Rechtssatz RS0068973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068973
Entscheidungsdatum
06.03.1990
Rechtssatz
Hat ein Mieter das Ausmaß der ihm zu gewährenden Ermäßigung des Hauptmietzinses selbst bestimmt, kann er nicht mehr eine weitere Herabsetzung des Zinses begehren, wenn er nicht dartut, daß ihm die Umstände für eine weitere Herabsetzung zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Ausübung des Gestaltungsrechtes nicht bekannt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0068973
Dokumentnummer
JJR_19900306_OGH0002_0050OB00079_8900000_001