicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG abgewichen:
3.1. Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln (RIS-Justiz RS0069957, RS0069751, RS0068181).
3.2. Besitzt ein Eintrittsberechtigter gegenüber seinem Ehegatten familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung (§ 97 ABGB), ist ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (7 Ob 612/95 = RIS-Justiz RS0069957 [T4]).3.2. Besitzt ein Eintrittsberechtigter gegenüber seinem Ehegatten familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung (Paragraph 97, ABGB), ist ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (7 Ob 612/95 = RIS-Justiz RS0069957 [T4]).
3.3. Ein Eintrittsberechtigter kann etwa dann nicht auf die Wohnmöglichkeit bei seinem Ehegatten verwiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Weitergabe des Bestandobjekts an ihn die ernstliche Absicht hatte, die Ehegemeinschaft nicht mehr aufzunehmen (7 Ob 612/95 = RIS-Justiz RS0074968), oder wenn die Ehe nicht intakt ist und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, warum der Eintrittsberechtigte seinen Wohnsitz nicht (ständig) in der Ehewohnung nehmen will (7 Ob 612/95 = RIS-Justiz RS0074969). Das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten wird auch nicht dadurch berührt, dass ihm eine Ehewohnung zur Verfügung steht, wenn diese von seiner Ehegattin benützt wird, die Ehegatten aber eine Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft ablehnen (RIS-Justiz RS0068645). Gleiches gilt bei zerrütteter Ehe, wenn zwar der andere Ehegatte die Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht gerade verweigert, von einem gemeinschaftlichen Zusammenleben aber nichts mehr wissen will (1 Ob 781/80 = MietSlg 33.373/7). Halten Ehegatten an der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fest und lehnt es einer von ihnen aufgrund dieser Verhältnisse ab, in die Ehewohnung zurückzukehren, so kann ihn das Gericht nicht auf dem Umweg über den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 11 MietG zur Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft zwingen (8 Ob 359/66 = MietSlg 19.350).3.3. Ein Eintrittsberechtigter kann etwa dann nicht auf die Wohnmöglichkeit bei seinem Ehegatten verwiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Weitergabe des Bestandobjekts an ihn die ernstliche Absicht hatte, die Ehegemeinschaft nicht mehr aufzunehmen (7 Ob 612/95 = RIS-Justiz RS0074968), oder wenn die Ehe nicht intakt ist und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, warum der Eintrittsberechtigte seinen Wohnsitz nicht (ständig) in der Ehewohnung nehmen will (7 Ob 612/95 = RIS-Justiz RS0074969). Das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten wird auch nicht dadurch berührt, dass ihm eine Ehewohnung zur Verfügung steht, wenn diese von seiner Ehegattin benützt wird, die Ehegatten aber eine Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft ablehnen (RIS-Justiz RS0068645). Gleiches gilt bei zerrütteter Ehe, wenn zwar der andere Ehegatte die Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht gerade verweigert, von einem gemeinschaftlichen Zusammenleben aber nichts mehr wissen will (1 Ob 781/80 = MietSlg 33.373/7). Halten Ehegatten an der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fest und lehnt es einer von ihnen aufgrund dieser Verhältnisse ab, in die Ehewohnung zurückzukehren, so kann ihn das Gericht nicht auf dem Umweg über den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG zur Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft zwingen (8 Ob 359/66 = MietSlg 19.350).
4. Das Berufungsgericht hat die dargestellten Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zutreffend auf die Umstände des Einzelfalls angewendet. Entgegen seinem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch hängt die Entscheidung somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.4. Das Berufungsgericht hat die dargestellten Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zutreffend auf die Umstände des Einzelfalls angewendet. Entgegen seinem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch hängt die Entscheidung somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.