Rechtssatz RS0069016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069016
Geschäftszahl
1Ob358/53; 7Ob488/56; 1Ob172/58; 4Ob596/71; 3Ob602/82; 1Ob760/83; 7Ob731/88
Entscheidungsdatum
19.01.1989
Rechtssatz
Der Hauseigentümer kann bei Abschluß eines dem MG unterliegenden Mietvertrages nach den §§ 23 und 20 MG weder einen bestimmten Zeitpunkt, noch eine Bedingung wirksam vereinbaren, bei der das Mietverhältnis hinsichtlich des ganzen oder eines Teiles des Bestandgegenstandes ohne Kündigung enden soll (Abtretung eines Zimmers an die Nachbarwohnung bei Eintritt eines bestimmten Tatbestandes).Der Hauseigentümer kann bei Abschluß eines dem MG unterliegenden Mietvertrages nach den Paragraphen 23 und 20 MG weder einen bestimmten Zeitpunkt, noch eine Bedingung wirksam vereinbaren, bei der das Mietverhältnis hinsichtlich des ganzen oder eines Teiles des Bestandgegenstandes ohne Kündigung enden soll (Abtretung eines Zimmers an die Nachbarwohnung bei Eintritt eines bestimmten Tatbestandes).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 358/53
Entscheidungstext OGH 29.04.1953 1 Ob 358/53
Veröff: MietSlg 3388
- 7 Ob 488/56
Entscheidungstext OGH 10.10.1956 7 Ob 488/56
Veröff: MietSlg 5273
- 1 Ob 172/58
Entscheidungstext OGH 30.04.1958 1 Ob 172/58
Veröff: MietSlg 6693
- 4 Ob 596/71
Entscheidungstext OGH 16.11.1971 4 Ob 596/71
Beisatz: Solange der Mietvertrag in allen seinen Teilen nicht perfekt ist, bedarf der Mieter des Schutzes des Gesetzes, da er in diesem Fall unter gebührlichem Druck steht. (T1) Veröff: MietSlg 23477
- 3 Ob 602/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 602/82
Auch; Beisatz: Es ist jedoch zulässig mit seinem bisherigen Mieter zu vereinbaren, ihm eine weitere Wohnung im selben Haus nur unter der Bedingung zu vermieten, daß der Mieter einige Jahre nach dem Bezug dieser weiteren Wohnung die bisher gemietete Wohnung räumen müsse. (T2)
- 1 Ob 760/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 760/83
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 731/88
Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 731/88
Auch; Veröff: WoBl 1989,76 (Würth)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0069016
Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0010OB00358_5300000_001