Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, damit eine Klarstellung zur Behauptungslast des Mieters im Fall einer Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG getroffen werden kann; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, damit eine Klarstellung zur Behauptungslast des Mieters im Fall einer Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG getroffen werden kann; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, weshalb eine Anfechtung der Beweiswürdigung, wie sie vom Beklagten im Rahmen seiner Rechtsrüge teilweise vorgenommen wurde - im Revisionsverfahren nicht möglich ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 1). Auszugehen ist insbesondere von der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung, dass der Beklagte erst ab der Zustellung der Aufkündigung am 10. 10. 2002 vorübergehend begonnen hat, unter der Woche regelmäßig in der Wohnung zu übernachten.Vorweg ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, weshalb eine Anfechtung der Beweiswürdigung, wie sie vom Beklagten im Rahmen seiner Rechtsrüge teilweise vorgenommen wurde - im Revisionsverfahren nicht möglich ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 1). Auszugehen ist insbesondere von der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung, dass der Beklagte erst ab der Zustellung der Aufkündigung am 10. 10. 2002 vorübergehend begonnen hat, unter der Woche regelmäßig in der Wohnung zu übernachten.
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG gewährt einen Kündigungsgrund, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet wird, es sei denn, dass der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Für die Beurteilung, ob der Kündigungsgrund vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an (RIS-Justiz RS0070232 [T1])Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG gewährt einen Kündigungsgrund, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet wird, es sei denn, dass der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Für die Beurteilung, ob der Kündigungsgrund vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an (RIS-Justiz RS0070232 [T1])
Für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0079253). Hat der Vermieter - wie hier - die nicht regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken nachgewiesen, trifft den Mieter die Behauptungs- und Beweislast für das dringende Wohnbedürfnis (RIS-Justiz RS0079350 [T6]), das bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0068687, RS0079350 [T2]). In diesem Sinn ist es Sache des Vermieters zu behaupten und zu beweisen, dass er die Nichtbenützung eine absehbare nur vorübergehende Unterbrechung darstellt (RIS-Justiz RS0079350 [T1]). In diesem Fall muss vom Mieter bewiesen werden, dass die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigt werden wird (1 Ob 548/91 = wobl 1991/117, Würth). Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0079210; 6 Ob 559/93 = wobl 1993/134; 3 Ob 165/00m = immolex 2001/66 = MietSlg 52.420;; Würth in Rummel3 § 33 MRG Rz 33).Für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0079253). Hat der Vermieter - wie hier - die nicht regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken nachgewiesen, trifft den Mieter die Behauptungs- und Beweislast für das dringende Wohnbedürfnis (RIS-Justiz RS0079350 [T6]), das bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0068687, RS0079350 [T2]). In diesem Sinn ist es Sache des Vermieters zu behaupten und zu beweisen, dass er die Nichtbenützung eine absehbare nur vorübergehende Unterbrechung darstellt (RIS-Justiz RS0079350 [T1]). In diesem Fall muss vom Mieter bewiesen werden, dass die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigt werden wird (1 Ob 548/91 = wobl 1991/117, Würth). Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0079210; 6 Ob 559/93 = wobl 1993/134; 3 Ob 165/00m = immolex 2001/66 = MietSlg 52.420;; Würth in Rummel3 Paragraph 33, MRG Rz 33).
Der Oberste Gerichtshof hat in den zu RIS-Justiz RS0087043 indizierten Entscheidungen ausgesprochen, dass bereits aufgrund eines Vorbringens, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG sei infolge eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht erfüllt, alle zur verlässlichen Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen seien, auch wenn der - insoweit behauptungs- und beweispflichtige - Mieter nicht zu jeder in diesen Rahmen fallenden Einzelheit ein konkretes Prozessvorbringen erstattete (so bereits 3 Ob 603/78 = MietSlg 30.427).Der Oberste Gerichtshof hat in den zu RIS-Justiz RS0087043 indizierten Entscheidungen ausgesprochen, dass bereits aufgrund eines Vorbringens, der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG sei infolge eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht erfüllt, alle zur verlässlichen Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen seien, auch wenn der - insoweit behauptungs- und beweispflichtige - Mieter nicht zu jeder in diesen Rahmen fallenden Einzelheit ein konkretes Prozessvorbringen erstattete (so bereits 3 Ob 603/78 = MietSlg 30.427).
Der Entscheidung 3 Ob 565/95 = MietSlg 47.393 lag zugrunde, dass die Mieterin das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes mit der Begründung bestritten hatte, das Bestandobjekt werde von ihr regelmäßig bewohnt und stelle für sie die einzige Möglichkeit zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dar; sie halte sich nur gelegentlich in der Wohnung eines guten Bekannten auf. Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei jedoch die aufgekündigte Wohnung, wo sie auch alle persönlichen Gegenstände habe. Der Oberste Gerichtshof fasste einen Aufhebungsbeschluss und trug Feststellungen auf, die eine Beurteilung der Frage erlauben, ob zu erwarten ist, dass die Beklagte die aufgekündigte Wohnung in naher Zukunft wieder zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses benötigen werde.
Im Verfahren 3 Ob 402/97g (wobl 2000/124 = MietSlg 50.431) brachte die Mieterin vor, die aufgekündigte Wohnung sei ihre einzige Wohnmöglichkeit in Österreich und werde von ihr nach wie vor ausschließlich für Wohnzwecke benützt; sie sei nur aus beruflichen Gründen vorübergehend wegen der Tätigkeit für ihren Dienstgeber in Tschechien während der Woche nicht in Wien. Auch im Verfahren 8 Ob 349/99b (wobl 2001/75 = MietSlg LII/24) hat der gekündigte Mieter ein Vorbringen erstattet, dass von vornherein klar gewesen sei, dass die Wohnung nur als Zweitwohnsitz benützt werde.
Aus diesen Entscheidungen ist der Schluss zu ziehen, dass der gekündigte Mieter seiner Behauptungslast nicht gerecht wird, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der zu RIS-Justiz RS0087043 indizierte Rechtssatz ist daher so zu verstehen, dass konkretes Vorbringen des Mieters zum dringenden Wohnbedürfnis erforderlich ist, aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte diesen Anforderungen nicht entsprochen hat, wenn er in den Einwendungen lediglich vorgebracht hat, er benötige die aufgekündigte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und verfüge über keine andere Wohnmöglichkeit - wobei das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens keinen Niederschlag in den Feststellungen gefunden hat.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO.