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Rechtssatz RS0069850×

Rechtssatz RS0069850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069850

Geschäftszahl

5Ob86/83; 5Ob79/89

Entscheidungsdatum

06.03.1990

Rechtssatz

Der Mieter kann von dem ihm zustehenden Gestaltungsrecht eingeschränkt Gebrauch machen und von sich aus dem Vermieter eine Mietzins anbieten, der den Betrag nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG um mehr als fünfzig Prozent übersteigt. Geht der Vermieter auf dieses Angebot ein, kann eine neue Mietzinsvereinbarung (wirksam) zustande kommen, soferne die Voraussetzung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG erfüllt ist. Ist aber das Ermäßigungsbegehren nach seinem Inhalt so abgefaßt, daß deutlich wird, der Mieter mache von seinem gesetzlichen Recht vollen Gebrauch und liegt nur etwa ein Berechnungsfehler vor, wird es zur Teilunwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses in dem im Paragraph 44, Absatz 3, MRG umschriebenen Ausmaß kommen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 86/83
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 86/83
    Veröff: SZ 57/125 = EvBl 1984/124 S 491 = ImmZ 1984,330 = MietSlg 36543
  • 5 Ob 79/89
    Entscheidungstext OGH 06.03.1990 5 Ob 79/89
    nur: Der Mieter kann von dem ihm zustehenden Gestaltungsrecht eingeschränkt Gebrauch machen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069850

Dokumentnummer

JJR_19840703_OGH0002_0050OB00086_8300000_001