Rechtssatz RS0068769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068769
Geschäftszahl
3Ob603/78; 4Ob530/79; 3Ob565/95
Entscheidungsdatum
11.10.1995
Norm
MG §19 Abs2 Z13 B
MRG §30 Abs2 Z6 C
Rechtssatz
In Fällen, in welchen der gekündigte Mieter über keine sonstige Wohnung, sondern nur eine Unterkunft (möbliertes Untermietzimmer, Aufnahme als Gast) verfügt, ist die zentrale Frage des dauernden Mangels eines schutzwürdigen Interesses auch bei bloß gelegentlicher Benützung der aufgekündigten Wohnung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen (vgl hiezu MietSlg 23427, 24347, 25336, 25337).In Fällen, in welchen der gekündigte Mieter über keine sonstige Wohnung, sondern nur eine Unterkunft (möbliertes Untermietzimmer, Aufnahme als Gast) verfügt, ist die zentrale Frage des dauernden Mangels eines schutzwürdigen Interesses auch bei bloß gelegentlicher Benützung der aufgekündigten Wohnung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen vergleiche hiezu MietSlg 23427, 24347, 25336, 25337).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 603/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 3 Ob 603/78
- 4 Ob 530/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 530/79
Auch
- 3 Ob 565/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 565/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0068769
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19780704_OGH0002_0030OB00603_7800000_001