Für das Vorliegen des Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG ist zum einen das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung des Bestandobjektes zu Wohnzwecken, zum anderen der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen erforderlich (1 Ob 631/94; WoBl 1993, 102). Verfügt der Mieter über keine zweite Wohnung, ist die Anzahl der Übernachtungen im Bestandgegenstand nicht entscheidend (WoBl 1992, 247); es ist dann auch die Annahme, er habe kein durch die aufgekündigte Wohnung zu befriedigendes dringendes Wohnbedürfnis, nicht ohne weiteres gerechtfertigt (MietSlg 31.422). Wäre etwa der Mieter von einer anderen Person bloß als Gast in deren Wohnung aufgenommen worden, ist die zentrale Frage des dauernden Mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags bei bloß gelegentlicher Benützung der aufgekündigten Wohnung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen (MietSlg 30.426).Für das Vorliegen des Kündigungsgrundes gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG ist zum einen das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung des Bestandobjektes zu Wohnzwecken, zum anderen der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen erforderlich (1 Ob 631/94; WoBl 1993, 102). Verfügt der Mieter über keine zweite Wohnung, ist die Anzahl der Übernachtungen im Bestandgegenstand nicht entscheidend (WoBl 1992, 247); es ist dann auch die Annahme, er habe kein durch die aufgekündigte Wohnung zu befriedigendes dringendes Wohnbedürfnis, nicht ohne weiteres gerechtfertigt (MietSlg 31.422). Wäre etwa der Mieter von einer anderen Person bloß als Gast in deren Wohnung aufgenommen worden, ist die zentrale Frage des dauernden Mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags bei bloß gelegentlicher Benützung der aufgekündigten Wohnung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen (MietSlg 30.426).
Bei einer alleinstehenden Frau wie der Beklagten kann von einem familiären Mittelpunkt schon begrifflich keine Rede sein. In einem solchen Fall kann für die Beurteilung des Lebensschwerpunktes in einer bestimmten Wohnung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb ua auch schon ausgesprochen, es könne aus der Tatsache, daß der Mieter häufig als Gast auswärts nächtige, nicht geschlossen werden, er benütze die aufgekündigte Wohnung nicht mehr zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Unmaßgeblich ist daher, wie oft der Gekündigte in der Wohnung nächtigt. Entscheidend ist somit lediglich, ob dem Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags dauernd mangelt (MietSlg 40.458; MietSlg 25.337). Unter diesen Voraussetzungen wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages nur zu verneinen, wenn ungewiß wäre, ob der Mieter das Bestandobjekt in näherer Zukunft wieder regelmäßig benützen werde (MietSlg 30.426). Wäre dagegen zu erwarten, daß der Mieter die aufgekündigte Wohnung in naher Zukunft wieder benötigen werde, ließe sich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung seines Mietvertrages nicht verneinen (MietSlg 42.338; MietSlg 41.348; MietSlg 31.423). Zur Beurteilung des Mangels eines solchen Interesses ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bei Schluß der Verhandlung erster Instanz ergab, sofern diese Entwicklung Rückschlüsse darauf zuläßt, ob der geltend gemachte Auflösungsgrund bereits im Zeitpunkt der Kündigung gegeben war (MietSlg 41.348). Bereits aufgrund eines Vorbringens, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG sei infolge eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht erfüllt, sind alle zur verläßlichen Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen, auch wenn der - insofern behauptungs- und beweispflichtige - Gekündigte nicht zu jeder in diesen Rahmen fallenden Einzelheit ein konkretes Prozeßvorbringen erstattete (MietSlg 30.427 - noch zu § 19 Abs 2 Z 13 MG).Bei einer alleinstehenden Frau wie der Beklagten kann von einem familiären Mittelpunkt schon begrifflich keine Rede sein. In einem solchen Fall kann für die Beurteilung des Lebensschwerpunktes in einer bestimmten Wohnung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb ua auch schon ausgesprochen, es könne aus der Tatsache, daß der Mieter häufig als Gast auswärts nächtige, nicht geschlossen werden, er benütze die aufgekündigte Wohnung nicht mehr zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Unmaßgeblich ist daher, wie oft der Gekündigte in der Wohnung nächtigt. Entscheidend ist somit lediglich, ob dem Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags dauernd mangelt (MietSlg 40.458; MietSlg 25.337). Unter diesen Voraussetzungen wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages nur zu verneinen, wenn ungewiß wäre, ob der Mieter das Bestandobjekt in näherer Zukunft wieder regelmäßig benützen werde (MietSlg 30.426). Wäre dagegen zu erwarten, daß der Mieter die aufgekündigte Wohnung in naher Zukunft wieder benötigen werde, ließe sich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung seines Mietvertrages nicht verneinen (MietSlg 42.338; MietSlg 41.348; MietSlg 31.423). Zur Beurteilung des Mangels eines solchen Interesses ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bei Schluß der Verhandlung erster Instanz ergab, sofern diese Entwicklung Rückschlüsse darauf zuläßt, ob der geltend gemachte Auflösungsgrund bereits im Zeitpunkt der Kündigung gegeben war (MietSlg 41.348). Bereits aufgrund eines Vorbringens, der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG sei infolge eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht erfüllt, sind alle zur verläßlichen Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen, auch wenn der - insofern behauptungs- und beweispflichtige - Gekündigte nicht zu jeder in diesen Rahmen fallenden Einzelheit ein konkretes Prozeßvorbringen erstattete (MietSlg 30.427 - noch zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG).
Der vorübergehende Aufenthalt der Beklagten im Ausland ist für die Beurteilung des Vorliegens des geltend gemachten Kündigungsgrundes unbeachtlich, weil die Beklagte - nach den getroffenen Feststellungen - erst "sehr bald" nach ihrer Rückkehr begann, den Großteil ihrer Zeit nicht in der aufgekündigten Wohnung zu verbringen. Die Beklagte hatte diese Wohnung also nach ihrem Auslandsaufenthalt jedenfalls noch - wenn auch kurzzeitig - für die Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwendet. Berücksichtigt man im übrigen, daß sie ihre Mietwohnung im Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung (1.Dezember 1993) erst seit ungefähr 1 1/2 Jahren nur mehr gelegentlich aufgesucht hatte, um diese in Ordnung zu halten, läßt sich noch nicht sagen, sie habe durch ihr Verhalten - unabhängig vom Vorhandensein einer zweiten Wohnung - bereits jahrelang zu erkennen gegeben, die aufgekündigte Wohnung nicht mehr zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses zu benötigen.
Legt man die bisherigen Rechtsausführungen zugrunde, dann ging das Berufungsgericht unzutreffend davon aus, daß die Beklagte "nicht vorgebracht" habe, ungeachtet der zur Benützung ihrer Mietwohnung getroffenen Feststellungen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Bestandvertrages zu haben; sie behauptete nämlich in ihren Einwendungen ausdrücklich, die aufgekündigte Wohnung stelle für sie "die einzige Möglichkeit zur Befriedigung" ihres "dringenden Wohnbedürfnisses dar".
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen nachzuholen haben, die eine Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage erlauben, ob zu erwarten ist, daß die Beklagte die aufgekündigte Wohnung in naher Zukunft wieder zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses benötigen werde.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der ausgesprochene Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der ausgesprochene Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.