Rechtssatz RS0070234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070234
Entscheidungsdatum
29.06.1999
Rechtssatz
Zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, sofern diese Entwicklung Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Kündigungsgrund schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070234
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19870427_OGH0002_0010OB00566_8700000_003