Begründung:
Die Antragsgegnerin ist auf Grund des Mietvertrages vom 22. Jänner 1980 Hauptmieterin der 62 m2 großen Wohnung top. Nr. 19 in dem der Antragsgegnerin gehörigen Haus Wien 2., Zirkusgasse 21. Der monatliche Hauptmietzins wurde mit 2.000 S, wertgesichert auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1976, zuzüglich 2,3 % Betriebskosten vereinbart. Zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages war die Wohnung, die etwa 3 bis 4 Monate leergestanden war, mit einem WC und einer Wasserentnahmestelle ausgestattet; in der Küche befand sich ein Wasserhahn, es waren jedoch weder Abwäsche noch Abflußmöglichkeiten vorhanden. Außerdem waren Gaszähler und Elektrozähler abgesperrt. Die Elektroleitungen waren über Putz verlegt und in desolatem Zustand, sodaß sie erneuert werden mußten. Für die Wohnung bestand kein eigener Hauptwasserhahn. Ein Gashersd war nicht vorhanden, sondern nur ein gemauerter, mit festem Brennmaterial zu beheizender Herd. Am 5. Februar 1980 wurde der Antragstellerin von den Wiener Stadtwerken gestattet, die Stromanlage selbst einzuschalten. Im Februar 1980 ließ sie die Lichtleitungen und Steckdosen neu verlegen, den Sicherungsverteiler umbauen und Leitungsschutzschalter montieren, wofür sie 14.956,74 S bezahlte. Außerdem ließ sie einen neuen Waschtisch samt Anschlußverbindungen um insgesamt 1.829 S liefern und montieren. Bei Abschluß des Mietvertrages besichtigte die Antragstellerin, die damals als Prokuristin bei der das Haus verwaltenden E*** Immobilien GesmbH tätig war, die Wohnung; dabei war ihr auch deren desolater Zustand aufgefallen. Sie forderte die Hausverwaltung nicht auf, die Mängel zu beheben, sprach jedoch mehrmals mit den Direktor und einem Prokuristen der Hausverwaltung darüber, daß weder Gas noch Strom benützbar seien, noch ein funktionierender Wasserabfluß vorhanden sei. Mit Schreiben vom 24. Juni 1982 an die E*** Immobilien GesmbH ersuchte die Antragstellerin um Herabsetzung des Mietzinses für ihre Wohnung auf Kategorie C zuzüglich Erhaltungsbeitrag, wobei sie unter Anführung der Wohnfläche und den Hinweis auf Kategorie C samt Erhaltungsbeitrag einen Betrag von 1.023 S monatlich errechnete. Mit Schreiben vom 28. Feber 1983 erklärte die Gebäudeverwaltung L. K***, die im September 1982 die Verwaltung des Hauses übernommen hatte, sie wäre bereit, der Antragstellerin eine Reduktion des Hauptmietzinses von bisher 2.200 S auf 1.023 S, und zwar rückwirkend zum 1. Juli 1982, zu gewähren.
Mit dem am 9. Mai 1984 bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk eingebrachten, und in der Folge gemäß § 40 Abs 2 MRG bei Gericht anhängig gemachten Antrag begehrte Edith R*** die Entscheidung, "in welcher Höhe der gesetzliche Mietzins zulässig sei" und die Schaffung eines Rückforderungstitels gemäß § 37 MRG für allfällig überhöht bezahlte Beträge. Mit Schreiben vom 24. Juni 1982 habe sie die Herabsetzung des im Mietvertrag vereinbarten Hauptmietzinses im Sinne des § 44 MRG verlangt. Die Hausinhabung habe diesem Begehren jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen und schreibe weiterhin überhöhte Mietzinse vor. Das Bestandobjekt habe über keine ausreichende Wasserentnahmestelle verfügt, weshalb für die Wohnung nur Ausstattungskategorie D vorliege.Mit dem am 9. Mai 1984 bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk eingebrachten, und in der Folge gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG bei Gericht anhängig gemachten Antrag begehrte Edith R*** die Entscheidung, "in welcher Höhe der gesetzliche Mietzins zulässig sei" und die Schaffung eines Rückforderungstitels gemäß Paragraph 37, MRG für allfällig überhöht bezahlte Beträge. Mit Schreiben vom 24. Juni 1982 habe sie die Herabsetzung des im Mietvertrag vereinbarten Hauptmietzinses im Sinne des Paragraph 44, MRG verlangt. Die Hausinhabung habe diesem Begehren jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen und schreibe weiterhin überhöhte Mietzinse vor. Das Bestandobjekt habe über keine ausreichende Wasserentnahmestelle verfügt, weshalb für die Wohnung nur Ausstattungskategorie D vorliege.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages, weil dem Herabsetzungsantrag der Mieterin entsprechend Kategorie C auf 1.203 S entsprochen worden sei und bei Mietvertragsabschluß die Voraussetzungen für die Einreihung der Wohnung in diese Kategorie auch gegeben gewesen seien.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß es sich bei der Wohnung um keine im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft ausgestattete gehandelt habe, weil es für diese Beurteilung auf die Brauchbarkeit des im Wohnungsverband vorhandenen WCs und der vorhandenen, einen Wasserablauf nicht vorsehenden Wasserentnahmestelle nicht ankomme. Wenn auch die Wasserentnahmestelle mangels Abflusses eine unbrauchbare sei, habe die Antragstellerin die ihr obliegende Anzeigepflicht verletzt. Die bloße Kenntnis des Vermieters vom Vorhandensein des Mangels reiche zur Einstufung der Wohnung in die Ausstattungskategorie D nicht hin, wenn ihm nicht durch die Beanstandungsanzeige der Wille des Mieters mitgeteilt werde, im Falle des Verzuges mit der Mängelbehebung die daraus entspringenden Dauerrechtsfolgen in Anpsruch zu nehmen. Darüber hinaus sei mit Schreiben der Hausverwaltung vom 28. Februar 1983 rückwirkend mit 1. Juli 1982 das im Schreiben der Antragstellerin vom 24. Juni 1982 zu erblickende Anbot auf Abschluß einer Mietzinsvereinbarung in Höhe von 1.023 S (in Höhe des 1 1/2fachen Kategorie C-Mietzinses) im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 MRG angenommen worden. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob in dem an die Schlichtungsstelle gerichteten Mietzinsüberprüfungsantrag oder einem späteren an das Gericht gerichteten Schriftsatz ein neurliches Herabsetzungsbegehren der Mieterin zu erblicken wäre.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß es sich bei der Wohnung um keine im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes mangelhaft ausgestattete gehandelt habe, weil es für diese Beurteilung auf die Brauchbarkeit des im Wohnungsverband vorhandenen WCs und der vorhandenen, einen Wasserablauf nicht vorsehenden Wasserentnahmestelle nicht ankomme. Wenn auch die Wasserentnahmestelle mangels Abflusses eine unbrauchbare sei, habe die Antragstellerin die ihr obliegende Anzeigepflicht verletzt. Die bloße Kenntnis des Vermieters vom Vorhandensein des Mangels reiche zur Einstufung der Wohnung in die Ausstattungskategorie D nicht hin, wenn ihm nicht durch die Beanstandungsanzeige der Wille des Mieters mitgeteilt werde, im Falle des Verzuges mit der Mängelbehebung die daraus entspringenden Dauerrechtsfolgen in Anpsruch zu nehmen. Darüber hinaus sei mit Schreiben der Hausverwaltung vom 28. Februar 1983 rückwirkend mit 1. Juli 1982 das im Schreiben der Antragstellerin vom 24. Juni 1982 zu erblickende Anbot auf Abschluß einer Mietzinsvereinbarung in Höhe von 1.023 S (in Höhe des 1 1/2fachen Kategorie C-Mietzinses) im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG angenommen worden. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob in dem an die Schlichtungsstelle gerichteten Mietzinsüberprüfungsantrag oder einem späteren an das Gericht gerichteten Schriftsatz ein neurliches Herabsetzungsbegehren der Mieterin zu erblicken wäre.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß die "Mietzinsvereinbarung mit der Antragstellerin hinsichtlich deren Wohnung seit 1. Juli 1982 (Ende des vorliegenden Überprüfungszeitraumes 30. Juni 1985) insoweit rechtsunwirksam war, wie sie 1.023 S monatlichen Hauptmietzins überstiegen hat". Der Rekurs sei schon deshalb berechtigt, weil das Erstgericht den ohnehin seiner Ansicht nach zur Vorschreibung gelangenden, zwischen den Parteien aber nach wie vor strittig gebliebenen zulässigen Mietzins nicht festgestellt, sondern den entsprechenden Antrag abgewiesen habe. Hingegen sei der Rechtsstandpunkt der Antragstellerin, ihr Hauptmietzins hätte sich auf Grund ihres, an die Hausverwaltung gerichteten Schreiben vom 24. Juni 1982 auf einen niedrigeren als den in diesem Schreiben angeführten Betrag von 1.023 S pro Monat (das sei genau der 1 1/2fache Kategorie C-Mietzins für die festgestelltermaßen 62 m2 große Wohnung gewesen) reduziert, verfehlt. In § 44 Abs 2 und 3 MRG sei vom Gesetzgeber dem Hauptmieter einer Wohnung die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Ermäßigung des vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes zulässigerweise frei vereinbarten Hauptmietzinses zu begehren. § 44 Abs 3 MRG fordere für die Ermäßigung des vereinbarten Hauptzietzinses auf 150 % des (fiktiven auf den Mietvertragszeitpunkt abgestellten) Kategorie-Mietzinses eine ausdrückliche Erklärung des Hauptmieters an den Vermieter. Das Ermäßigungsbegehren des Mieters sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ab dem auf den Zugang beim Vermieter folgenden Zinstermin die Herabsetzung des Mietzinses bewirke, während eine allfällige spätere diesbezügliche Entscheidung der Schlichtungsstelle oder des Gerichtes nur mehr deklaratorischen Charakter habe. Es handle sich um ein Gestaltungsrecht des Mieters, des es überlassen bleibe, ob er vom Vermieter die Ermäßigung begehre oder nicht. Ein Ermäßigungsbegehren entfalte nur so weit Wirkungen, als in ihm die Herabsetzung des Mietzinses begehrt werde. Das hier zu Überprüfung an die Schlichtungsstelle herangetragene Herabsetzungsbegehren vom 24. Juni 1982 habe die Herabsetzung des Mietzinses auf Kategorie "C" + Erhaltungsbeitrag iS des 1 1/2fachen Kategoriemietzinses "C" für die 62 m2 große Wohnung angestrebt, was nach der zutreffenden Berechnung der Mieterin 1.023 S ergebe (62 m2 x Kategorie-Mietzins 11 S pro m2 x 150 %). Der anspruchsbegründende Sachverhalt, auf den der vom 9. Mai 1984 bis 25. Juni 1985 bei der Schlichtungsstelle anhängig gewesene Antrag gestützt gewesen sei, sei ausschließlich das Herabsetzungsbegehren vom 24. Juni 1982 gewesen. Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag könne bei Gericht nicht mehr geändert werden. Für dieses Verfahren sei damit nicht mehr entscheidend, ob 8 Monate nach Wirksamkeit der Mietzinsherabsetzung auf das 1 1/2fache der Kategorie-C-Miete, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Herabsetzung, eine Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 MRG in der gleichen Höhe zustandegekommen sei, die als neu getroffene Zinsvereinbarung jedenfalls einem weiteren Mietzinsherabsetzungsbegehren entgegenstünde. Weil dem Verfahren also nur der Herabsetzungsantrag vom 24. Juni 1982 zugrundegelegen sei, sei ab 1. Juli 1982, die Ermäßigung des vereinbarten Mietzinses auf das im Spruch angeführte Ausmaß festzustellen gewesen. Der gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluß von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Zu Unrecht hält die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs an ihrer Ansicht fest, das Rekursgericht hätte bei Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses im Hinblick auf den in ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle enthaltenen Hinweis, die Wohnung sei nur in die Ausstattungskategorie D einzuordnen gewesen, nicht bloß vom Inhalt ihres Schreibens vom 24. Juni 1982 ausgehen dürfen, sondern nur den für die Ausstattungskategorie D maßgeblichen Zins als zulässig erklären müssen.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß die "Mietzinsvereinbarung mit der Antragstellerin hinsichtlich deren Wohnung seit 1. Juli 1982 (Ende des vorliegenden Überprüfungszeitraumes 30. Juni 1985) insoweit rechtsunwirksam war, wie sie 1.023 S monatlichen Hauptmietzins überstiegen hat". Der Rekurs sei schon deshalb berechtigt, weil das Erstgericht den ohnehin seiner Ansicht nach zur Vorschreibung gelangenden, zwischen den Parteien aber nach wie vor strittig gebliebenen zulässigen Mietzins nicht festgestellt, sondern den entsprechenden Antrag abgewiesen habe. Hingegen sei der Rechtsstandpunkt der Antragstellerin, ihr Hauptmietzins hätte sich auf Grund ihres, an die Hausverwaltung gerichteten Schreiben vom 24. Juni 1982 auf einen niedrigeren als den in diesem Schreiben angeführten Betrag von 1.023 S pro Monat (das sei genau der 1 1/2fache Kategorie C-Mietzins für die festgestelltermaßen 62 m2 große Wohnung gewesen) reduziert, verfehlt. In Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG sei vom Gesetzgeber dem Hauptmieter einer Wohnung die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Ermäßigung des vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes zulässigerweise frei vereinbarten Hauptmietzinses zu begehren. Paragraph 44, Absatz 3, MRG fordere für die Ermäßigung des vereinbarten Hauptzietzinses auf 150 % des (fiktiven auf den Mietvertragszeitpunkt abgestellten) Kategorie-Mietzinses eine ausdrückliche Erklärung des Hauptmieters an den Vermieter. Das Ermäßigungsbegehren des Mieters sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ab dem auf den Zugang beim Vermieter folgenden Zinstermin die Herabsetzung des Mietzinses bewirke, während eine allfällige spätere diesbezügliche Entscheidung der Schlichtungsstelle oder des Gerichtes nur mehr deklaratorischen Charakter habe. Es handle sich um ein Gestaltungsrecht des Mieters, des es überlassen bleibe, ob er vom Vermieter die Ermäßigung begehre oder nicht. Ein Ermäßigungsbegehren entfalte nur so weit Wirkungen, als in ihm die Herabsetzung des Mietzinses begehrt werde. Das hier zu Überprüfung an die Schlichtungsstelle herangetragene Herabsetzungsbegehren vom 24. Juni 1982 habe die Herabsetzung des Mietzinses auf Kategorie "C" + Erhaltungsbeitrag iS des 1 1/2fachen Kategoriemietzinses "C" für die 62 m2 große Wohnung angestrebt, was nach der zutreffenden Berechnung der Mieterin 1.023 S ergebe (62 m2 x Kategorie-Mietzins 11 S pro m2 x 150 %). Der anspruchsbegründende Sachverhalt, auf den der vom 9. Mai 1984 bis 25. Juni 1985 bei der Schlichtungsstelle anhängig gewesene Antrag gestützt gewesen sei, sei ausschließlich das Herabsetzungsbegehren vom 24. Juni 1982 gewesen. Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag könne bei Gericht nicht mehr geändert werden. Für dieses Verfahren sei damit nicht mehr entscheidend, ob 8 Monate nach Wirksamkeit der Mietzinsherabsetzung auf das 1 1/2fache der Kategorie-C-Miete, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Herabsetzung, eine Mietzinsvereinbarung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG in der gleichen Höhe zustandegekommen sei, die als neu getroffene Zinsvereinbarung jedenfalls einem weiteren Mietzinsherabsetzungsbegehren entgegenstünde. Weil dem Verfahren also nur der Herabsetzungsantrag vom 24. Juni 1982 zugrundegelegen sei, sei ab 1. Juli 1982, die Ermäßigung des vereinbarten Mietzinses auf das im Spruch angeführte Ausmaß festzustellen gewesen. Der gegen diesen rekursgerichtlichen Sachbeschluß von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Zu Unrecht hält die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs an ihrer Ansicht fest, das Rekursgericht hätte bei Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses im Hinblick auf den in ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle enthaltenen Hinweis, die Wohnung sei nur in die Ausstattungskategorie D einzuordnen gewesen, nicht bloß vom Inhalt ihres Schreibens vom 24. Juni 1982 ausgehen dürfen, sondern nur den für die Ausstattungskategorie D maßgeblichen Zins als zulässig erklären müssen.