Rechtssatz RS0087043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087043
Entscheidungsdatum
19.06.2015
Rechtssatz
Bereits aufgrund eines Vorbringens, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG sei infolge eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht erfüllt, sind alle zur verläßlichen Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen, auch wenn der - insofern behauptungspflichtige und beweispflichtige - Gekündigte nicht zu jeder in diesen Rahmen fallenden Einzelheit ein konkretes Prozeßvorbringen erstattete.Bereits aufgrund eines Vorbringens, der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG sei infolge eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht erfüllt, sind alle zur verläßlichen Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen, auch wenn der - insofern behauptungspflichtige und beweispflichtige - Gekündigte nicht zu jeder in diesen Rahmen fallenden Einzelheit ein konkretes Prozeßvorbringen erstattete.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 565/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 565/95
- 3 Ob 402/97g
Entscheidungstext OGH 15.07.1998 3 Ob 402/97g
- 8 Ob 349/99b
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 349/99b
- 10 Ob 19/04y
Entscheidungstext OGH 30.03.2004 10 Ob 19/04y
Beisatz: Der gekündigte Mieter wird seiner Behauptungslast nicht gerecht, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der Mieter muss konkretes Vorbringen zum dringenden Wohnbedürfnis erstatten, es ist aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten erforderlich; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein. (T1)
- 5 Ob 77/15g
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 77/15g
Auch; Beis wie T1; nur: Der Mieter muss konkrete Behauptungen aufstellen, aus welchen Gründen ‑ trotz der fehlenden regelmäßigen Benutzung ‑ sein schutzwürdiges Interesse besteht. Ein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten wird jedoch nicht gefordert. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087043
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00565_9500000_001