Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Beklagten ist unzulässig.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden (§ 508 a Abs. 1 ZPO). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes (bzw. nunmehr des Mietrechtsgesetzes) nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden können und daß derartige Verpflichtungen unwirksam sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung (MietSlg. 35.343, 34.508, 32.432, 30.271, 13.137 ua). Daß dies auch dann gilt, wenn wie im vorliegenden Fall, die Räumungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Verlängerung eines gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 MRG vom Mietrechtsgesetz vollständig ausgenommenen Mietverhältnisses mit bestimmtem Endtermin getroffen wird, kann nicht zweifelhaft sein und wurde vom Berufungsgericht richtig erkannt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes liegt dann aber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vor. Eine solche kann auch die Revision nicht aufzeigen. Insoweit die Revision eine vergleichbare Zwangslage wie bei oder vor Abschluß eines Mietvertrages verneint, übersieht sie die Wirkung des bestimmten Endtermins im ursprünglichen Mietvertrag. Mit der Behauptung, der Räumungsvergleich sei lediglich zum Zwecke der Vermeidung eines langdauernden Räumungsprozesses abgeschlossen worden, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt. Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei vom festgestellten Sachverhalt ohne Beweiswiederholung bzw. Beweisergänzung abgewichen, ist unzutreffend, weil die Frage, ob eine Verlängerung des Mietvertrages zustandegekommen ist, der rechtlichen Beurteilung zugehört. Auch ein rechtliches Interesse des Klägers hat das Berufungsgericht im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu Recht bejaht. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt der Wirksamkeit des Räumungsvergleiches. Für die Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers genügt, daß er in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (Fasching III 67; SZ 46/89; 7 Ob 205/66 ua). Entgegen der Meinung der Beklagten muß der Kläger auch nicht erst eine Exekutionsführung abwarten (SZ 54/85).Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes (bzw. nunmehr des Mietrechtsgesetzes) nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden können und daß derartige Verpflichtungen unwirksam sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung (MietSlg. 35.343, 34.508, 32.432, 30.271, 13.137 ua). Daß dies auch dann gilt, wenn wie im vorliegenden Fall, die Räumungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Verlängerung eines gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG vom Mietrechtsgesetz vollständig ausgenommenen Mietverhältnisses mit bestimmtem Endtermin getroffen wird, kann nicht zweifelhaft sein und wurde vom Berufungsgericht richtig erkannt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes liegt dann aber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor. Eine solche kann auch die Revision nicht aufzeigen. Insoweit die Revision eine vergleichbare Zwangslage wie bei oder vor Abschluß eines Mietvertrages verneint, übersieht sie die Wirkung des bestimmten Endtermins im ursprünglichen Mietvertrag. Mit der Behauptung, der Räumungsvergleich sei lediglich zum Zwecke der Vermeidung eines langdauernden Räumungsprozesses abgeschlossen worden, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt. Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei vom festgestellten Sachverhalt ohne Beweiswiederholung bzw. Beweisergänzung abgewichen, ist unzutreffend, weil die Frage, ob eine Verlängerung des Mietvertrages zustandegekommen ist, der rechtlichen Beurteilung zugehört. Auch ein rechtliches Interesse des Klägers hat das Berufungsgericht im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu Recht bejaht. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt der Wirksamkeit des Räumungsvergleiches. Für die Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers genügt, daß er in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (Fasching römisch drei 67; SZ 46/89; 7 Ob 205/66 ua). Entgegen der Meinung der Beklagten muß der Kläger auch nicht erst eine Exekutionsführung abwarten (SZ 54/85).
Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.
Da der Kläger die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend machte, hat er auch keinen Anspruch auf Kostenersatz (§§ 41, 50 ZPO).Da der Kläger die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend machte, hat er auch keinen Anspruch auf Kostenersatz (Paragraphen 41, 50, ZPO).